Kind behält auch nach Vaterschaftsanfechtung die deutsche Staatsbürgerschaft

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Kinder mit mindestens einem deutschen Elternteil erhalten die deutsche Staatsbürgerschaft. So weit, so einfach. Doch was passiert, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der deutsche Vater überhaupt nicht der Vater des Kindes ist? Wird dieses dann staatenlos, weil man ihm die deutsche Staatsbürgschaft wieder entzieht? Damit musste sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht beschäftigen.

Hintergrund ist der Fall eines 2019 geborenen Mädchens, dessen Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem deutschen Mann verheiratet war. Nach § 1592 I Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. In diesem Fall erwirbt das Kind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit.

Im Jahr 2020 ließ sich das Ehepaar scheiden. Die Mutter stellte vor dem Familiengericht den Antrag, festzustellen, dass der geschiedene Ehemann nicht der Vater des Kindes ist. Gleichzeitig verlangte sie die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Tochter. Dies lehnte die Hansestadt Lüneburg im Sommer 2021 mit der Begründung ab, das Mädchen habe die mit ihrer Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch die vor dem Familiengericht erfolgte Vaterschaftsanfechtung rückwirkend verloren. Hiergegen hatte die Tochter erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg geklagt. Diese Entscheidung wurde nun vom OVG bestätigt.

Rückwirkender Verlust der Staatsangehörigkeit?

Zur Begründung führte das Gericht an, Art. 16 I 2 GG fordere eine gesetzliche Grundlage, die den Verlust der Staatsangehörigkeit ausdrücklich anordne. An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehle es hier. § 1599 I BGB regele lediglich die familienrechtlichen Folgen der Vaterschaftsanfechtung. Grundsätzlich wirke danach die Anfechtung der Vaterschaft auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück. Weil die staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folge, entfalle aber grundsätzlich auch die Staatsangehörigkeit.

Der Gesetzgeber habe den hiermit verbundenen Verlust der Staatsangehörigkeit aber selbst nicht ausdrücklich angeordnet. Eine solche Anordnung ergebe sich auch nicht aus § 17 StAG. Dessen Absatz 1 liste zwar verschiedene Verlustgründe auf, nenne die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung jedoch nicht. Auch Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Variante 3 der Vorschrift bestimmten nur die Folgen eines in einem anderen Gesetz vorgesehenen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit, ordneten diesen Verlust selbst jedoch nicht an. Deswegen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, die in Art. 16 I 2 GG jedoch vorausgesetzt werde.


OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.05.2023, Az. 13 LC 287/22

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