Pferde sind die Lieblingstiere aller Prüfer:innen im Staatsexamen – so lautete eine alte Weisheit unter Jurastudierenden. Üblicherweise werden die besten Pferdefälle vom Oberlandesgericht Hamm entschieden. Ausnahmsweise hat es jetzt einmal das OLG Oldenburg getroffen. Kernessenz der Entscheidung: Eine Vergangenheit als Rennpferd ist kein Sachmangel.
Bevor wir uns dem Sachverhalt widmen, eine kuriose Feststellung: In der Pressemitteilung des OLG Oldenburg wird der Name des Pferdes dergestalt geheim gehalten, dass man dem Tier kurzerhand einen anderen Namen unter dem Hinweis „Namen geändert“ verpasste. Das klingt dann so:
„Eine Frau aus dem Ammerland hatte in der Nähe von Leer das Pferd „Canaletto“ (Name geändert) für rund 4.500 Euro gekauft. Im Kaufvertrag war festgehalten, dass das Pferd nur freizeitmäßig geritten worden sei und keine Dressur- und Springausbildung habe.“
Oder ist damit lediglich gemeint, dass der Name vor dem Verkauf geändert wurde? Fragen über Fragen…
Einschränkungen in der Nutzbarkeit nicht eher zu erwarten
Inhaltlich ging es dann jedenfalls um die höchst strittige Frage, wann ein Pferd einen Sachmangel aufweist und wann nicht. Denn nach der Übergabe des Pferdes stellte sich heraus, dass das gekaufte Pferd früher als Rennpferd eingesetzt worden war. Die Käuferin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag, hilfsweise die Anfechtung wegen Täuschung. Dem schloss sich das OLG in seiner Entscheidung jedoch nicht an:
„Der frühere Einsatz des Pferdes als Rennpferd stelle keinen Mangel dar. Ein – wie hier – gesundes Pferd sei nicht schon deswegen mangelhaft, weil es früher einmal als Rennpferd genutzt wurde. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe herausgearbeitet, dass Einschränkungen in der Nutzbarkeit nicht eher zu erwarten seien als bei einem Pferd, das nur als Freizeitpferd genutzt worden sei. Degenerative Gelenkerkrankungen, deren Auftreten die Klägerin auf Grund der früheren „Rennbahnkarriere“ für sehr wahrscheinlich hielt, ständen generell in keinem Zusammenhang mit einer früheren Nutzung als Rennpferd, sondern beruhten auf Alter, Art und Qualität der Haltung des Tieres. Insofern sei bei dem elf Jahre alten Tier mit Veränderungen ohnehin zu rechnen“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Entscheidung: OLG Oldenburg, Urt. v. 16.08.2023, Az. 4 U 72/22