Die Mieterin zweier Erdgeschosswohnungen in einem Mehrfamilienhaus wollte diese in Terminwohnungen für Prostituierte umwandeln, dem widersprach jedoch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt.
Geplant war, die beiden Erdgeschosswohnungen mit einer Größe von ca. 45 bzw. 65 qm in einem Mischgebiet zwischen 8 und 22 Uhr zur Prostitution zu nutzen. Nach außen sichtbar sollte der Betrieb nicht sein. In dem Mehrfamilienhaus waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt 37 Personen gemeldet, davon 11 Personen unter 18 Jahren. Da die Behörde die Genehmigung der Nutzungsänderung ablehnte, klagte die Mieterin vor dem Verwaltungsgericht Halle und später vor dem OVG Sachsen-Anhalt. Beide Gerichte lehnten das Vorhaben der Mieterin jedoch ab.
Wesentlich störender Gewerbebetrieb
Das Vorhaben der Klägerin sei als ein das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspräche einem Mischgebiet. Dieses sei dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Eine solche wesentliche Störung wurde vom Gericht hier angenommen.
„Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass in den Wohnungen ständig bis zu drei wechselnde Prostituierte tätig sind, eine erhebliche Unruhe in das Mehrfamilienhaus […] bringt und eine soziale Anbindung an die Nachbarschaft mit der daraus resultierenden Sozialkontrolle ausschließt. Das Interesse der Prostituierten an einer verträglichen Beziehung zu den Nachbarn ist in solchen Fällen typischerweise als gering anzusehen. Wenn es zu Störungen kommt, fehlt zudem ein verlässlicher Ansprechpartner vor Ort.“
Und weiter: „Besonders störend kommt hinzu, dass die Terminwohnungen im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses liegen mit der Folge, dass sämtliche Bewohner nur an diesen Wohnungen vorbei in ihre eigenen Wohnungen gelangen können. Hierdurch kann es zu ständigen Begegnungen und unmittelbarem Kontakt zwischen Prostituierten, ihren Kunden und den Hausbewohnern kommen. Dies kann einem Wohngebäude ein nachteiliges Gepräge verleihen und den Wohnwert mindern, was ein nicht geringes Konfliktpotential birgt.“