Den Chef in einer WhatsApp-Gruppe beleidigen? Keine gute Idee!

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Äußern sich Mitarbeiter:innen beleidigend und rassistisch in einer WhatsApp-Gruppe kann dies die Kündigung zur Folge haben. Das bestätigte erneut das Bundesarbeitsgericht. Auch geschlossene, private Gruppen im Internet sind kein rechtsfreier Raum.

Arbeitskolleg:innen der Fluggesellschaft TUIfly GmbH in Niedersachsen hatten seit 2014 zu siebt eine private WhatsApp-Gruppe unterhalten. Alle waren seit Jahren befreundet und zwei der Mitarbeiter:innen sogar miteinander verwandt. Dementsprechend persönlich ging es in der Messenger-Gruppe zu.

Neben den üblichen privaten Themen, äußerte sich ein Arbeitnehmer in der WhatsApp-Gruppe laut Gericht “in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise” über Vorgesetzte und andere Kolleg:innen. Nachdem der Arbeitgeber dies zufällig erfahren hatte, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos.

Keine zwingende Vertraulichkeit in privater WhatsApp-Gruppe

Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Künidgungsschutzklage. Beide Vorinstanzen gaben ihm Recht – vor dem BAG hatte der Kläger jetzt aber keinen Erfolg. Rechtlich ging es um die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf die Vertraulichkeit innerhalb der WhatsApp-Gruppe berufen könne. Dies lehnte das BAG ab.

„ Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben“, so heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, darzulegen, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.


Entscheidung: BAG, Urt. v. 24.08.2023, Az. 2 AZR 17/23

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