Eine rein private, gemeinsame Bergtour begründet laut Landgericht München I keine vertragliche Haftung. Eine Wanderin bleibt deswegen auf den Helikopter-Kosten sitzen, die entstanden sind, um sie von der Rappenklammspitze im Karwendel zu retten.
Die Frau, die sich selbst als erfahrene Gelegenheitswanderin bezeichnet, hatte eine Bergtour auf die Rappenklammspitze im Karwendel unternommen. Begleitete wurde sie dabei von einem Bekannten, der über Erfahrungen als Wanderer, Bergsteiger und Skitourengeher verfügte, jedoch keine qualifizierte Alpinausbildung hatte. Unterhalb des Gipfels stellte die Frau fest, dass sie den Gipfel nicht mehr besteigen wollte, weil dies wegen Eis und Glätte zu schwer sei. Der Bekannte schlug daraufhin vor, man könne statt der Gipfelbesteigung auch eine Rundtour machen und einen anderen Weg ins Tal zurücknehmen als entlang der Aufstiegsroute.
Private gemeinsame Freizeitgestaltung
Dem stimmte die Frau zu, obwohl sie wusste, dass ihr Bekannter zur Navigation lediglich sein Handy einsetzte und keine Karte der Gegend zur Verfügung hatte. Die Wegfindung gestaltete sich jedoch schwierig und als die Nacht hereinzubrechen drohte, liefen die beiden Wanderer immer noch um den Berg herum. Als sie einen Punkt an einer Felswand erreichten, welche die Klägerin nicht hinabsteigen wollte, entschieden sich die Parteien gemeinsam, die Rettung zu alarmieren. Für ihre Rettung mit einem Helikopter wurden der Frau später 8430,45 Euro in Rechnung gestellt.
Vor dem Landgericht München I verlangte die Frau die Erstattung dieser Kosten von ihrem bekannten. Jedoch erfolglos. Es bestünde kein Gefälligkeitsvertrag und der Beklagte hafte auch nicht wegen rechtswidriger Herbeiführung einer Unterkühlung. Das Gericht führte hierzu aus: „Eine rein private gemeinsame Freizeitveranstaltung wie eine privat durchgeführte gemeinsame Bergtour ist für sich genommen nicht geeignet, eine vertragliche Haftung zu begründen. Im Vordergrund steht vielmehr der soziale Kontakt und nicht etwa der Wille der Beteiligten, sich rechtlich zu binden.“
Wie auch sonst im Leben sei hierbei zunächst von der Eigenverantwortung des Einzelnen auszugehen. Im Regelfall habe jede Person zunächst für sich selbst zu sorgen. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, ihre eigenen Fähigkeiten richtig einzuschätzen und diese gegenüber dem Beklagten zu artikulieren, um eine gemeinsame Entscheidung hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Tour herbeizuführen. Daher müsse die Klägerin für die Kosten des Rettungseinsatzes aufkommen.
LG München I, Urt. v. 24.10.2023, Az. 27 O 3674/23