Darf die Bewerbung für eine Personalratswahl unter dem Schlagwort “simply the best” erfolgen? Oder stellt dies eine unzulässige Wahlbeeinflussung oder die unzulässige Verwendung der englischen Sprache dar?
Am Universitätsklinikum Erlangen fand 2016 eine Personalratswahl statt. 48 wahlberechtigte Beschäftigte bewarben sich daraufhin unter dem Schlagwort „simply the best“ für die Wahl. Doch der Wahlvorstand wies die Bewerbung als unzulässig zurück. Anstoß fand der Wahlvorstand in der Bezeichnung „simply the best“. Das Kennwort sei als irreführend und herabsetzend anzusehen‚ die Amtssprache sei Deutsch und nicht Englisch. Gegen diese Einschätzung wehrten sich die Mitarbeitenden vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht Ansbach urteilte, der Begriff sei allgemein verständlich‚ eine Herabwürdigung anderer Wahlvorschläge oder Kandidat:innen sei nicht zu erkennen und die Grenze zur unzulässigen Wahlbeeinflussung damit nicht überschritten. Der Spruch sei vielmehr dazu geeignet, die Mitarbeitenden zu motivieren, die „ohne diese Kundgabe der wohl doch eher gefühlsmäßigen Selbsteinschätzung der Kandidaten dieses Wahlvorschlags“ ihr Wahlrecht eventuell überhaupt nicht ausgeübt hätten.
Song von Tina Turner
Bezüglich der englischen Sprache wurde das VG Ansbach kreativ. Es zog den ähnlich klingenden Song „The Best“ von Tina Turner zur Begründung heran. Der Refrain lautet:
“You’re simply the best
Better than all the rest
Better than anyone
Anyone I’ve ever met
I’m stuck on your heart
I hang on every word you say
Tear us apart
Baby, I would rather be dead”
Es ginge „gerade nicht um die einzelnen Worte ‚simply‘ (deutsch: simpel – französisch: simple – Latein: simplex; jeweils für einfach), ‚the‘ (englisch: der/die/das) und ‚best‘ (deutsch: Beste).“ Das Gericht war vielmehr der Auffassung, dass sich die Worte “simply the best” aus dem Song von Tina Turner als eigenständiger Begriff festgemacht hätten und dieser Begriff in diesem Sinne auch allgemein verständlich sei.
Allgemein verständliche Phrase
Dieser Argumentation schloss sich im Ergebnis auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an. Er führt aus: „Das Kennwort in englischer Sprache ist für den durchschnittlichen Beschäftigten leicht zu übersetzen und allgemein verständlich“, so das Gericht. „Selbst aus den einzelnen Wörtern kann wegen der Nähe zur deutschen Sprache (englisch: simply‚ deutsch: simpel; englisch: best‚ deutsch: Beste) der Sinngehalt des Kennworts zwanglos abgeleitet werden.“
Das Kennwort “simply the best” täusche weder über die auf dem Wahlvorschlag genannten Personen noch verschleiere es‚ wer den Wahlvorschlag eingereicht hat. Auch suggeriere das Kennwort keine Alleinstellung des Wahlvorschlags dergestalt, dass andere Mitwerber:innen herabgewürdigt und diskriminiert würden. Es beschreibe keine objektivierbaren Tatsachen‚ sondern stelle eine individuelle Wertung im Rahmen einer zulässigen Wahlwerbung dar.
Eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung durch die Verwendung des Kennworts “simply the best” sei deswegen nicht erkennbar.
VG Ansbach, Beschl. v. 12.4.2016 – AN 8 PE 16.00550
Bayerischer VGH, Beschl. v. 07.03.2017 – 17 P 16.2124