Einzimmerwohnung nicht zu klein für Untervermietung

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Der BGH hat entschieden, dass selbst eine Einzimmerwohnung noch untervermietet werden kann. Relevant sei nicht die Größe oder Zimmerzahl, sondern nur, dass man den Gewahrsam an den Räumlichkeiten nicht vollständig aufgibt.

Geklagt hatte der Mieter einer Berliner Einzimmerwohnung. Er hatte seinen Vermieter darum gebeten, die Wohnung wegen eines beruflichen Auslandaufenthalts vom 15. Juni 2021 bis zum 30. November 2022 an eine dritte Person untervermieten zu dürfen. Gleichzeitig wollte der Mieter einige persönliche Gegenstände weiter in der Wohnung lagern. Dies lehnte der Vermieter ab und wurde deswegen von seinem Hauptmieter auf Erteilung der Erlaubnis der Untervermietung verklagt.

Nachdem die Klage vor dem Amtsgericht keinen Erfolg gehabt hatte, verurteilte das Landgericht Berlin den Vermieter antragsgemäß. Die Untervermietung „eines Teils der Wohnung“ sei zulässig. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BGH jetzt keinen Erfolg. Dem Mieter steht ein Anspruch gemäß § 553 Abs. 1 BGB auf Gestattung der befristeten, teilweisen Gebrauchsüberlassung an den von ihm benannten Dritten zu.

Weder quantitative noch qualitative Vorgaben

Die Norm stelle weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter auf. Ein Ausschluss von Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich des § 553 Abs. 1 BGB ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesgeschichte noch aus dem mieterschützenden Zweck der Vorschrift. Sachgerechte Gründe dafür, solche Mieter:innen insoweit als weniger schutzwürdig anzusehen als Mieter:innen einer Mehrzimmerwohnung, erschlössen sich nicht.

Es sei insbesondere unschädlich, dass der Mieter während seines Auslandsaufenthalts seine persönlichen Gegenstände in einem durch einen Vorhang abgetrennten, ein Quadratmeter großen Bereichs der Wohnung lagere und im Besitz eines Wohnungsschlüssels bliebe.


Entscheidung: BGH, Urt. v. 13.09.2023, Az. VIII ZR 109/22

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