Achtung: Wildpinkler an der Ostsee!

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Das Amtsgericht Lübeck musste sich mit einem Mann beschäftigen, der es wagte, nachts in die Ostsee zu pinkeln. Und mit Wildpinklern ist an deutschen Küsten bekannterweise nicht zu spaßen. Ein herrlich schräges Urteil.

Die Entscheidung beginnt direkt mit einem skurrilen Anonymisierungsversucht. Es ist von der „H.-Stadt L.“ die Rede. Ob damit wohl die Hansestadt Lübeck gemeint ist? Oder wie viele Hansestädte mit „L“ gibt es an der Ostsee noch? Dem Mann wird jedenfalls vorgeworfen, kurz nach Mitternacht „am Spülsaum der Ostsee mit dem Rücken zum Strand stehend in Richtung Wasser uriniert zu haben.“ Skandal! Deswegen verhängte die Stadt gegen ihn wegen Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG eine Geldbuße von 60 Euro.

Zwar konnte der Vorgang durch gleich drei Zeugen des Ordnungsamtes bestätigt werden. Indes konnten keine weitergehenden Feststellungen dazu getroffen werden, inwiefern der Vorfall eine Belästigung darstellen soll. Das Amtsgericht sprach den Mann deswegen im Ergebnis frei.

Der Angelegenheit ihren Lauf lassen

So der Fall in aller Kürze. Die Würze liegt hier jedoch in den weiteren Ausführungen des Amtsgerichts Lübeck. Mit diesen hatte der zuständige Strafrichter ganz offensichtlich große Freude. Bei der Zeugenbefragung kam heraus, dass die Beamt:innen des Ordnungsamtes selbst Taschenlampen zu Hilfe nehmen mussten, um den Mann im Dunklen überhaupt zu erkennen. Daraus schloss das Gericht, dass „keine belastbaren Feststellungen dazu getroffen werden [konnten], dass der Betroffene bei Dunkelheit oder im Restlicht der Uferbeleuchtung mehr als allenfalls schemenhaft für Dritte sichtbar war.“ Wer sollte sich durch das Wildpinkeln also belästigt fühlen? Die Freund:innen des Mannes, die 20 Meter entfernt im Kreis am Strand saßen? Eher nicht.

Die Beamt:innen gingen beim Stellen des Täters dabei äußerst subtil vor. Sie seien nach eigenen Angaben „auch nicht sofort eingeschritten, sondern haben der Angelegenheit ihren Lauf gelassen, bis der Betroffene seine Bekleidung wieder gerichtet und sich ihnen zugewandt hatte.“ – ihren Lauf gelassen… (I see what you did there!)

Eine „grob ungehörige Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen“ konnte der Strafrichter in dem Vorfall deswegen nicht sehen. Der Vorgang des Wasserlassens unter freiem Himmel außerhalb von Bedürfnisanstalten sei unter Beachtung üblicher Rücksichtnahmen und ohne Hinzutreten besonderer Umstände bereits keine grob ungehörige Handlung im Sinne der Norm. Zur Begründung führt das Urteil aus:

„So ist es halt an der Küste“

„Soweit Fragen der Scham beim Wasserlassen außerhalb von Bedürfnisanstalten insbesondere über Geschlechtergrenzen hinweg berührt sein können, entspricht es der Üblichkeit, sich soweit als es die Umgebung zulässt, den Blicken anderer zu entziehen, sich zumindest aber abzuwenden und diskret zu verhalten. Eine gewisse Üblichkeit und Duldung ist hierfür etwa bei Wanderungen benennbar, bei Arbeiten in Feld und Flur, bei Jägern und Pilzesammlern, Radsportlner und Radtourlern, Badenden an Seen und Flüssen und bei sonstigen naturnahen Beschäftigungen.”

Und weiter: “Dass es am Spülsaum der Ostsee landschaftlich anders als in Bergen und an Waldrändern keine weiteren Möglichkeiten zum landschaftlichen Rückzug gegeben hat außer der Abkehr, kann dem Betroffenen dabei nicht zum Nachteil gereichen. So ist es halt an der Küste. Im Übrigen konnte der Betroffene sich auch dem Schutz der Dunkelheit anvertrauen. Selbst wenn er im Dämmerlicht der Uferbeleuchtung noch schemenhaft zu erkennen war, musste er nicht damit rechnen, unvermittelt mit Taschenlampen ausgeleuchtet und gezielt kontaktiert zu werden.“

Da die Ostsee eine Wassermenge von 21.631 Kubikkilometern Brackwasser enthalte, könne durch das Wildpinkeln auch keine belästigende Verschmutzung oder Geruchsbeeinträchtigung eintreten. Der Wildpinkler war deswegen freizusprechen.


Entscheidung: AG Lübeck, Urt. v. 29.06.2023, Az. 83a OWi 739 Js 4140/23 jug.

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