Trennen sich die Eltern eines Kindes, gibt es oft Streit über das Sorgerecht und den Umgang mit den Kindern. Die Details sind im BGB und in der Rechtsprechung jedoch bereits sehr gut austariert. Doch wie sieht es aus, wenn sich Herrchen und Frauchen trennen? Habe ich dann ein Umgangsrecht mit meinem Hund?
Wenn die Beziehung in die Brüche geht, leiden darunter auch die gemeinsamen Haustiere. Für viele Paaren stellt sich dann die Frage, wo das gemeinsam angeschaffte Tier in Zukunft leben soll. Und ob der andere Partner ein Umgangsrecht mit dem Tier hat – beispielsweise in Form von täglichen Gassi-Runden. Der Frage hat sich jetzt das Landgericht Frankenthal angenommen. Und entschieden, dass es auch für Haustiere ein Umgangsrecht geben kann.
Im konkreten Fall ging es um ein homosexuelles Paar, das sich während der Beziehung einen Labradorrüden angeschafft hatte. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner. Der andere wollte sich aber ebenfalls gerne um das Tier kümmern und verlangte von seinem ehemaligen Lebensgefährten einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er ausschließlich bei einem der ehemaligen Partner bliebe. Er sei wie im Rudel die Hauptbezugsperson des Tieres und deshalb sei ihm allein das Tier zuzuweisen.
“Benutzungsregelung nach billigem Ermessen”
Der Streit landete schließlich vor dem LG Frankenthal. Dieses schloss sich der genannten Auffassung jedoch nicht an und sprach dem Ex-Partner ein Umgangsrecht mit dem Tier zu.
„Auch wenn es sich um ein Tier handele, sei der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden, denn der Hund sei während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden. Es müsse hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen sei. Vielmehr stehe es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. Miteigentümer eines Hundes könnten daher untereinander Zustimmung zu einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen. Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, sei nach Ansicht der Kammer interessengerecht. Dass eine solche gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines „Wechselmodells“ das Tierwohl gefährde, vermochte die Kammer nicht zu erkennen“, so heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2023, Az. 2 S 149/22