Muss ein Fußballer einwilligen, dass von ihm Fußball-Sammelbilder verbreitet werden?

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Ob in die Nutzung des eigenen Bildes zur Verbreitung von Fußball-Sammelkarten gesondert eingewilligt werden muss, musste das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entscheiden. Sowohl das Landgericht (LG) als auch nun das OLG lehnten das Erfordernis ab.

Ein Berufsfußballer, der bei einem englischen Fußballverein unter Vertrag steht und Mitglied der deutschen Nationalmannschaft ist, hatte beim LG Frankfurt am Main den Antrag gestellt, dass die Nutzung seines Fotos auf Fußball-Sammelkarten unterlassen werden sollte. Die Antragsgegnerin vertreibt Fußball-Tausch- und Sammelkarten mit Bildnissen, u.a. des Ex-Nationaltorwarts in einem schwarzen Trikot nebst Spielernummer und im Hintergrund die Farben der deutschen Nationalflagge, nicht aber das DFB-Logo. Die Karten werden über Kioske und das Internet vertrieben. Der Fußballer stützte seinen Antrag darauf, dass er in die Verbreitung des Bildes nicht eingewilligt habe.

Grundsätzlich könnte sich ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG ergeben.

Eine Rechtsgutsverletzung lag in Form einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG bzgl. des Rechts am eigenen Bild vor. dies geschah durch die Verbreitung der Fußball-Sammelkarten, also ein Tun der Antragsgegnerin, welches auch kausal (ursächlich) für die Rechtsgutsverletzung war. Problematisch war hingegen, ob diese Rechtsgutsverletzung auch rechtswidrig war. Das ist nämlich gerade dann nicht der Fall, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorlag. Vorliegend kam eine Einwilligung durch den Berufsfußballer in Betracht.

Einwilligung durch Fußballer?

Nach dem LG und auch nach dem OLG lag eine solche vor. Diese folge aus dem Vertrag mit dem englischsprachigen Fußballverein. „Die Veröffentlichung und die Verbreitung in der Form der von der Antragsgegnerin herausgegebenen Tausch- und Sammelkarten sind [aber] nicht rechtswidrig, weil der Antragsteller in diese nach § 22 KUG eingewilligt hat.“

Und weiter: „Nach der Vereinbarung über die Einräumung von Rechten („Grant of Rights“), welche sich aus der ersten Seite in Verbindung mit den beigefügten Standardbedingungen […] ergibt, wurde der Antragsgegnerin das – nicht exklusive – Recht eingeräumt, die definierten Eigenschaften des Antragsstellers […] im Zusammenhang mit der Herstellung, der Vermarktung, dem Vertrieb und dem Verkauf ihrer Produkte zu nutzen. Als Eigenschaften des Antragstellers („Attributes“) sind in der Präambel u.a. der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild und Fotos des Antragstellers definiert. Als Produkte der Antragsgegnerin werden u.a. Sammelkarten, Handelskartenprodukte und Sticker aufgeführt.“

Da der Vertrag aber mit dem Fußballer als Clubspieler geschlossen wurde, bestünde grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Nutzung des Bildes nur als Clubspieler gerechtfertigt sei. Dass eine solche Beschränkung vorliege, lässt sich aus dem Vertrag aber nicht entnehmen, so das OLG.

Soweit der Antragsteller sich in dem Vertrag verpflichtete, pro Jahr zwei in UEFA-Spielen getragene Club-Shirts zur Verfügung zu stellen, deute dies zwar möglicherweise daraufhin, dass „die Parteien den Marketingwert des [Fußballers] in erster Linie in seiner Rolle als Clubspieler […] gesehen haben“. Daraus folgt aber nicht, dass die Nutzung des Bildes in anderen Zusammenhängen ausgenommen werden sollte. Auch ergebe sich nichts Anderes daraus, dass der englische Fußballverein am Vertrag über die Nutzung des Bildes beteiligt werde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Wert des Bildes auch im Fall eines neutralen Zusammenhangs oder als Nationalspieler mindestens zu einem erheblichen Teil auch aus seiner Tätigkeit als Clubspieler resultiere. Somit lag also eine wirksame Einwilligung vor, weshalb die Rechtsgutsverletzung nicht rechtswidrig war.


Entscheidung: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2022, Az. 16 W 52/22

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Florentine Scheffel
Florentine Scheffel
Rechtsreferendarin in Thüringen.

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