Keine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen bei Schuss auf Ehemann

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Eine weitere Kuriosität aus dem Familienrecht: Eine getrenntlebende Ehefrau hat ihre Unterhaltsansprüche nicht dadurch verwirkt, dass sie dreimal mit einem Revolver auf ihren Ehemann geschossen hat, wenn der Ehemann unmittelbar nach den Schüssen einen gelassenen Eindruck gemacht und sogar scherzend erklärt hat, dass er ein Projektil mit den Zähnen auffangen könne.

Das Ehepaar hatte 1982 geheiratet und trennten sich kinderlos 1992. Die Ehefrau, die während der Ehe nicht berufstätig gewesen ist, nahm ihren Ex daraufhin auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Vor dem OLG Düsseldorf entbrannte sodann der Streit, ob der Unterhalt deswegen verwirkt sei, weil die Frau im Mai 1991 drei Mal mit einem Revolver auf ihren Mann geschossen hatte. Außerdem stritten die Parteien darüber, ob die Skatgewinne des Mannes zu seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gehören.

Skatgewinne werden zum Einkommen hinzugerechnet

Bezüglich der Skatgewinne urteilte das OLG Düsseldorf, dass diese zum relevanten Einkommen gehören. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners seien grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlass sie gezahlt werden. Solange der Mann also Skatgewinne mache, seien die daraus resultierenden Einnahmen anzurechnen.

Dass die Frau drei Mal mit einem Revolver (4 mm Kaliber) auf ihren Mann geschossen hatte, war zwischen den Parteien unstreitig. Der Mann hatte sich dabei durch einen Streifschuss einen blauen Fleck auf dem rechten Oberarm zugezogen.

Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

Ein Unterhaltsanspruch ist gem. § 1579 BGB zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre. Nach Nr. 3 ist das der Fall, wenn sich der Berechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat.

Das OLG Düsseldorf urteilte, dass die Revolverschüsse den objektiven Tatbestand des Ausschlussgrundes erfüllten. Die uneingeschränkte Inanspruchnahme des Mannes sei aber dennoch nicht grob unbillig, da er selbst den Vorfall nicht als schwerwiegend angesehen habe.

Kugeln mit den Zähnen auffangen

„[Ein Zeuge bekundete, dass der Mann] unmittelbar nach den Schüssen einen gelassenen Eindruck gemacht und sogar scherzend erklärt habe, daß er ein Projektil aus einer solch kleinkalibrigen Waffe mit den Zähnen auffange. Des weiteren hat der Zeuge bekundet, daß die Eheleute ihn einvernehmlich gebeten haben, über den Vorfall vom 11. 5. 1991 Stillschweigen zu bewahren. Beides deutet darauf hin, daß der Bekl. seinerzeit nicht beabsichtigt hat, irgendwelche Konsequenzen aus der Tat der Kl. zu ziehen.“

Die Parteien hätten in der Folgezeit außerdem nicht mehr über jenen Vorfall geredet, sondern weiterhin wie bisher zusammengelebt und sogar ihren Hochzeitstag gefeiert. Der Frau stehe deswegen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen ihren Ex zu.

Man könnte also sagen, durch seinen Kommentar hat sich der Mann in diesem Fall selbst ins Knie geschossen.


Entscheidung: OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.02.1993 Az 4 UF 102/92

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