Weil ein 16-Jähriger seine Currywurst mit einem falschen Fünfziger bezahlte und dabei erwischt wurde, verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf.
Im März 2022 kam ein Jugendlicher in der Düsseldorfer Altstadt auf die Idee, sich zwei Portionen Currywurst inkl. Pommes zu gönnen. Das Problem: Das Essen bezahlte er mit einem gefälschten Fünfzig-Euro-Schein. Dabei wurde er erwischt. Bei einer Hausdurchsuchung fand die Polizei später 22.600 Euro in unechten Banknoten. Das Kuriose: Das Geld hatte der Jugendliche über Amazon erworben, wo die Banknoten aber als Spielgeld markiert waren. Wieso der 16-Jährige dachte, dass sich ein Imbissverkäufer mit Spielgeld hereinlegen lässt, ist nicht klar.
Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Jugendlichen wegen Inverkehrbringens von Falschgeld in Tateinheit mit Betrug (§§ 147, 263, 52 StGB). Dabei wurde Jugendstrafrecht angewendet und der Jugendliche zu 30 Sozialstunden verurteilt. Wahrscheinlich ist es besser, wenn er diese weder bei Amazon, noch in einer Currywurstbude ableistet…
Falschgeld nur, wenn keine offensichtliche Fälschung
Rechtlich interessant ist bei Falschgeld unter anderem die Frage, ob überhaupt Falschgeld vorliegt, wenn die falschen Banknoten so offensichtlich „falsch“ sind, dass es jedem ins Auge springen müsste. Denn nach ständiger Rechtsprechung liegt falsches Geld i.S.d. § 146 StGB nur dann vor, wenn es den Anschein gültigen Geldes erweckt, d.h. seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, im gewöhnlichen Zahlungsverkehr Arglose zu täuschen. Dazu spielte sich 1995 ein kurioser Fall vor dem BGH ab.
Der Angeklagte übergab dem Opfer einen Geldkoffer mit verpackten Gelscheinen. In dem Koffer befanden sich in Klarsichtfolie verpackt zwölf Bündel mit Abbildungen einer gültigen 100000-Lire-Note, Typ Caravaggio. Als die Banderole entfernt wurde, ergab sich: Sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite jeder der Abbildungen ist – quer über die Mitte verlaufend – vierzeilig folgender Text in großen Druckbuchstaben aufgebracht:
FAC SIMILE
RISTORANTE
“IL BACCALINO”
POTU QUATO (CA)
Der BGH entschied hier: „Befindet sich auf beiden Seiten der Abbildung einer Banknote ein deutlich ins Auge springender Werbeaufdruck, kann dies die Gefahr der Verwechslung mit gültigem Geld ausschließen.“ (BGH, Urt. v. 07-02-1995 – 1 StR 681/94).
Entscheidung: AG Düsseldorf, Urt. v. 08.08.2023, Az. Ds 377/22