Wer mit einem chronischen „Schnarcher“ zusammenlebt, weiß ruhige Nächte plötzlich sehr zu schätzen – und möchte nachts manchmal am liebsten zum Kopfkissen greifen, um ein für alle Mal für Ruhe zu sorgen. Manchmal hat das sogar mietrechtliche Auswirkungen…
Was war geschehen? Der Kläger ist Eigentümer einer an den Beklagten vermieteten 3-Zimmer-Wohnung. Diese besteht aus einem Wohnraum, einem Schlafzimmer, sowie einem ca. 7 m² großen Kinderzimmer. In diesem Kinderzimmer lebt die siebenjährige Tochter des Klägers. Beide Parteien wohnen in einem Haus. Bereits nach zwei Jahren erklärte der Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses. Zur Begründung gab er an, dass die sieben Jahre alte Tochter dringend ein eigenes Spielzimmer brauche und das bisherige Zimmer zu klein sei. Auch leide der Kläger seit eineinhalb Jahren unter chronischem Schnarchen, sodass seine Ehefrau ein eigenes Schlafzimmer benötige.
Kündigung wegen Eigenbedarfs
Vor Gericht erhob der Kläger eine Räumungsklage und bekam vom Amtsgericht Sinzig Recht. Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (damals noch § 564 b Abs. 2 BGB) sei rechtens. Der Vermieter benötigt im Sinne dieser Vorschrift die Wohnung, wenn er sie selbst nutzen oder durch eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder seine Familienangehörigen nutzen lassen will und wenn er dafür vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat.
Die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf und sein Entschluss, die vermietete Wohnung selbst zu nutzen, sei laut Gericht grundsätzlich zu beachten. Dabei könne sich der Eigentümer aber nicht auf den Wohnbedarf für seine Tochter berufen. Denn diese war bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags auf der Welt und es war bereits damals abzusehen, dass die Tochter älter werde und mehr Platz benötige.
Zweites Schlafzimmer wegen chronischem Schnarchen erforderlich
Das Argument des chronischen Schnarchens könne der Eigentümer jedoch fruchtbar machen. „Für das Gericht ist es nachvollziehbar und vernünftig, daß der Kläger einen weiteren Raum zur Eigennutzung wünscht, in dem seine Frau, die Zeugin A, getrennt von ihm schlafen kann. Die Zeugin A hat überzeugend dargetan, daß sie aufgrund des Schnarchens nicht mehr im gemeinschaftlichen Schlafzimmer schlafen kann, sondern die Nächte auf der Couch im Wohnzimmer verbringt. Die Zeugin hat auch überzeugend dargetan, daß sie bereits aufgrund dieser Situation an erheblichem Schlafmangel leidet, der sogar bereits zu gesundheitlichen Schwierigkeiten bei ihr geführt hat. Es ist daher insgesamt nachvollziehbar und vernünftig, daß der Kläger die vom Beklagten bewohnte Wohnung selbst bzw. für seine Familienangehörigen nutzen will.“
Der Beklagte ist daher verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Entscheidung: AG Sinzig, Urt. v. 06.05.1998; Az.: 4 C 1096/97