Bundesfachschaft Jura unterstützt Tarifvertrag für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte

Die Initiative „TVStud“ setzt sich dafür ein, dass studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte in den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder“ (TV-L) aufgenommen werden. Dieses Anliegen unterstützt der Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. in einer Stellungnahme.

Der TV-L regelt die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder. Über § 1 Abs. 3 TV-L werden studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte an den Universitäten momentan explizit vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen. Die Initiative „TVStud“ will dies ändern und einen angemessenen und hochschulübergreifend vergleichbaren Lohn für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte erreichen. Diese Forderung findet Unterstützung von der verhandlungsführenden Gewerkschaft ver.di sowie der für die Hochschulen zuständigen Gewerkschaft GEW. Verhandlungen für den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder“ stehen in diesem Winter an.

Faire Löhne und Befristungen

Der Hintergrund: studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte erhalten trotz anspruchsvoller Tätigkeit heute oft nur Mindestlohn. Hinzu kommen befristete Verträge und ein Abhängigkeitsverhältnis vom jeweiligen Lehrstuhlinhaber. Das gilt auch für viele Jurastudierende sowie Diplomjurist:innen, die an juristischen Lehrstühlen beschäftigt sind.

Die Bundesfachschaft Jura schließt sich den Forderungen deswegen an. In der Stellungnahme heißt es dazu: „Als BRF möchten wir uns der Forderung nach gerechteren Arbeitsbedingungen und Vergütungen für die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte an den Hochschulen anschließen6 und solidarisieren uns daher vollumfänglich mit der Initiative ‚TVStud‘“.

Und weiter: „Dass eine Verbesserung der Lage für an den Universitäten arbeitenden Personen durch die Einbindung in Tarifverträge möglich ist, zeigt die Lage der tarifbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitenden. Abgesehen von finanzieller hochschulübergreifender Gleichbehandlung werden bei diesen auch die allgemeinen Arbeitsbedingungen, wie beispielsweise eine Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten, gewährleistet.“

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