Never Ending Story: Der Nachbar und das liebe Laub

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Streitigkeiten unter Nachbar:innen gehören an Gerichten (leider) zur Tagesordnung. Besonders beliebt: Der Nachbarschaft den Garten madigmachen. Eine beliebte Methode: Laub über den Zaun werfen. So ähnlich auch in diesem Fall….

Die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit sind Nachbarn. Die Grundstücke werden durch eine Sichtschutzwand und einen Maschendrahtzaun getrennt. Damit haben die beiden Nachbarn die Todsünde der Nachbarschaft erfolgreich umschifft: Zwei Gärten ohne Zaun oder Hecke! Oder noch schlimmer: Eine sogenannte „Grenzverwirrung“ nach § 920 BGB. Trotzdem schaffen es unsere Nachbarn, sich gegenseitig das Leben schwer zu machen. So stopfte der eine Nachbar Laub in den Zwischenraum zwischen Sichtschutzwand und Maschendrahtzaun. Der andere Nachbar ärgerte sich und setzte seinem Widersacher eine Frist zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Weil der Nachbar dem nicht nachkam, wurde er vor dem Amtsgericht Nürnberg verklagt.

Kein Anspruch aus § 1004 BGB

Die Kläger beantragen: „Die Beklagten werden verurteilt es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen im Zwischenraum der Grenzanlage der Grundstücke sowie, Laub, Gartenabfälle und sonstigen Unrat zu entfernen.“

Die Beklagten sind der Ansicht, dass mangels Wiederholungsgefahr bereits kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen sein: Der Nachbar gestand, „mit Hilfe eines Eimers Gartenlaub in den Zwischenraum eingeschüttet“ zu habe. „Davor und danach sei kein weiteres Laub auf das Grundstück verbracht worden. Des Weiteren sei anzunehmen, dass die Blätter aufgrund des Westwindes gegen die Holzwand geweht werden, sodass diese sich vermehrt in dem Zwischenraum ansammeln.“

Das Amtsgericht Nürnberg wies die Klage als unbegründet ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 BGB gegen den Beklagten zu, da es insofern an einer Wiederholungsgefahr fehle. Zwar stelle die Verbringung des Laubs in den Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Zaun eine Verschmutzung und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Jedoch sei die Wiederholungsgefahr weggefallen, da der Beklagte das Laub selbständig wieder entfernt hatte. Es bestehe somit keine Besorgnis weiterer Störungen.


Entscheidung: AG Nürnberg, Urt. v. 03.12.2021, Az. 23 C 3805/21

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