Recht schmerzhaft: Schmerzensgeld bei Penisverletzungen

-Werbung-spot_imgspot_img

Alle Jurist:innen kennen sie: Die beck-online Seite zum Schmerzensgeld. Dort werden sprichwörtlich Entscheidungen „von Kopf bis Fuß“ gesammelt, in denen wegen verschiedenster Verletzungen am Körper Schmerzensgeld eingeklagt wurde. Das Ganze ist mit der Vorder- und Rückansicht eines anklickbaren Männchens illustriert. Wir haben ausprobiert, was passiert, wenn man dort die Penis-Region anklickt. Und sind auf der vermutlich schmerzhaftesten Seite der Welt gelandet.

Kein Sex wegen Penisverkleinerung

Die dort aufgelisteten Penis-Verletzungen sind eine reine Horrorshow. Sortiert man die Entscheidungen zum Spaß nach der Höhe des Schmerzensgeldes, das dem Kläger zugesprochen wurde, landet ganz oben eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2014. Geklagt hatte ein 1955 geborener Mann, bei dem 2007 operativ eine Penisverkürzung vorgenommen worden war. Nach der Operation klagte der Mann über mehrere Beschwerden, unter anderem beim Wasserlassen. Der Eingriff hätte außerdem zum „vollständigen Verlust der Kohabitationsfähigkeit geführt“. Das Gericht sprach dem Mann ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 Euro auf Grund des Arztfehlers zu.

Doch es wird noch kurioser. Denn geklagt hatte nicht nur der Betroffene selbst, sondern auch seien Ehefrau, die geltend machte, dass Sex mit ihrem Mann jetzt nicht mehr möglich sei und ihr deswegen auch ein Schmerzensgeld zustünde. Einen eigenen Anspruch wegen des infolge der Kohabitationsunfähigkeit ihres Ehemannes eingetretenen Verlustes eines erfüllten Sexuallebens aus eigenem Recht lehnte das Gericht aber ab.

Das Rechtsmittel der Klägerin, die wegen des infolge der Kohabitationsunfähigkeit ihres Ehemannes eingetretenen Verlustes eines erfüllten Sexuallebens aus eigenem Recht den Ersatz materieller und immaterieller Schäden von den Beklagten verlangt, ist unbegründet. Der Klägerin stehen Schadenersatzansprüche gegenüber den Beklagten nicht zu.

Denn ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld setzt nach § 253 II BBGB setze die Verletzung eines absoluten Rechtsgutes wie Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung voraus.

„Auch wenn sich die Klägerin infolge ihrer ehelichen Treuepflicht und der Unfähigkeit ihres Ehemannes, den Geschlechtsverkehr durchzuführen, an der Ausübung eines erfüllten Sexuallebens gehindert sieht, bedeutet dies keine Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts. Dieses Recht wird nicht bereits dadurch eingeschränkt, dass bestimmte sexuelle Aktivitäten mit dem Ehepartner aufgrund tatsächlicher Umstände objektiv nicht mehr möglich sind. Die (auch) von einem Dritten zu verantwortende Unmöglichkeit, aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen des Ehepartners mit diesem Geschlechtsverkehr auszuüben, stellt deshalb keine Einschränkung der freien Selbstbestimmung der eigenen Sexualität dar.“ (OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.12.2014, Az. 8 U 50/14)

Penisvergößerung – auch nicht ok!

Doch noch öfter spielt der umgekehrte Fall eine Rolle vor Gericht: die missratene Penisvergrößerung. Das KG Berlin sprach einem Mann im Jahr 2000 hier immerhin 40.000 Euro zu (KG Berlin, Urt. v. 13.03.2000, Az. 20 U 1186/98). Der Grund: Die Behandlungs- und Risikoaufklärung hinsichtlich des operativen Eingriffs mit dem Ziel einer Gliedverlängerung und -verstärkung sei nicht ausreichend gewesen.

Zur Sicherung des Operationserfolges wäre es unabdingbar gewesen, dass der Mann nach der Operation vier Monate lang einen JES-Extender trägt, der die Narbenretraktionskräfte ausgleichen soll. Das tat er nicht. Deswegen kam es zu einem Abszess und zu einer Wundinfektion.

Und was passiert, wenn man(n) den Penis sprichwörtlich komplett verliert? Damit musste sich das OLG München 2007 beschäftigen. Aber nicht so, wie man vielleicht denken könnte. Es ging nicht um den Verlust des Penis bspw. durch einen Unfall, sondern um eine Geschlechtsumwandlung. Ein als Frau geborener Mensch unterzog sich dabei mehrerer geschlechtsangleichender Operationen. Dabei wurde die Person zur Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend sog. Nekroserisiko (Absterben von Zellen) aufgeklärt. Die führte dazu, dass der Kläger seinen Penis, den er sich operativ durch mehrere Operationen herstellen ließ, wieder verlor.

Im Urteil, das dem Mann 15.000 Euro zuspricht, heißt es dazu: „Eine Nekrose konnte zum Verlust des Neophallus führen, hat also die Gefahr in sich geborgen, dass der Kläger das Glied, das er sich in einer Serie tiefgreifender Operationen erworben hatte, wieder verliert. Über ein im Hinblick auf das Behandlungsziel derart zentrales, tiefgreifendes und durchaus nicht völlig fernliegendes Risiko musste der Beklagte den Kläger explizit aufkläre.“ (OLG München, Urt. v. 12.07.2007, Az. 1 U 1616/07).

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

10,950FollowerFolgen
3,146FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel