Wer eine Kollegin sexistisch beleidigt – und das noch auf der Weihnachtfeier – fliegt! Und zwar sofort. Die konsequente fristlose Kündigung wurde jetzt vom Arbeitsgericht Elmshorn bestätigt.
Der Mitarbeiter einer kleinen Firma mit sechs Angestellten hatte seine einzige Kollegin auf der Weihnachtsfeier des Unternehmens derbe angegangen. Die Frau hatte im Dezember 2022 Geld für ein Geschenk eingesammelt. Nachdem der Mann nicht passend zahlen und die Kollegin nicht wechseln konnte, sagte der Mann zu seiner Kollegin im Beisein anderer Kollegen: „Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“ Die Kollegin beschwerte sich noch am gleichen Abend beim Geschäftsführer. Das Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis des Mannes vier Tage später fristlos.
Dagegen wehrte sich der Mann vor dem Arbeitsgericht Elmshorn („das wir man ja wohl noch sagen dürfen“) mit einer Kündigungsschutzklage. Jedoch erfolglos. Das Arbeitsgericht sah in der Äußerung des Mannes gegenüber seiner Kollegin einen „wichtigen Grund“ i.S.d § 626 II BGB.
Bemerkungen sexuellen Inhalts sind sexuelle Belästigung
Denn auch „lediglich“ unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts könnten eine sexuelle Belästigung und damit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, wenn sie die Würde der betreffenden Person bezwecken oder verletzen. Gleiches gelte auch für Beleidigungen unter Arbeitnehmern, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten.
Zur konkreten Äußerung schrieb das Gericht: „Mit der Äußerung wird die Kollegin auf derbste Art und Weise zum Objekt sexueller Anspielung herabgewürdigt. Sie wird mit einem Objekt gleichgestellt. Es handelt sich nicht um eine bloße „Anzüglichkeit“, sondern um eine besonders krasse Form der Herabwürdigung. Die Äußerung kann nur frauenfeindlich bzw. sexistisch verstanden werden.“
Kein Scherz
Der Mann könne sich auch nicht damit herausreden, dass der Satz „Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen“ lediglich ein Scherz gewesen sei. Eine Beleidigung und ein sexueller Übergriff werden laut Gericht nicht dadurch weniger intensiv, dass Kolleg:innen darüber lachen.
„Im Gegenteil. Auch auf eine unmittelbare Reaktion der Kollegin kam es nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass diese sich zeitlich unmittelbar getroffen zeigt. Das Verhalten des Opfers kann die Schwere der Äußerung nicht relativieren. Auch die Gesamtumstände der Weihnachtsfeier ändern nichts an der Bewertung. Selbst wenn dort Alkohol konsumiert wurde und eine gelöste Stimmung herrschte, macht dies die Äußerung des Klägers nicht weniger schlimm. Eine solche herabwürdigende, öffentliche Äußerung ist geeignet, das Ansehen der einzigen Kollegin unter den Kollegen und im Unternehmen unwiederbringlich zu schädigen, wenn die Arbeitgeberin darauf nicht mit der außerordentlichen Kündigung reagiert“, heißt es in der Pressemitteilung.
Schwer gewichtete das Gericht auch, dass der Mann sich nicht entschuldigt und keine Reue gezeigt habe. Eine vorherige Abmahnung sei im konkreten Fall entbehrlich gewesen, weil das Fehlverhalten so schwer wiege, dass eine Hinnahme durch die Kollegin ausgeschlossen war.
Entscheidung: ArbG Elmshorn, Urt. vom 26.4.2023, Az. 3 Ca 1501e/22