Ein blinder Mann hat vor dem Landgericht Bremen einen E-Scooter-Verleih verklagt, nachdem er über mehrere abgestellte E-Scooter gestürzt war. Das LG Bremen wies die Klage ab.
Ein seit Geburt blinder Mann stürzte im Juli 2020 auf dem Weg zur Arbeit über zwei E-Scooter, die quer zu einer Hauswand abgestellt waren. Obwohl er zur Orientierung einen Langstock genutzt hatte, hatte er dem Hindernis nicht rechtzeitig ausweichen können. Der Mann erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Vom E-Scooter-Verleiher und dessen Bremer Kooperationspartner verlangte der Blinde u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 Euro.
Willkürlich abgestellte E-Scooter sind in vielen Städten ein großes Problem. Die Roller werden ausgeliehen und dann an beliebigen Orten innerhalb des Stadtgebietes abgestellt. Viele Nutzer:innen geben sich dabei keine Mühe und lassen die Roller einfach in Parks und auf Gehwegen liegen. Mitarbeiter:innen des E-Scooter-Verleihs müssen die Roller dann lokalisieren und zur Ladestation zurückbringen. Paris hat deswegen inzwischen beschlossen, den Verleih von E-Scootern zu verbieten.
Keine Sorgfaltspflichtverletzung
In Bremen sind die Roller allerdings noch erlaubt und so musste sich das Landgericht mit der Klage des blinden Mannes befassen. Rechtlicher Dreh- und Angelpunkt des Streits war, ob dem Verleiher eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Maßgeblich für die Prüfung war dabei laut Gericht nur die Aufstellweise im konkreten Fall und nicht das allgemeine Gefahrenpotential von E-Scootern.
Der Verleiher hatte im vorliegenden Fall eine wirksame Sondernutzungserlaubnis, um die E-Scooter an dem Ort quer zu einer Hauswand aufzustellen. Zwar seien die Interessen von Menschen mit Behinderung grundsätzlich zu berücksichtigen, in diesem Fall sei dem Verleiher aber keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Insbesondere sei an Hauswänden auch mit vergleichbaren Hindernissen zu rechnen. Beispielsweise Fahrräder, Baugerüste oder Aufsteller von Geschäften und Restaurants. Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung annähme, wäre ein Anspruch wegen Mitverschuldens zu kürzen. Denn der Blinde habe den Roller erkannt und hätte daher sein Gehtempo anpassen müssen, um dem Hindernis noch ausweichen zu können, so das Landgericht.
LG Bremen, Urt. v. 16.03.2023, Az. 6 O 697/21