Wegen schlechten Wetters kann der Preis für eine Pauschalreise nicht gemindert werden. Das entschied das Landgericht Frankfurt a.M. im Fall einer Reise nach Ecuador.
Ein Paar hatte eine einwöchige Pauschal-Rundreise nach Ecuador Ende Dezember 2021 für einen Gesamtpreis von rund 18.000 Euro gebucht. Nach der Reise verlangte die Klägerin eine Minderung des Reisepreises von rund 6.000 Euro. Ihre Begründung: der Urlaub sei verregnet gewesen.
Konkret führte sie an, dass bei einer Rundwanderung um einen laut Reiseankündigung „traumhaft schönen Kratersee“ von dem See wegen Nebels nichts zu sehen gewesen sei. Starkregen und Nebel hätten außerdem bei einer Fahrt durch die Westkordilleren die Aussicht auf die Landschaft verhindert. Auch während einer zweitätigen Durchquerung des Amazonas Dschungels hätte wegen des starken Regens von der versprochenen Tierwelt nichts erblickt werden können. Der auf dem Programm stehende Besuch einer Fledermaushöhle habe wegen Überflutung nicht stattfinden können.
Regenzeit in Ecuador wohlbekannt
Das Problem: Die Regenzeit in Ecuador dauert von Oktober bis Dezember. Hätte sich das Paar also vorab über ihr Reiseziel informiert, hätte ihnen klar sein müssen, dass es zu starken Regenfällen kommen kann.
So sahen das auch die Richter:innen am Landgericht. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe der Reiseveranstalter nicht darauf hinweisen müssen, dass im Dezember in Ecuador Regenzeit herrscht. Denn dies hätte bereits durch eine einfache Internetrecherche erkannt werden können. Wetterbedingungen seien nicht Leistungsbestandteil der gebuchten Reise.
In einigen Punkten gab das Gericht der Klage dennoch statt. Der Unterbliebene Besuch der Fledermaus-Höhle führe zu einer Minderung von 10 % des errechneten Tagesreisepreises. Zu einer weiteren Minderung des Reisepreises kam es auf Grund mehrerer Unannehmlichkeiten, die jedoch nichts mit dem Wetter zu tun hatten. 20 % für die fehlende Warmwasserversorgung in einem Hotel, 30 % für die Lärmbelästigung auf dem Katamaran und 40 % für einen entfallenen Tagesausflug sowie die Anfahrt von Baltra statt Santa Cruz mit Blick auf Tankstelle und Flughafen. Diese Reduzierungen der Tagesreisepreise führten zu einer Verurteilung des Reiseveranstalters auf Zahlung von rund 800 Euro.
Entscheidung: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.03.2023, Az. 2-24 O 102/22