Wer betrunken mit einem E-Sccoter fährt, kann dafür seine Fahrerlaubnis verlieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt wendete den bei Pkw bekannten Grundsatz „Don’t drink and drive“ erstmals auch auf E-Scooter an.
Der Angeklagte hatte in einer Bar Wodka-Soda und Bier getrunken. Er befuhr im Frühjahr 2022 nach Mitternacht die Niedenau in Frankfurt a.M. und hatte dabei mindestens eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille. Ab 1,1 Promille gelten Autofahrende in Deutschland als absolut fahruntüchtig. Doch gilt dieser Grundsatz auch für E-Scooter?
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hatte den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro und einem Fahrverbot von sechs Monaten verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm jedoch nicht entzogen. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Sprungrevision zum OLG ein.
Elektrokleinstfahrzeuge sind Fahrzeuge
Die Fahrerlaubnis ist nach § 69 I StGB zwingend zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, also, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der oder die Täter:in zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dabei bestehe weder Raum für eine Ermessenentscheidung des Gerichts noch findet eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt.
Das OLG entschied, dass der Umstand, dass der Mann nicht Auto, sondern E-Scooter gefahren ist, unerheblich sei. Nach der Wertung des Verordnungsgebers seien auch Elektrokleinstfahrzeuge – wie E-Scooter – Fahrzeuge (§ 1 eKFV) und unterlägen damit den für sie geltenden allgemeinen Vorschriften.
Die Argumentation des Amtsgerichts, dass die Benutzung eines E-Scooters durch eine betrunkene Person, andere Menschen nicht in gleichem Maße gefährde wie die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug, überzeugte das OLG nicht. „Der Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers infolge eines Zusammenstoßes mit dem E-Scooter (könne) ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursach (en)“. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis solle hier nicht nur verhindert werden, dass der Täter weiterhin betrunken Kraftfahrzeuge fahre. Bezweckt werde vielmehr ganz allgemein der Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs.
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.05.2023, Az. 1 Ss 276/22