Der Krieg in der Ukraine hat es inzwischen bis in das deutsche Namensrecht geschafft. Eine deutsche Familie mit einem russisch klingenden Namen scheiterte mit ihrer Klage auf Namensänderung. Auch die Ähnlichkeit des Namens zu einer ehemaligen polnischen Pornodarstellerin rechtfertige eine Namensänderung nicht, so das Verwaltungsgericht Koblenz.
Geklagt hatte ein deutsches Ehepaar, das seinen russisch klingenden Nachnamen ändern wollte. Als Begründung führte das Paar an, dass man selbst und sogar die gemeinsame Tochter seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine aufgrund des russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag erlebe. Es sei immer wieder zu verletzenden Kommentaren von Mitbürger:innen und damit zu einer deutlichen Minderung der Lebensqualität sowie zu damit einhergehenden mentalen Belastungen gekommen. Außerdem komme es zu wirtschaftlichen Nachteilen. So seien am Telefon ihnen gegenüber abfällige Kommentare wie „Oh, Russe“ geäußert worden.
“Oh, Russe” kein wichtiger Grund
Das zuständige Amt lehnte die Namensänderung jedoch ab. Zwar erscheine die subjektive Darstellung der Umstände durch die Kläger glaubhaft. Allerdings schilderten sie lediglich einzelne Vorkommnisse; die im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg vorgetragenen Umstände seien temporärer Natur. Eine permanente Diskriminierung unabhängig vom Krieg in der Ukraine sei nicht vorgetragen worden.
Auch mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte das Ehepaar keinen Erfolg. Die Änderung des Familiennamens sei nach § 3 Abs. 1 NamÄndG nur gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliege. Das sei hier nicht der Fall, so das Gericht. Die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung habe Ausnahmecharakter und diene allein dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen.
Allein aus der Tatsache, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, könne ein wichtiger Grund für eine Namensänderung regelmäßig nicht abgeleitet werden. Auch die geschilderten Vorkommnisse hätten kein derartiges Gewicht, dass eine Namensänderung gerechtfertigt sei.
Soweit die Kläger schildern, bei Telefonaten sowie bei einem Restaurantbesuch sei auf ihren russisch klingenden Nachnamen abfällig reagiert worden und ihre Tochter habe sich in der Schule bereits für ihren Nachnamen rechtfertigen müssen, läge zwar eine Unannehmlichkeit vor, inwiefern diese sich negativ auf die Psyche auswirke, sei jedoch nicht hinreichend vorgetragen worden.
Auch Ähnlichkeit zu polnische Pornodarstellerin nicht ausreichend
Da die Familie eigenen Angaben zufolge weder russisch spreche noch sonst einen Bezug zu Russland habe, fehle es an konkreten Angaben dazu, weshalb es trotzdem zu Übergriffen und Anfeindungen auf die Familie kommen sollte. „Dass in den Briefkasten der Kläger anonym ein Pappteller mit den Farben der ukrainischen Flagge sowie dem Friedenssymbol geworfen wurde, stellt sich nicht zwangsläufig als Anfeindung den Klägern gegenüber dar“, so das Gericht.
Und auch die Namensähnlichkeit zu einer ehemaligen polnischen Pornodarstellerin reiche nicht aus. „Aus einer Namensähnlichkeit zu der ehemaligen polnischen Pornodarstellerin D*** E*** vermögen die Kläger ebenfalls keinen wichtigen Grund herzuleiten. Die Kläger haben schon nicht vorgetragen, in welcher Häufigkeit und in welchen Situationen sie aufgrund des ähnlichen Nachnamens mit dieser Persönlichkeit in Verbindung gebracht wurden. Dafür ist angesichts des zum heutigen Zeitpunkt allenfalls noch geringen Bekanntheitsgrades von D*** E*** auch nichts erkennbar.“
Entscheidung: VG Koblenz, Urt. v. 05.04.2023, Az. 3 K 983/22.KO