Hundespielplatz im Wohngebiet: Hunde müssen spiele dürfen

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Der durch einen Hundespielplatz in einem Wohngebiet verursachte Lärm ist von den Anwohner:innen hinzunehmen, das entschied das Verwaltungsgericht Berlin. Denn: Auch Hunde haben ein Recht auf artgerechte Bewegung.

Das Bezirksamt Lichtenberg richtete im Fennpfuhlpark in Berlin einen eingezäunten Hundeauslauf ein, der von einem privaten Bürgerverein betrieben wird. Mit einem abschließbaren Tor werden die Öffnungszeiten (Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr, Sonn- und Feiertag 8 bis 13 sowie 15 bis 20 Uhr) gewahrt. Eine Anwohnerin des Wohngebietes fühlte sich durch die spielenden Hunde gestört. Sie machte geltend, dass der Hundeauslauf eine unzumutbare Lärmbelästigung darstelle. Das Hundegebell verursache Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit, an Entspannung oder gar Schlaf sei in den nutzungsintensiven Phasen selbst bei geschlossenen Fenstern nicht zu denken.

Artgemäße Bewegung wichtig

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage jetzt jedoch abgewiesen. Die Anwohnerin könne die Schließung des Hundespielplatzes nicht beanspruchen, weil die davon ausgehenden Geräusche zumutbar seien. Unerheblich sei dabei ihr persönliches Lärmempfinden. Es komme vielmehr auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen an. zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber seien eingehalten worden. Dass Hundegebell dabei besonders lästig sein könne, sei durch einen rechnerischen Aufschlag berücksichtigt worden. 

Außerdem gehörten die Hundehaltung und die damit einhergehenden Hundeauslaufgebiete zum typischen Stadtbild einer Großstadt. Die Errichtung eines Hundespielplatzes sei daher sinnvoll und könne wegen der möglichen Nutzungskonflikte in einer Grünanlage sogar erforderlich sein, um das freie Laufen der Hunde auf einen überschaubaren Bereich zu begrenzen. Angesichts der in Berlin grundsätzlich geltenden Leinenpflicht sei es auch aus Gründen des Tierschutzes notwendig, Hunden die Möglichkeit zu geben, sich artgemäß frei zu bewegen. So heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.


Entscheidung: VG Berlin, Urt. v. 09.06.2023, Az. VG 24 K 148.19

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