Bierkonsum in der Mittagspause: Einer geht noch oder schon einer zu viel?

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Für Aufsehen dürfte erst kürzlich ein Gerichtsurteil aus Spanien gesorgt haben: Einem Elektriker wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt, da er während der Arbeitszeit alkoholische Getränke zu sich nahm. Gerechtfertigt könnte man meinen, jedoch sah es das zuständige Gericht aus Murcia anders und gab dem Kläger überraschenderweise recht.

Einer zu viel

Der Kläger verbrachte ganze 27 Jahre an seiner Arbeitsstelle, bis er im September 2021 die Kündigung erhielt. Vom bisherigen Alkoholkonsum gestört, führte der Arbeitgeber in der Kündigung auf, dass der Mann in der Kantine häufig Bier getrunken habe, einmal habe er es mit zwei weiteren Kollegen auf bis zu vier Liter gebracht. Pro Schicht soll der Mann bis zu drei Liter konsumiert haben.

Die Firma beauftragte einen Detektiv, der jene Konsumgelegenheiten vollumfänglich dokumentierte – so auch folgende: Der Mann soll an jenem Tag im Juli bereits morgens in eine Bar eingekehrt sein. Mittags bediente er sich in einem Supermarkt mehrerer Flaschen Bier und schließlich genehmigte er sich nach einem Kundenbesuch an einer Tankstelle ein weiteres alkoholisches Getränk.

Für den Arbeitgeber genügte dies zur Feststellung, dass der Elektriker die eigene körperliche Unversehrtheit sowie die seiner Kollegen gefährdet habe und im Übrigen fahrlässig mit dem Firmenfahrzeug umgegangen sei.

Warmes Klima

Vor Gericht verzeichnete der Kläger überraschenderweise einen Erfolg. Er führte vorweg an, dass die Mittagspausen nicht zur Arbeitszeit hinzuzähle und die Kündigung keine Anhaltspunkte darüber enthält, dass er während der Arbeitszeit Anzeichen von Alkoholeinfluss gezeigt habe – von einer Beeinträchtigung seiner Arbeits- und Fahrtüchtigkeit kann somit nicht gesprochen werden.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Klägers an. Dem Detektivbericht lägen keine Anhaltspunkte zugrunde, die ein mangelndes Gehvermögen oder ähnliches beanstanden. Zudem finden sich in der Kündigung weder mangelnde Arbeitsleistungen des Mannes aufgeführt, noch ist klar, inwieweit der Firma ein Schaden durch das Verhalten des Elektrikers entstanden sein soll. Außerdem sei der Konsum zur Pausenzeit und in Gesellschaft erfolgt. Indessen konnten die Richter nicht nachvollziehen, warum die beteiligten Kollegen nicht bestraft wurden. Der letzte Feinschliff der Urteilsbegründung dürfte der Hinweis gewesen sein, dass durch das warme Klima in der Region ein höheres Trinkverhalten erforderlich wird.

Der Arbeitgeber wurde zur Rückgängigmachung der Kündigung, zuzüglich einer Entschädigungszahlung von 47.000 Euro, verurteilt.

Und hierzulande?

Und nun? Wie sieht es mit dem Konsum von alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit hierzulande aus? Kurz und knapp lässt sich hierzu sagen: Ein generelles Alkoholverbot besteht nicht. Doch bevor manch einer schon die ersten Korken knallen lässt, ist stehts Zurückhaltung geboten. Es gibt nämlich verschiedene Möglichkeiten, um ein direktes oder indirektes Alkoholverbot am Arbeitsplatz durchzusetzen. Eingangs lässt sich ein Verbot durch eine Klausel im Arbeitsvertrag ermöglichen, alternativ kann der Arbeitgeber auch kraft Weisungsrechts den Konsum während der Arbeitszeit untersagen.

Entscheidend kann außerdem die Art der Beschäftigung sein. Zwar gilt generell für Berufskraftfahrer die gesetzlich festgelegte Promillegrenze, für Bedienstete des öffentlichen Personenverkehrs ist dies nochmals strikter. Busfahrer und Taxifahrer dürfen nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen im Personenverkehr (§ 8 BOKraft) während des Dienstes und der Dienstbereitschaft keinen Alkohol zu sich nehmen, gleichfalls ist es ihnen untersagt, Fahrten unter Alkoholeinfluss anzutreten. Schließlich kann bei einem etwaigen Unfall unter Alkoholeinfluss der Versicherungsschutz gänzlich entfallen. Hierbei kommt es jedoch speziell auf den Einzelfall an.


Umgekehrt staunte ein Arbeitnehmer in Frankreich nicht schlecht, als ihm eine Kündigung vorgelegt wurde, nachdem er zu wenig Alkohol auf diversen Firmenevents konsumierte. Ob das so rechtens war und wie es in Deutschland mit Alkoholkonsum und arbeitsrechtlichen Vorschriften aussieht, erörtert Vanessa in ihrem Artikel “The right not to be fun at work – Arbeitsrecht und Alkohol”.

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