Viele Europäer:innen wissen überhaupt nicht, wie gut sie es haben. Jüngere Generationen kennen kaum noch Landesgrenzen – und wissen nicht mehr, dass man sich früher sogar bei einer Reise nach Frankreich oder Italien ausweisen musste. All das ist aber kein Grund, ohne Reisepass eine Reise nach Dubai antreten zu wollen. Entschied das Amtsgericht München.
Geklagt hatte ein Mann, dessen geplante Urlaubsreise genau daran gescheitert war. Er hatte gemeinsam für sich und seine Begleitung einen Urlaub unter Palmen in Dubai gebucht. Der Reiseantritt scheiterte dann jedoch bereits am Flughafen. Denn der Mann und seine Begleitung durften mangels Reisepasses nicht ausreisen. Der verhinderte Reisende verlangte daraufhin den Reisepreis in Höhe von 2.000 Euro von dem Reisebüro zurück, bei dem er seine Reise gebucht hatte. Seine Begründung: Das Reisebüro hätte ihn auf das Erfordernis eines Reisepasses hinweisen müssen.
Doch so geht es nicht, entschied das Amtsgericht München. Dem Reisebüro sei nichts vorzuwerfen. Es läge kein Verstoß gegen § 651d Abs. 1 BGB vor, der den Umfang der Informationspflichten eines Reiseveranstalters mit einem Verweis auf das EGBGB regelt.
Offenkundige Selbstverständlichkeit
Sich über die Einreisebestimmungen zu informieren, sei eine Selbstverständlichkeit. Und das, obwohl in Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB eine Unterrichtungspflicht über “allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes” festgelegt sei. Dies statuiere aber keine Pflicht des Reisebüros bei einer Fernreise auf das Erfordernis eines Reisepasses hinzuweisen. Die Informationspflichten aus dem EGBGB sollen die Reisenden gerade auf Umstände hinweisen, die ihnen möglicherweise unbekannt sind. Ein gültiger Reisepass sei bei Fernreisen – insbesondere ins EU-Ausland – aber eine Selbstverständlichkeit. Der Umstand sei offenkundig und nicht nur reiseerfahrenen Tourist:innen bekannt.
Dazu schreibt das Gericht: “Der Umstand, dass ein Reisedokument benötigt wird, ist nicht allein reiseerfahrenen Touristen bekannt und für solche offenkundig. Schon die allgemeine Lebenserfahrung lässt durch den Begriff ‘Reise’-Pass darauf schließen, dass ein entsprechendes Dokument grundsätzlich für Reisen erforderlich ist.”
Die Besonderheit der Freizügigkeit von Unionsbürgern nach Art. 21 AEUV statuiere gerade eine Ausnahme. Im Regelfall sei ein gültiger Reisepass bei Reisen in Drittstaaten erforderlich. Viele EU-Bürger:innen wissen es also einfach nicht zu schätzen, wie gut sie es haben.
Entscheidung: AG München, Urt. v. 12.07.2023, Az. 171 C 3319/23