Wer einen Hund beruflich nutzt, ist grundsätzlich von der Hundesteuer befreit. So der Grundsatz. Dass das nicht für jede Tätigkeit gilt, zeigt jetzt das Verwaltungsgericht Mainz im Fall einer Hundetrainerin.
Eine Frau, die gemeinsam mit ihrem Ehemann drei Hunde hält, setzte zwei der Tiere bei ihrer selbstständigen Tätigkeit als Hundetrainerin ein. Das Ehepaar machte deswegen geltend, für diese beiden Hunde von der Hundesteuer befreit zu sein. Die Hunde seien „notwendige Betriebsmittel“. Sie würden als “Anleit-” und “Vorführhunde” eingesetzt werden und dienten als Demonstrationsobjekte für eine artgerechte Hundehaltung in Online-Schulungen.
Private Haltung überwiegt
Das sah das VG Mainz jedoch anders. Zwar werde keine Hundesteuer erhoben, wenn das Halten eines Hundes allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken diene, dieser Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Als Beispiele führte das Gericht Jagd- und Wachhunde sowie Schäferhunde, Artistenhunde und Hunde in einer Hundezucht an.
Für die Befreiung sei aber erforderlich, dass die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich sei oder erheblich erschwert würde. Im Fall der Hundetrainerin habe die Frau dies nicht ausreichend dargelegt. Ihre konkrete Tätigkeit könne vielmehr auch ohne Hunde durchgeführt werden.
Insgesamt kam das VG Mainz auf Grund der Haltung aller drei Hunde im privaten Lebensbereich des Ehepaares zu dem Ergebnis, dass mit der Hundehaltung hier in erster Linie private Interessen verfolgt werden.
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VG Mainz, Urt. v. 20.09.2023, Az. 3 K 16/23.MZ