Möbelix? Moment mal, war das etwa auch ein Charakter in der berühmten Comic-Reihe „Asterix“? Nein, natürlich nicht. Die Möbelkette Möbelix warb allerdings mit Namen, die an die Helden der Comic-Serie rund um die beliebten Charaktere Asterix, Obelix, Miraculix und Co. erinnern. Asterix und Obelix kämpfen für Gallien, Möbelix für kleine Preise. Deswegen wurde Möbelix auch vor dem Oberlandesgericht Hamburg verklagt. Und das musste sich daraufhin mit vielen –lix auseinandersetzen.
Der französischen Verlag Les Éditons Albert René (“Asterix und Obelix”) hatte die österreichische Möbelkette XXXLutz verklagt. Der Verlag vertreibt seit über 30 Jahren die berühmten Comics rund um unsere gallischen Helden mit einer Auflage von über zehn Millionen Exemplaren. Darunter auch Hefte mit “OBELIX”-Titeln, z.B. “OBELIX auf Kreuzfahrt” und “OBELIX GmbH & Co. KG”. Obelix ist deswegen seit 1996 auch als Marke eingetragen.
“Billixte” Möbel
Der Hintergrund des Streits: XXXLutz betreibt in Deutschland und Österreich unter dem Namen Möbelix an 65 Standorten Möbeldiscounter. Auf ihrer Homepage und in der Werbung warb Möbelix mit der Comic-Figur „MÖBELIXMAN“ unter Verwendung einer sog. Blasenschrift. Außerdem verwendete man hierbei Wortspiele mit der Endung “-ix”, wie z.B. “billixte” Möbel. Darin sah der Verlag eine Verletzung ihrer Markenrechte und klagte.
Zunächst vor dem Landgericht und später vor dem OLG Hamburg. Das LG Hamburg hatte die Klage 2004 abgewiesen. Dagegen legte Les Éditons Albert René Berufung ein – jedoch erfolglos. In ihrer Urteilsbegründung gaben sich die Richter:innen als Asterix-Fans zu erkennen und schrieben:
„Es kommt hinzu, dass dem allgemeinen Verkehr die Comic-Bücher und Filme in aller Regel nur unter der Bezeichnung “ASTERIX” oder “ASTERIX und OBELIX” entgegentreten, womit vorrangig die Titelfiguren bzw. der Werktitel bezeichnet sind. Diese Feststellungen kann der Senat treffen, da seine Mitglieder zu den Konsumenten der Asterix-Hefte und Asterix-Filme gehören.“
Und weiter: “[Das] Zeichen OBELIX findet sich lediglich in vier Comic-Heften und nur als Teil eines längeren Werktitels wieder. Selbst wenn die in der Asterix-Comicserie erschienenen Hefte, die allein auf die Comicfigur des Obelix bezogen sind, als regelmäßig erscheinende Druckschriften im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung angesehen werden sollten und der Verkehr die Werktitel dieser drei Bände auf das Zeichen OBELIX als prägend verkürzen sollte […] ist hiermit nichts darüber ausgesagt, ob der Verkehr das Zeichen OBELIX als eine markenmäßige Kennzeichnung und nicht nur als eine titelmäßige Unterscheidung von anderen Werken der Comic-Serie auffasst.“
Keine Verwechslungsgefahr
Außerdem fehle es am Erfordernis der Bekanntheit der Marke OBELIX im Sinne des Art. 9 (1) c GMV. Denn die Schriftenreihe ist dem Verkehr in erster Linie als ASTERIX-Schriftenreihe bekannt, dessen Name auch weit überwiegend Bestandteil des Titels der einzelnen Werke ist.
Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr nach §§ 5 Abs. 1, 3; 15 Abs. 2, 4 MarkenG. Bei der Beurteilung marken- und titelrechtlicher Zeichenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. Zur Begründung führte das OLG unter anderem aus:
„Während das Zeichen OBELIX als Werktitel für Comic-Hefte und Filme und als einer der hierin auftretenden Hauptfiguren dient, wird von der Klägerin die Unterlassung der Verwendung des Zeichens MÖBELIX für die in dem Berufungsantrag genannten Waren, insbesondere Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie sonstige Bedarfsgegenstände begehrt. Diese Produkte stehen in keinem Bezug zueinander und sind auch nicht als nach der Kategorie ähnliche Werke anzusehen. Aufgrund der ausgeprägten Branchenunähnlichkeit scheidet somit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus.“
Superman vs. MÖBELIXMAN
Und weiter: „Nach Auffassung des Senates wird der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen dem Werk und den Waren der Beklagten auch nicht dadurch hergestellt, dass diese in ihrem Internetauftritt (Anlage K 3) neben ihren Marken MÖBELIX und MÖBELIX KOST´FAST NIX (Kunst-)Worte wie “Willkommix-Welcomix”, “billixten”, “nexte”, Spassixste”, “lustixte” und “knallixsten” sowie eine Lupe verwendet. Durch die häufige Verwendung des Buchstaben “x” wird der Verkehr möglicherweise an die ASTERIX -Comicserie und die dort vorzufindende Schreibweise von Eigennamen mit der Endung “ix” erinnert (z.B. “Troubadix”). Hierbei handelt es sich jedoch um nicht mehr als eine gedankliche Assoziation, die nicht geeignet ist, bei dem angesprochenen Verbraucher die konkrete Annahme einer wirtschaftlichen oder lizenzmäßigen Verbindung zu bewirken.“
Etwa entstehende Assoziationen würden außerdem durch die Figur des sog. “Möbelixman” aufgehoben. Dieser erinnere stark an die Comic- und Filmfigur des “Superman”. Den Verbraucher:innen sei deswegen klar, dass der Möbelhändler bei seinem Werbeauftritt Zitate aus verschiedenen bekannten Comicgeschichten aufnehme.
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