Im TV über Sadomaso sprechen? Reicht auch bei einem Krankenpfleger für eine Kündigung nicht aus…

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Ein bei der evangelischen Kirche angestellter Krankenpfleger sprach im Fernsehen öffentlich über seine sadomasochistische Sexualpraktiken. Deswegen wurde ihm gekündigt. Der Streit landete 1999 vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Bereits der zweite Satz des Tatbestandes mutet kurios an: „Der am 3. Mai 1954 geborene, an Neurodermitis leidende Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. April 1976 als Krankenpfleger beschäftigt. Seine monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 4.500,– DM.“ – die Spannung steigt, inwiefern kann es für eine arbeitsrechtliche Streitigkeit von Belang sein, dass der Kläger an Neurodermitis leidet?

Jedenfalls war der Krankenpfleger seit über 20 Jahren in der psychiatrischen Abteilung der Kliniken tätig. Zum Arbeitsalltag auf den geschlossenen psychiatrischen Stationen gehörte es, dass die Patient:innen zwangsweise medikamentiert und fixiert wurden. Hier gleich die zweite Besonderheit: Entgegen üblicher Gepflogenheiten gendert das Urteil schon 1999 konsequent und spricht von „Patientinnen und Patienten“ – dass „Frauen bei der männlichen Form mitgemeint sind“ reichte dem Richter hier also plötzlich nicht mehr aus.

“Ich liebe zwei Männer”

Was wurde dem Angestellten jetzt aber eigentlich vorgeworfen? Er nahm im März 1998 an einer Fernsehtalkshow mit Hans Meiser zum Thema „Ich liebe zwei Männer“ teil. Skandal! Während der Talkshow äußerte sich der Krankenpfleger zu sadomasochistischen Sexualpraktiken und zu Thema Treue innerhalb einer Partnerschaft. Dabei soll er unter anderem gesagt haben: „Mir ist es egal, ob meine Freundin anderweitig sexuelle Kontakte hat, denn Frauen sind nicht wie Seife, die sich abnutzt“. Außerdem soll er von seinem Erleben beim Zufügen von Schmerzen und beim Fesseln berichtet haben.

Das gefiel den Kolleg:innen des Mannes überhaupt nicht. Sie schwärzten ihn bei der Pflegedirektorin an. Diese bewirkte eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mannes aus wichtigem Grund. Dagegen wehrte sich der Mann mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin.

Dieses urteilte, dass die außerordentliche Kündigung bereits aus verschiedenen Gründen nicht möglich sei. Aber auch eine ordentliche Kündigung käme nicht in Betracht. Und hier wird es interessant, denn das Gericht musste sich an dieser Stelle natürlich mit dem Thema Sadomaso auseinandersetzen.

Menschen mit abweichenden sexuellen Praktiken neigen nicht automatisch zu Distanzverletzungen

Dabei entschied das Gericht, dass es die Befürchtung der Beklagten, es könne bei Zwangsmedikamentierungen bzw. Fixierungen von Patient:innen zu Distanzverletzungen durch den Krankenpfleger kommen, bzw. einzelne Patient:innen könnten die Talkshow gesehen haben und deshalb zu Recht Furcht vor Distanzverletzungen haben, nicht nachvollziehen könne. Denn es habe in der Vergangenheit keinerlei Anzeichen hierfür gegeben.

„Es ist auch nicht verständlich, wie der Beklagte darauf kommt, dass ein Mitarbeiter, der sexuellen Praktiken zuneigt, die von gesellschaftlich allgemein akzeptierten sexuellen Betätigungen abweichen, eher zu Distanzverletzungen neigt als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich im Rahmen des gesellschaftlichen Akzeptierten sexuell betätigen. [Eine Begründung dafür, dass diese bei] Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vermehrt auftreten, die zu sadomasochistischen Sexualpraktiken in ihrem Privatleben neigen [sei der Beklagte schuldig geblieben.“

Und weiter: „Die Kammer kann sich nicht des Eindrucks erwehren, dass es bei der Kündigung des Klägers weniger um die Frage einer realen Gefährdung […] geht, als vielmehr um Einstellungsfragen. Menschen, die – insbesondere, was ihre Sexualität angeht, – von dem abweichen, was gesellschaftlich allgemein als „normal“ akzeptiert wird, wird häufig unterstellt, sie würden sich auch in ihrem sonstigen Verhalten nicht an die von der Gesellschaft vorgegebenen, sich im übrigen stets im Fluss befindlichen Regeln halten. Deutlich wird dies u. a. an den Vorurteilen, die lange Zeit und teilweise auch heute noch gegenüber homosexuellen Männern bestanden haben bzw. noch bestehen.“

Sadomasochismus ist keine Krankheit

Der Auffassung des Beklagten es handele sich bei Sadomasochismus um eine Krankheit, welche einer Weiterbeschäftigung des Klägers als Krankenpfleger auf einer psychiatrischen Station entgegenstehe, folgte das Gericht ebenfalls nicht. Denn in der Diagnoseliste der internationalen Weltgesundheitsorganisation (ICD-9) käme Sadomasochismus bei den sexuellen Verhaltensabweichungen und Störungen nicht vor.

Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Krankenpfleger deswegen vollumfänglich Recht. Wieso das Gericht in dieser Entscheidung bereits 1999 konsequent genderte, ergibt sich auch der Entscheidung nicht. Die Frage nach der Neurodermitis des Klägers wurde jedoch aufgeklärt. Der Beklagte hatte geltend gemacht, dass eine Versetzung des Krankenpflegers in eine andere Abteilung der Klinik als milderes Mittel nicht möglich sei. Eine Versetzung auf eine neurologische Station komme nicht in Betracht, da dort grundpflegerische Tätigkeiten anfallen, die mit der Hautkrankheit des Klägers nicht zu vereinbaren seien.


Entscheidung: ArbG Berlin, Urt. v. 07.07.1999, Az. 36 Ca 30545/98

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