Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Chihuahua „Keks“ wieder bei seinem Frauchen einziehen darf. Diese hat das Eigentum an ihrem geliebten Schoßhund nicht dadurch verloren, dass die den Hund zur Obhut an Bekannte gab.
Wenn es vor Gericht um Tiere geht, werden die Parteien schnell emotional. So auch im Streit um ein 11-Jähriges Rassenhündchen namens „Keks“ vor dem Amtsgericht München. Die Frau hatte das Tier im Alter von einem Jahr erworben und seitdem innig geliebt. Auf Grund persönlicher Probleme gab sie „Keks“ im Oktober 2021 in die Obhut von Bekannten. Zur Begründung führte die Hundehalterin vor Gericht an, sie sei damals hochschwanger gewesen und hätte sich von dem Kindsvater getrennt, weshalb sie das Angebot angenommen hätte, den Hund bei sich aufzunehmen. Dabei habe sie aber deutlich gemacht, dass sie „Keks“ wieder zu sich nehme, „sobald sie es wieder schaffe“.
Gibt den Keks heraus!
Im Mai 2022 habe sie den Hund erfolglos von den Beklagten zurückverlangt. Diese hatten vor Gericht behauptet, der Chihuahua sei zum dauerhaften Verbleib an sie abgegeben worden. Ein hündisches Drama! Jetzt entschied das AG München jedoch, dass der ursprünglichen Halterin einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB bzgl. des Hundes zustünde. Sie sei Eigentümerin geblieben. Im Urteil heißt es dazu:
„Ein Nachweis für eine dingliche Einigung der Parteien dahingehend, dass der Hund dauerhaft und nicht nur vorübergehend bei den Beklagten verbleiben soll, liegt nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht vor. […]Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schilderungen der Beklagten und die entsprechenden vorgelegten Unterlagen, die die Pflege des Hundes durch die Beklagten betreffen zwar ihre Bemühungen um das Tierwohl dokumentieren. Dies ist jedoch nicht geeignet, einen Nachweis über die dingliche Einigung zu führen, da insoweit der für eine Einigung erforderliche rechtsverbindliche Erklärungswille der Klägerin nicht erkennbar ist.“
Keine Deriliktion, keine herrenlose Sache, keine Schenkung
Eine dingliche Einigung i.S.v. §§ 929 S.1, 90a BGB sei auch nicht konkludent durch die Länge der Überlassung des Hundes zustande gekommen. Die Frau hat ihr Eigentum an dem Chihuahua auch nicht durch Dereliktion verloren. Nach § 958 Abs. 1 BGB erwirbt derjenige das Eigentum an einer Sache, der eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt. Gemäß § 959 BGB wird eine bewegliche Sache aber nur dann herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Ein solcher Aufgabewille liege hier nicht vor.
„Durch die Abgabe des Hundes an die Beklagten hat die Klägerin nach Auffassung des Gerichts jedoch vielmehr gezeigt, dass ihr das Schicksal des Chihuahuas gerade nicht gleichgültig ist. Dass die Klägerin nach der Abgabe an die Beklagten einen längeren Zeitraum den Hund nicht herausverlangte, begründet hingegen keine Gleichgültigkeit, denn die Versorgung des Hundes durch die Beklagten war unstreitig sichergestellt. Die Beklagten haben zudem gegenüber der Klägerin kein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Insbesondere liegt kein schuldrechtliches Besitzrecht aufgrund einer Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB vor.“
Entscheidung: AG München, Urt. v. 11.07.2023, Az. 275 C 1437/23