Betriebsfeier auf Partyschiff: Geht auch das Arbeitsverhältnis baden?

Eine Runde schwimmen gehen? Bei diesen Temperaturen eine gute Sache. Im Rhein? Könnte eventuell gefährlich werden. Bei einer Betriebsfeier auf einem Partyschiff? Mehr als fragwürdig – aber dennoch kein Grund für eine fristlose Kündigung. So befand zumindest das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am 18.07.2023 (Az.: 3 Sa 211/23).

Der Hintergrund: Im September 2022 veranstaltete der Arbeitgeber von Marius S., ein Unternehmen, welches Aufzüge herstellt, eine Betriebsfeier auf einem Partyschiff am Kölner Rheinufer. Circa 230 Gäste waren an Bord, ab 14 Uhr gab es auch Alkohol. Grund genug für eine etwas riskante Aktion. Nach 22 Uhr begab sich Marius S. ans Ufer, entkleidete sich dort bis auf die Unterhose und schwamm von dort aus am Schiff entlang. Nach dieser kurzen Abkühlung kletterte er wieder auf das Schiff und lief in Unterhose über das Partydeck zum Ausgang.

Gerichtsstreit statt Partyspaß

Die Vorgesetzte des 33-jährigen Angestellten fand dessen Aktion gar nicht lustig und stellte ihn direkt zur Rede. Nach der Anhörung des Betriebsrats folgte drei Tage später die fristlose Kündigung, gegen die Marius S. gerichtlich vorging. Er brachte vor, dass er mit dem Bad im Rhein möglicherweise die Stimmung auf der Betriebsfeier auflockern wollte. Auch sei die Region West des Unternehmens für ihre Partys bekannt.

Das beklagte Unternehmen entgegen führte aus, dass der Angestellte mit seinem Verhalten massiv den Betriebsfrieden gestört habe. Aufgrund der starken Strömung an der Anlegestelle und des regen Schiffsverkehrs habe er sich selbst und andere erheblichen Gefahren ausgesetzt. Auch zu einer Stimmungsauflockerung hat die Aktion wohl nicht beigetragen: Die Stimmung auf dem Fest sei jäh gekippt.

Von einer Pflichtverletzung des Angestellten ging auch das LAG Düsseldorf aus. Hingegen hielt das Gericht eine Abmahnung für ausreichend. An dieser fehlte es aber im konkreten Fall. Bereits in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf hatte der klagende Angestellte Erfolg gehabt. Hier befand das Gericht, dass die Betriebsratsanhörung fehlerhaft war. Dem Betriebsrat wären falsche Angaben über den Sozialstatus von Marius S. gemacht worden. Auch wäre fälschlicherweise mitgeteilt worden, dass der Angestellte unbekleidet in den Fluss gesprungen wäre. Das hielt das LAG in der Berufungsinstanz allerdings für unerheblich.

Die Sache mit dem Flamingo

Ein weiteres Argument auf Seiten des Arbeitgebers: Marius S. hatte bereits auf einer früheren Betriebsfeier auf sich aufmerksam gemacht. Bei einer Veranstaltung in einer Berliner Rooftop-Bar hatte er einen Plastikflamingo an sich genommen, war damit durch den Saal getanzt und hatte in einem Fotoautomaten Selfies geschossen. Den leicht beschädigten Flamingo stellte der 33-Jährige sodann wieder zurück an seinen Platz. Für diese Aktion wurde er von seinem Arbeitgeber verwarnt. Ob an diesem Abend auch Kund:innen des Unternehmens anwesend waren, ist streitig.

Im Prozess vor dem LAG Düsseldorf ging für Marius S. dennoch alles glimpflich aus: Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich. Der Angestellte kann seiner Arbeit weiter nachgehen, lediglich eine Abmahnung musste er akzeptieren. Das Unternehmen verlassen wollte er nicht. Ob Marius S. sein Versprechen, sich in Zukunft zu bemühen, einhalten wird? Die nächste Betriebsfeier wird es zeigen.


Entscheidungen:
LAG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.2023, Az. 3 Sa 211/23
ArbG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2023, Az. 16 Ca 4079/22

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Helen Arling
Helen Arling
Doktorandin mit Schwerpunkt Völkerrecht, Kletterin, Katzenmensch.

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