Das Landgericht München I musste entscheiden, ob die Kundin einer Partnervermittlung 7.400 Euro an diese bezahlen muss. Die Frau hatte geltend gemacht, dass ihr nur völlig unpassende Partnervorschläge präsentiert worden seien.
Die Agentur hatte ihre Dienstleistungen in einer Fachzeitschrift beworben. Nachdem sich die Frau auf die Anzeige gemeldet hatte, fand ein mehrstündiges persönliches Gespräch mit einem Partnervermittler statt. In dem Gespräch wurde die berufliche und private Situation der Single-Frau thematisiert. Auch wurden ihre Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich des zukünftigen Partners besprochen. Innerhalb von zwei Wichen erhielt die Frau daraufhin 20 Vorschläge – wenig später weitere 11. Doch das große Liebesglück war nie dabei.
Die Kundin beschwerte sich mehrfach bei der Partnervermittlung darüber, dass die Partnerauswahl für sie nicht stimmig sei. Im Juli 2022 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag und machte hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte geltend.
Optik sehr wichtig
Vor Gericht erklärte sie, dass keiner der Partnervorschläge ihrem Anforderungsprofil entsprochen hätten. Dazu heißt es in der Pressemittelung des Gerichts: „Sie habe deutlich und mehrfach angegeben, dass sie sowohl zeitlich als auch örtlich unflexibel sei. Der Partnervorschlag sollte daher zwingend in München oder dem näheren Münchner Umland stattfinden. Auch sei der Klägerin insbesondere ein Alter von maximal bis 50 wichtig gewesen. Die Figur sollte groß, schlank und insbesondere sehr sportlich sein. Dabei habe sie auch in dem persönlichen Gespräch mehrfach herausgestellt, dass ihr die Optik sehr wichtig sei.“
Zum Aussehen und Alter der Frau äußert sich das Gericht leider nicht. Es kam im Ergebnis aber zu der Überzeugung, dass weder eine Rückabwicklung des Vertrags möglich sei noch ein Verstoß gegen die guten Sitten oder eine arglistige Täuschung der Klägerin vorliege.
Insbesondere schulde die Partnervermittlung schulde nach dem Vertrag gerade keine erfolgreiche Vermittlung. Die Partnervorschläge entsprächen den Angaben, welche die Frau in dem Formular „So stelle ich mir meinen Partner vor“ gemacht hätte.
Eine Beschränkung auf München sei nicht vereinbart worden. Weder der Vertrag noch die ausgefüllten Kundenformulare oder die Gesprächsnotizen ließen eine Vereinbarung dahingehend erkennen, dass lediglich Partner aus München und dem näheren Umkreis in Betracht kämen.
Die Vermittlungsvorschläge seien deswegen insgesamt nicht in einem solchen Maße ungeeignet, dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtleistung gleichzusetzen seien. Die Partnervorschläge seien zumindest nicht völlig unbrauchbar gewesen. Die Klage war deswegen abzuweisen.
LG München I, Urt. v. 31.08.2023, Az. 29 O 11980/22