Notknopf im Bordell – Hilfe muss sofort kommen

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Prostituierte gehen einem gefährlichen Beruf nach. Sie sind ständigen Gefahren durch potentiell gewalttätige Freier ausgesetzt. Deswegen müssen Bordelle in Deutschland ein gut funktionierendes Notruf-System haben. Das bestätigte nochmals das Verwaltungsgericht Minden.

Die zuständige Behörde gab einer Bordellbetreiberin aus Herford den Auftrag, in ihren Räumlichkeiten nachträglich das Notrufsystem aufrüsten. Zuvor hatte es ausgereicht, dass bei einem internen Notruf durch eine Prostituierte die Betreiberin des Bordells per SMS darüber benachrichtigt wurde. Sie war jedoch nicht verpflichtet, sofort Hilfe zu leisten. Später änderte die Behörde diese Anforderungen. Während der Öffnungszeiten des Bordells, sollten dauerhaft Mitarbeitende anwesend sein, die den Prostituierten in einer Notsituation zur Hilfe eilen können. Dagegen reichte die Betreiberin des Bordells einen Eilantrag zum VG Minden ein. Jedoch ohne Erfolg.

Betriebserlaubnis nur mit Notruf-System

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ProstSchG könne die Erlaubnis zum Betrieb eines Bordells grundsätzlich auch nachträglich mit einer Auflage verbunden werden, wenn dies zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kund:innen erforderlich ist.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des sachgerechten Notrufsystems in § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG unterliegt dabei der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das Notrufsyste, soll zum Schutz vor Übergriffen durch Freier sowie zum schnellen Zugang zu Hilfe beitrage. Es dient damit dem Schutz der Prostituierten.

„Sachgerecht sind danach allein solche Notrufsysteme, welche nach den Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs im Fall eines Übergriffs effektiven Schutz bieten. In den Blick zu nehmen sind dabei einerseits die Absetzung des Notrufs und andererseits die durch diesen ausgelösten Folgemaßnahmen. Hierbei ist sicherzustellen, dass den Prostituierten die Absetzung eines Notrufs zu jeder Zeit möglich ist. […] Werden die sexuellen Dienstleistungen in einem Bett erbracht, muss die Notrufvorrichtung demnach so in der Nähe dieses Bettes angebracht sein, dass ein Notruf ohne aufzustehen abgesetzt werden kann.“

Zwingend ist außerdem, dass in jedem Fall schnellstmögliche und adäquate Hilfe geleistet wird. „Eine solche effektive Hilfe kann grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs etwa durch ein akustisches oder visuelles Signal alarmiert werden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung haben, geleistet werden.“

Daher müsse die Betreiberin ihr Notruf-System entsprechend aufrüsten.


VG Minden, Beschl. v. 16.05.2023, Az. 3 L 276/23

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