Schokolade als Gegenstand des Rechts – mittlerweile dank des Goldhasen eines bekannten Schweizer Maître Chocolatier nahezu unspektakulär.[1] Schokolade als Problem[2] des Strafrechts? Weit weniger häufig.
Wer die Süßigkeit ohne zu bezahlen für sich behält, vulgo stiehlt, muss selbstverständlich mit Strafverfolgung rechnen – allerdings kann man auf die Gnade des OLG Hamm hoffen, das 2003 feststellte, 43 Tafeln zu je einem Euro würden die Grenze der Geringwertigkeit (nach Einführung des Euro) nicht überschreiten.[3] Untersuchungshaft[4] und Freiheitsstrafe[5] rechtfertigt der Diebstahl von ein bisschen braunem Glück jedenfalls nicht. Erfreulicherweise braucht die Referendars-AG-Leiterin Ihres Vertrauens keine Strafverfolgung wegen Korruptionsdelikten befürchten, nimmt sie die Dankbarkeit ihrer Referendar:innen in bittersüßer Gestalt entgegen, ist ein solches Geschenk doch sozialadäquat und damit straffrei.[6] Doch sozialadäquat heißt nicht immer angebracht – wie erst kürzlich eine wohlmeinende Schöffin des LG Oldenburg lernen musste.
Die beanstandete Verteilung von Schokoladen-Marienkäfern
Vor Beginn einer Hauptverhandlung der zwölften Kammer des LG Oldenburg am im April 2023 wollte eine Schöffin Freundlichkeit beweisen und Schokoladen-Marienkäfer verteilen. Anstatt der erwarteten Dankbarkeit erntete sie jedoch harsche Worte des Ersten Staatsanwalts, der die Behörde in der Sitzung vertrat. Er erklärte in der Hauptverhandlung, „den Vorgang bereits als unangemessen empfunden, der Schöffin dies mitgeteilt und das Schokoladenpräsent auch nicht angenommen“ zu haben.[7] Daraufhin habe die Schöffin davon Abstand genommen, dem Verteidiger ebenfalls einen Marienkäfer anzubieten.[8] Nur die Protokollführerin kam in den Genuss der Süßigkeit.[9]
Und warum ist das Verteilen von Schokolade nun einer Erwähnung – gar eines ganzen Beschlusses – wert? Der Verteidiger lehnte (seiner Schokolade beraubt?) die Schöffin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Allerdings blieb dieser Antrag erfolglos. Bevor wir uns die Gründe näher ansehen, lohnt es sich, zunächst einen Schritt zurückzutreten und die Grundlagen des Ablehnungsverfahrens sowie einige Parallelfälle näher zu betrachten.
Grundlagen des Ablehnungsverfahrens
Obschon Schöff:innen keine Berufsrichter:innen sind, stellt die deutsche[10] Strafprozessordnung die gleichen hohen Erwartungen an ihre Neutralität und Unparteilichkeit wie für die Staatsdiener:innen.[11] Nach § 31 Abs. 1 StPO sind die Vorschriften über die Richter:innenbefangenheit entsprechend anzuwenden.
Dies nimmt der BGH sehr ernst: So hat er beispielsweise einen Schöffen für befangen erachtet, der den Angeklagten frug, ob er tatsächlich den „Quatsch“ glaube, den er „hier erzähle“ und dabei die Maßstäbe für „Unmutsaufwallungen“ von Mitgliedern erkennender Spruchkörper (ohne Unterscheidung) präzisiert.[12] In materieller Hinsicht sind Schöff:innen damit von Gesetzes wegen von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn eine Konstellation der §§ 22 f. StPO erfüllt ist.[13] Zusätzlich regeln §§ §§ 31 S. 2, 32, 77 Abs. 1 GVG Unfähigkeitsgründe, die von Amts wegen zu beachten sind.[14] Schließlich können Schöff:innen auch wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO) abgelehnt werden, sofern ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.[15]
Prozessual muss ein Befangenheitsantrag gegen eine:n Schöff:in durch eine ablehnungsberechtigte Person (§ 24 Abs. 3 StPO: Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Beschuldigte:r – nicht die Verteidigung) bei dem Gericht, dem der:die Schöff:in angehört, angebracht werden. Der Befangenheitsantrag kann grds. zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 26 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 StPO), jedoch kann das Gericht eine schriftliche Begründung verlangen (§ 26 Abs. 1 S. 2 StPO). Der Ablehnungsgrund ist gem. § 26 Abs. 2 StPO glaubhaft zu machen. Sicherzustellen ist, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird (§ 25 StPO). Alle Befangenheitsgründe, die vor Eintritt in die Hauptverhandlung zu Tage treten – was bei der Schokoladenverteilung regelmäßig der Fall sein wird –, sind noch vor Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse bzw. vor Beginn des Vortrags des Berichterstatters anzubringen. Sollten Marienkäfer zum Verzehr ausnahmsweise danach die Runde machen, so hat die Ablehnung unverzüglich zu erfolgen (§ 25 Abs. 2 StPO). Alternativ kann sich der:die Schöff:in selbst ablehnen (§ 30 StPO) – die Ablehnung durch ein anderes Mitglied des Spruchkörpers sieht die Strafprozessordnung nicht vor.[16]
Ist der Ablehnungsantrag unzulässig, so verwirft ihn das Gericht unter Mitwirkung des:der abgelehnten Schöff:in (§ 26a StPO) durch Beschluss. Über ein zulässiges Befangenheitsgesuch entscheidet abweichend von § 27 Abs. 2 StPO gem. § 31 Abs. 2 StPO der:die Vorsitzende bzw. in der großen Straf- und Schwurkammer alle Berufsrichter:innen durch Beschluss. Das gilt auch für das Schöffengericht – eine Entscheidung eines anderen Spruchkörpers nach § 27 Abs. 3 S. 1 StPO ist deshalb nicht nötig.[17] Bis zur Entscheidung wird die Hauptverhandlung gem. § 29 Abs. 2 S. 1 StPO, spätestens jedoch bis zum Urteilsspruch (§ 29 Abs. 3 StPO) unter Mitwirkung der:des Schöff:in fortgesetzt.
Und wo bleibt die Schokolade?
Nun gut: Ich habe Schokolade versprochen, hier soll sie folgen. Bereits mehrere Gerichte mussten sich mit Ablehnungsanträgen wegen der Verteilung von Schokolade beschäftigen. Zuerst kam diese zweifelhafte Freude dem LG Koblenz[18] zu, das keinen großen Begründungsaufwand sah: Zwei Schokonikoläuse für die Staatsanwaltschaft, auch am 6. Dezember 2012, zeigten, dass der abgelehnte Schöffe dem Angeklagten gegenüber eine innere Haltung einnahm, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen konnte. Besonderheit des Falles: Der abgelehnte Schöffe legte die Schokolade nur auf die Bank der Staatsanwaltschaft und verließ daraufhin den Sitzungssaal wieder.[19] Er hatte also (jedenfalls nach dem maßgeblichen äußeren Eindruck) nur Schokolade für die Anklage, nicht für die Angeklagten. Eine offensichtliche Parteinahme.[20]
Dieser unglückliche Vorgang wiederholte sich am 18. Dezember 2020 in der fünften Strafkammer des Landgerichts Flensburg – diesmal mit zwei wohlmeinenden Schenker:innen; und wieder kam die Anklagebank zu kurz.[21] Das Landgericht sah sich anders als Koblenz jedoch bemüßigt, einige Worte zur Sozialadäquanz von Weihnachtsschokolade zu verlieren:
„Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Übergabe von kleinen Süßigkeiten zur Weihnachtszeit durchaus ein sozialadäquates Verhalten mit mäßigem Erklärungswert, was persönliche Zuneigung betrifft, darstellt. Es handelt sich aber auch nicht um einen vollkommen neutralen Vorgang. Unabhängig davon, dass die Verteilung von Süßigkeiten in einem Strafverfahren generell unangemessen ist, drückt dies doch eine gewisse Wertschätzung aus, die den Angeklagten und ihren Verteidiger*innen eben nicht zuteil geworden ist.“[22]
Eine Wertschätzung übrigens, die den Richter:innen des Spruchkörpers selbstverständlich zu Teil werden können soll, jedenfalls geht das LG Flensburg davon aus, „die Übergabe von Süßigkeiten innerhalb des eigenen Spruchkörpers [sei] unbedenklich“.[23] Wenigstens konnten die weiteren Mitglieder des Spruchkörpers das Verfahren beenden, schließlich hatten sie die Übergabe weder gesehen noch kommentiert – und dass einer der Berufsrichter die Weihnachtsmänner[24] aus seinem Sichtfeld geräumt wissen wollte, sei wahrscheinlich auch nur darauf zurückzuführen, dass die offene zur Schaustellung weihnachtlicher Süßigkeiten einer Strafverhandlung unangemessen sei.[25]
Schokoladen-Marienkäfer für alle!
Das LG Oldenburg schloss sich dieser Bewertung an: Die Verteilung von Süßigkeiten sei in einer Hauptverhandlung in Strafsachen ganz grundsätzlich unangemessen.[26] Dagegen hilft auch keine Sozialadäquanz – weder Nettigkeit noch der richtige Tag.[27] Dennoch erachtete die Kammer die Schöffin nicht für befangen. Hier unterschied sich der Fall des LG Oldenburg von den bisher geschilderten Konstellationen maßgeblich: Die Schöffin hatte Schokolade für alle mitgebracht. Nein: Sie wollte alle gleich behandeln.[28] Der Beschluss bringt dies wie folgt zum Ausruck:
„[D]ie Schöffin hat durch ihr Gesamtverhalten und – spätestens durch die Klarstellung im Rahmen ihrer dienstlichen Äußerung – nachvollziehbar kein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass [sic] darauf schließen lässt, dass sie der Seite des Angeklagten, insbesondere dem Verteidiger, weniger gewogen ist, als der Staatsanwaltschaft.“[29]
Daraus lernen wir: Schokolade hat zwar im Gerichtssaal nichts verloren. Wenn aber nur die Richter:innen oder notfalls alle Verfahrensbeteiligten was davon abbekommen, kann man noch mal alle Augen zudrücken.
Entscheidung: LG Oldenburg, Beschl. v. 24.04.2023, Az. 12 Ns 380 Js 80809/21 (299/22)
[1] BGH GRUR 2021, 1199; BPatG GRUR 2023, 1105; OLG München GRUR-RR 2023, 120.
[2] Nicht unterschlagen werden soll, dass Schokolade bei Sexualdelikten zulasten von Kindern immer wieder eine Rolle spielt, vgl. zB OLG München BeckRS 2000, 5352 Rn. 2.
[3] OLG Hamm NJW 2003, 3145; bestätigt durch OLG Hamm BeckRS 2010, 5664 Rn. 6; so auch Fanzutti/Huff, JA 2022, 383, 386; aA OLG Hamm BeckRS 2016, 5563 Rn. 6 m. Anm. Eisele, JuS 2016, 564; OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, 111.
[4] LG Kaiserslautern BeckRS 2004, 8421.
[5] OLG Hamm BeckRS 2016, 9818 Rn. 17; aA OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72, 73.
[6] Reiff, CCZ 2018, 194, 196 (wobei str. ist, auf welche Weise dieses Ergebnis dogmatisch erzielt wird – über eine Beschränkung des Begriffs des Vorteils, über die objektive Zurechnung oder aber als ungeschriebene Ausnahme).
[7] LG Oldenburg BeckRS 2023, 9530 Rn. 4.
[8] LG Oldenburg BeckRS 2023, 9530 Rn. 4.
[9] LG Oldenburg BeckRS 2023, 9530 Rn. 5.
[10] Anders aber das Völkerrecht, vgl. EGMR BeckRS 2021, 1821 Rn. 51.
[11] BGH NJW 1997, 1792, 1793; BGH NJW 2010, 2226, 2227.
[12] BGH NJW 2018, 2578, 2579 Rn. 13 f.
[13] MüKo StPO/Conen/Tsambikakis § 31 Rn. 1.
[14] KK-StPO/Heil § 31 Rn. 1.
[15] Beispiele bei BeckOK StPO/Cirener § 31 Rn. 3a.1 f.
[16] BGH NStZ 2022, 630, 631 Rn. 14.
[17] HK-Gs/Bosbach § 31 StPO Rn. 1.
[18] LG Koblenz BeckRS 2013, 1405.
[19] LG Koblenz BeckRS 2013, 1405 Rn. 4.
[20] So auch die Fallbearbeitungen bei Piper, JuS 2022, 1109, 1111; Piper, JA 2018, 750, 754; König/Putzke, JuS 2015, 1106, 1112.
[21] LG Flensburg BeckRS 2021, 602 Rn. 2.
[22] LG Flensburg BeckRS 2021, 602 Rn. 6.
[23] LG Flensburg BeckRS 2021, 602 Rn. 7; so auch Piper, JuS 2022, 1109, 1111 (einschließlich des*der Protokollführer*in).
[24] Auch Osterhasen sind übrigens in Gefahr, siehe zutreffend Krug, FD-StrafR 2021, 436222.
[25] LG Flensburg BeckRS 2021, 602 Rn. 8.
[26] LG Oldenburg BeckRS 2023, 9530 Rn. 3.
[27] Anders wohl Kienzerle, FD-StrafR 2023, 457654.
[28] Und war ansonsten zum Verteidiger sehr zuvorkommend, vgl. LG Oldenburg BeckRS 2023, 9530 Rn. 5.
[29] LG Oldenburg BeckRS 2023, 9530 Rn. 5.