Teuer Umzug: Mieter muss 13.550 Euro für Kratzer im Aufzug zahlen

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Beim Auszug aus einer Wohnung hatte ein Mieter mit seinen Möbelstücken die Innenverkleidung eines Aufzugs verkratzt. Deswegen muss er jetzt 13.550 Euro bezahlen. Das entschied das Landgericht Koblenz. Ein professioneller Umzugsservice wäre vermutlich preisgünstiger gewesen.

Geklagt hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, dessen Personenaufzug erst 2015 erbaut wurde. Als der Mieter 2019 auszog, war der Aufzug also noch verhältnismäßig neu – und die teure Edelstahlverkleidung in der Kabine noch fast unbeschädigt.

Beim Auszug stellte der Mieter Möbel in den Aufzug und zerkratzte dabei nachweislich die Seitenwand. Um den Aufzug wieder auf den vorherigen Stand zu bringen, war ein kompletter Austausch der Seiten- und Rückwand erforderlich. Kostenpunkt: 13.550 Euro. Außergerichtlich hatte die Haftpflichtversicherung des Mieters an den Hauseigentümer bereits 5.000 Euro gezahlt. Doch der Eigentümer wollte auch das restliche Geld sehen und klagte vor dem Landgericht Koblenz.

Anspruch nicht unverhältnismäßig

Dem entsprachen die Richter:innen jetzt. Ein Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass eine tatsächliche Schadensbeseitigung aus technischen Gründen nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen und durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile möglich sei. Die Anbringung einer zusätzlichen Wandverkleidung mit dem Zweck, die Schäden zu kaschieren, sei aus statischen Gründen nicht möglich.

Der Geschädigte habe einen Anspruch auf Naturalrestitution, d.h. auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 I, II BGB). Dies sei nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist (§ 251 II BGB). Vorliegend seien die erforderlichen Kosten jedoch gerade nicht unverhältnismäßig. Denn eine andere Lösung als der komplette Austausch sei technisch nicht möglich.

“Auch scheitere ein Abzug „Neu für Alt“, denn mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen geht weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einher. Ein Aufzug ist stetig im Hinblick auf die Betriebssicherheit zu überprüfen und muss ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Dies führt dazu, dass zugelassene Aufzüge regelmäßig erneuert und modernisiert werden müssen”, so heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.


LG Koblenz, Urt. v. 24.04.2023, Az. 4 O 98/21

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