Plattdeutsch – Behördensprache. Behördensprache – Plattdeutsch. Ein Mann hat keinen Anspruch darauf, dass das Jobcenter seine Bescheide in plattdeutscher Sprache verfasst. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Ein Mann aus Detmold bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Rahmen eines Vermittlungsgesprächs mit dem Jobcenter äußerte er den Wunsch, in einem Bauernhausmuseum zu arbeiten. Darüber wurde eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Der Mann sollte “Unterstützung bei der Durchführung von museumspädagogischen Angeboten im Bereich der bäuerlichen Produktion (Backen, Buttern, Milcherzeugung)“ leisten. Obwohl er mit der Arbeit zufrieden war, legte der Mann Widerspruch gegen den Bescheid des Jobcenters ein. Zur Begründung heißt es in der Entscheidung des LSG NRW:
„Da der Bescheid keine Übersetzung ins Niederdeutsche beinhalte, fühle er sich als Angehöriger der Niederdeutschen Volksgruppe jedoch wegen seiner Sprache und ethnischen Herkunft diskriminiert. Das Niederdeutsche sei durch die Europäische Sprachencharta vom 09.07.1998 als eigenständige Sprache anerkannt. Es liege eine Benachteiligung i.S.v. § 2 AGG vor. § 23 VwVfG, der Deutsch als Amtssprache vorsehe, werde durch die §§ 1-3 AGG, wonach Angehörige anerkannter Sprachminderheiten nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt werden dürften, eingeschränkt. Er bitte um Übersetzung des Bescheides ins Niederdeutsche oder um Nachreichung eines entsprechenden Bescheides.“
Deutsch als Amtssprache
Das lehnte die Behörde jedoch ab, da der Mann auch Hochdeutsch verstünde. Auch das Sozialgericht Detmold und in der Berufungsinstanz das Landessozialgericht kamen dem Anliegen des Mannes jetzt nicht nach. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Das Jobcenter sei nicht verpflichtet, dem Kläger Bescheide in plattdeutscher Sprache zukommen zu lassen. Zwar erfasse der Begriff “Deutsch” i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch Dialekte. Im schriftlichen Verwaltungsverfahren sei aber allein das Hochdeutsche zulässig. Insbesondere sei der Kläger rechtlich nicht benachteiligt, weil es ihm möglich sei, sich in hochdeutscher Sprache zu verständigen.
Eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft des Mannes sei fernliegend, denn Menschen, die Nieder- bzw. Plattdeutschen sprechen, stellten keine eigenständige Ethnie dar.
Das LSG bestätigte außerdem eine bereits vom SG festgesetzte Verschuldenskosten in Höhe von 500 Euro gegen den Mann.
Entscheidung: LSG NRW, Urt. v. 08.09.2022, Az. L 7 AS 1360/21