Der Traum aller „Stücklebesitzer“ (Moment: Eigentümer!): Eine schnuckelige kleine Hütte, auch Datsche genannt. Zum Gärtnern, Grillen, Sonnenbaden, Sternegucken und Übernachten. Doch ab wann wird eine Gartenlaube zum Ferienhaus? Und ab wann muss man dafür die Zweitwohnsteuer entrichten?
Damit musste sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg befassen. Viele Menschen aus der Hauptstadt haben im brandenburgischen Umland einen Garten mit kleinem Bungalow. Meistens verbringen die Familien oder Paare dort ihren Urlaub oder auch nur die Wochenenden. Eignet sich das Häuschen auch zum Übernachten, fällt hierfür grundsätzlich die sog. Zweitwohnsteuer an. So sieht es auch die Satzung der Gemeinde Lindow (Mark) in der brandenburgischen Ostprignitz vor. Nämlich dann, wenn die Wohnfläche mindestens 23 Quadratmeter beträgt “sowie eine Form der Wasserversorgung auf dem Grundstück, auf dem die Wohnung aufsteht, sowie eine Form der Elektroenergieversorgung, sowie eine Abwasserentsorgungsmöglichkeit in vertretbarer Nähe aufweist”.
Wasser “beliebiger Qualität” nicht ausreichend
Das sorgte in einer DDR-Ferienhaussiedlung am Vielitzsee für Unmut. Zwei Grundstückseigentümer wandten sich gegen die jährliche Steuerlast in Höhe von rund 200 Euro. Vor dem Verwaltungsgericht Potsdam machten sie geltend, dass ihr Grundstück nicht über eine Versorgung mit Wasser verfüge, das den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche.
Die Gemeinde Lindow argumentierte hingegen, eine Trinkwasserversorgung mit Wasserflaschen aus dem Supermarkt sei ausreichend. Dieser Argumentation schloss sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg jedoch nicht an. Soweit die Satzung der Stadt auf eine Wasserversorgung abstelle, dürfe damit aber nicht eine Versorgung mit Wasser “beliebiger Qualität”, sondern eine Versorgung mit Trinkwasser gemeint sein. Das Wasser müsse ohne gesundheitliche Risiken etwa zum Trinken, Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zur Körperpflege genutzt werden können.
Entscheidung: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.06.2023, Az. 12 B 8/22 u. 12 B 9/22