Testament: Haus­verbot für Partner der erbenden Tochter?

-Werbung-spot_imgspot_img

Mütter mischen sich gerne in die Partnerwahl ihrer Kinder ein. Und sind oft nicht damit einverstanden, für welche Partner:innen sich der liebe Nachwuchs entscheidet. So ging es auch einer Frau, die in ihrem Testament verfügte, dass ihre Tochter deren Partner Hausverbot erteilen muss, wenn sie im vererbten Haus leben möchte. Kann das wirksam sein?

Die Klägerin erbte als einzige Tochter ihrer verstorbenen Mutter im Wesentlichen ein Hausgrundstück mit einem freistehenden Einfamilienhaus in Bochum. Darin hatte die Tochter gemeinsam mit ihrer Mutter (der Erblasserin) und ihrer eigenen Tochter (der Enkelin der Erblasserin) gelebt. Obwohl es zuvor keinen Streit mit dem Lebensgefährten der Klägerin gegeben hatte, teilte die Erblasserin in ihrem Testament ordentlich gegen den Mann aus.

Hausverbot für Lebenspartner

In ihrem notariellen Testament setzte die Erblasserin ihre Tochter und ihre Enkelin als Erbinnen ein. Allerdings unter mehreren kuriosen Bedingungen. Zum einen war es den Erbinnen untersagt, das Grundstück an den Lebensgefährten der Tochter zu übertragen. Zum anderen sollten die Erbinnen dem Lebensgefährten auf Dauer untersagen, das Grundstück zu betreten. Bei einem Verstoß sollte ein Testamentsvollstrecker die Immobilie veräußern, wobei der Erlös zu einem Viertel der Tochter, einem Viertel der Enkelin und im Übrigen gemeinnützigen Zwecken zukommen sollte.

Gegen die Klausel zogen die Erbinnen zunächst vor das Landgericht Bochum, welches das Betretungsverbot wegen Sittenwidrigkeit für ungültig erklärte. Dem schloss sich jetzt auch das Oberlandesgericht Hamm in der Berufung an.

Sittenwidrigkeit, weil Eingriff in höchtspersönlichen Bereich

Denn Sittenwidrigkeit (§ 138 StGB) könne nur in sehr engen Ausnahmefällen angenommen werden. Bei der Frage, sei zu beachten, dass die vom Grundgesetz geschützte Testierfreiheit es einer Erblasserin grundsätzlich ermöglicht, die Erbfolge nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten und sie dabei einen sehr großen Gestaltungsspielraum hat. Unzulässig ist aber, unzumutbaren Druck auf die Bedachten auszuüben, sich in einem höchstpersönlichen Bereich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten.

Als entscheidend sahen die Gerichte es hier an, dass dem langjährigen Lebensgefährten der Tochter und zugleich Ziehvater der Enkelin der Zugang zu der – schon vor dem Erbfall gemeinsam genutzten Wohnung – auf einmal verwehrt sein soll. So könne das bis zum Tod der Erblasserin unstreitig praktizierte familiäre Zusammenleben plötzlich nicht mehr fortgeführt werden. Damit sei der höchstpersönliche Bereich der Lebensführung der Tochter betroffen und die Bedingung somit sittenwidrig und nichtig.


OLG Hamm – Az: 10 U 58/21 (Berufung zurückgenommen)

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

10,950FollowerFolgen
3,146FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel