In diesem Jahr wird von vielen Seiten an das Krisenjahr 1923 erinnert, das mit dem sog. Hitler-Ludendorff-Putsch am 08./09. 11.1923 in München seinen Tiefpunkt erreichte. Der sog. Hitler-Ludendorff-Prozess war das letzte Verfahren, das vor den bayerischen Volksgerichten verhandelt wurde, die nur ca. fünf Jahre früher, also vor 105 Jahren, durch die revolutionäre Übergangsregierung um Kurt Eisner neugeschaffen wurden. Dieser Beitrag hat das Ziel die Sondergerichtsbarkeit der bayerischen Volksgerichte näher zu beleuchten. Hierbei soll insbesondere dem gängigen Narrativ einer “auf dem rechten Auge blinden Justiz” nachgegangen werden.
1. Die Errichtung der bayerischen Volksgerichte durch die revolutionäre Übergangsregierung um Kurt Eisner am 19.11.1918 und ihre Verfahrensordnung
Mit Verordnung über die Errichtung von Volksgerichten vom 19.11.1918[1] ließ die revolutionäre Übergangsregierung unter Kurt Eisner zwölf Tage nach der Absetzung der bayerischen Monarchie und Ausrufung des Freistaats Bayern in jedem Landgerichtsbezirk des rechtsrheinischen Bayerns sog. Volksgerichte errichten. Die Volksgerichte sollten als Sondergerichte neben den ordentlichen Gerichten in der turbulenten Revolutionszeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienen und vorrangig die schnelle Aburteilung von Diebstahl, Landfriedensbruch – insb. Bandenbildung – und Plünderungen ermöglichen.[2] Sie wurden von der sozial-bürgerlichen Regierung um Johannes Hoffmann übernommen und dienten schließlich den von der Bayerischen Volkspartei (BVP) getragenen autoritär-rechtskonservativen Beamtenkabinetten als Instrument zur Durchsetzung einer politischen Justiz.[3]
Im Unterschied zu den regulären Strafverfahren, fand vor den Volksgerichten nur ein summarisches sowie ein nicht an die Förmlichkeiten der Strafprozessordnung gebundenes Gerichtsverfahren statt.[4] Gegen die Urteile waren Rechtsmittel nicht statthaft. Das Urteil wurde sofort vollzogen (die Vollstreckung von Todesurteilen war jedoch unter dem Vorbehalt der Bestätigung der Regierung gestellt).[5] Auch wurden die Kompetenzen der Staatsanwaltschaft erheblich ausgedehnt: Für die Erhebung der Anklage war keine Anklageschrift erforderlich, vielmehr konnte die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bei dem Vorsitzenden des Volksgerichtes unter kurzer Schilderung der Tat, Hervorhebung der gesetzlichen Merkmale und Angabe der einschlägigen Strafnormen sowie Bezeichnung der Beweismittel die Anberaumung eines Termins beantragen.[6] Eine richterliche Voruntersuchung (Zwischenverfahren) fand nicht statt. Dem verfahrensrechtlichen Schutz des Angeklagten diente eine 4:1 Mehrheit der Richter.[7] Auch war dem Angeklagten zwingend ein Pflichtverteidiger zu bestellen.[8]
Die Volksgerichte orientierten sich an den militärischen Standgerichten, die auf Grundlage des bayerischen Kriegszustandsrechtes 1912 eingeführt worden waren.[9] Anders als bei den Standgerichten, hatte ein Verfahren vor den Volksgerichten jedoch keine obligatorische erhebliche Strafschärfung zur Folge. Vielmehr richtete sich das Strafmaß in den Verfahren vor den Volksgerichten in vollem Umfang nach den Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches (RStGB).[10] Eine weitere Besonderheit war die Besetzung der Volksgerichte mit Laienrichtern (zwei Berufsrichter und drei Laienrichter), eine Eigenschaft, die bei Zeitgenossen und Kritikern als rechtspolitisch fortschrittlich angesehen wurde.[11]
2. Die Beteiligten der Münchner Räterepubliken vor den bayerischen Volksgerichten
a) “Ausnahmezustand in Verlängerung”: Die Beibehaltung der Volksgerichte bis Mai 1924
Nach der Niederschlagung der beiden bayerischen Räterepubliken im Mai 1919, dienten die Volksgerichte der justiziellen Aufarbeitung gegen die Beteiligten. Da jedoch das Delikt des Hochverrates (§ 81 RStGB) im Zuständigkeitskatalog der Volksgerichte nicht enthalten war, wurden daneben die Standgerichte auf Grundlage des Kriegszustandsrechts eingesetzt, um gleichwohl eine Aburteilung der Beteiligten wegen Hoch- und Landesverrat zu ermöglichen.[12] Für die Aburteilung von Hochverrat war damit das Standgericht, mit einer erheblichen Strafschärfung zuständig, für Verfahren wegen Bandenbildung (§ 127 RStGB) die Volksgerichte unter Anwendung der für die ordentlichen Strafverfahren geltenden Strafzumessungsregeln. Mit der Bewertung eines Verhaltens als tatbestandliche Bandenbildung oder als Hochverrat, hatte es folglich die Staatsanwaltschaft in der Hand über die Härte der Ahndung zu entscheiden.[13] Der Anführer der kommunistischen zweiten Räterepublik – Eugen Leviné – wurde am 03.06.1919 wegen Hochverrat vor einem Standgericht zum Tode verurteilt.[14]
Mit dem „Gesetz über die Einsetzung von Volksgerichten bei inneren Unruhen“ vom 12.07.1919 (sog. Volksgerichtsgesetz[15]) stellte die bürgerlich-sozialdemokratischen Regierung von Johannes Hofmann die Sondergerichtsbarkeit der Volksgerichte in Bayern auf eine einheitliche Rechtsgrundlage. Die Standgerichte wurden aufgehoben und der Zuständigkeitskatalog der Volksgerichte auf die Delikte des Landes- und Hochverrates erstreckt.[16] Nach den turbulenten Revolutionsmonaten dürfte den Abgeordneten des bayerischen Landtages vor allem eine Gefährdung der neuen staatlichen Ordnung vor Augen gestanden haben.[17] Der Erlass des Volksgerichtsgesetztes stellte nach allgemeiner Auffassung die einzige Möglichkeit Bayerns dar, sich für die Zeit nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14.08.1919 eine eigene gesetzliche Grundlage für die Einsetzung von Sondergerichten im Fall eines inneren Notstandes zu behalten.[18] Aufgrund der bayerischen Reservatrechte im Bündnisvertrag wurde das Gesetz auf Grundlage von Art. 178 Weimarer Reichsverfassung (WRV) als fortbestehend eingestuft,[19] obgleich die bayerischen Volksgerichte Art. 150 WRV, dem reichsverfassungsrechtlichen Verbot von Ausnahmegerichten, widersprachen.[20]
Nachdem die Regierung Hoffmanns in Folge des Kapp-Lüttwitz-Putsches vom 13.03.1920 in Berlin einer autoritären-rechtskonservativen Regierung bestehend aus Abgeordneten der BVP hatte weichen müssen,[21] entfaltete sich Widerstand gegen die Volksgerichte aus den Reihen der SPD.[22] Die Volksgerichte dienten nun jedoch der nach rechts gerückten Regierung als politisches Instrument zur Durchsetzung des Konzepts der sog. ‘Ordnungszelle Bayern’.[23] Von Seiten der Reichsregierung wurde die politische Entscheidung Bayerns, die Ausnahmegerichte nicht aufzuheben, akzeptiert.[24] Auch das Reichsgericht kannte in einem Beschluss von 1922 die Zuständigkeit der bayerischen Volksgerichte bei Landesverrat nach der Weimarer Reichsverfassung an.[25] Reichsjustizminister Gustav Radbruch (SPD) sicherte dem bayerischen Außenministerium in einem vertraulichen Gespräch im November 1921 zu, dass Einigkeit bestehe, dass die bayerischen Volksgerichte bis zur Reformierung des Reichsjustizgesetzes (1879) und der hierdurch angestrebten Errichtung der sog. erweiterten Schöffengerichte, erhalten bleiben sollten.[26] Die angekündigte Reform erfolgte erst im Jahr 1924 durch die sog. „Lex Emminger“ von 04.01.1924 – benannt nach Erich Emminger, Reichsjustizminister und ehemaligen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Augsburg und in dieser Funktion Mitwirkender an der strafrechtlichen Aufarbeitung des sog. Augsburger Blutostern-Verfahrens vor dem Volksgericht Augsburg.[27] Die Volksgerichte wurden mit Ausnahme des Volksgerichts München I, zum 01.04.1924 aufgehoben. Das Volksgericht München I wurde erst zum 15.05.1924 aufgehoben.[28] Denn als letztes Verfahren wurde vor dem Volksgericht München I noch vom 26.02.1924 – 01.04.1924 der sog. Hitler-Ludendorff-Prozess verhandelt.
b) Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte am Beispiel des Volksgericht München I[29]
Die bayerischen Volksgerichte erließen insgesamt 31.000 Urteile.[30] Die Funktionsweise und Rechtsprechungstätigkeit der Volksgerichte wurden bisher kaum dokumentiert und (rechts-)historisch aufgearbeitet.[31] Im Fokus der historischen Aufarbeitung standen vorrangig die politischen Prozesse, insbesondere deren Protagonisten.[32] Ein erheblicher Teil der Verfahren betraf jedoch die Aburteilung von Eigentumsdelikten (Diebstahl, Hehlerei). Am Volksgericht München I wurden zwischen 1918 – 1924 6.400 Sachen angeklagt, wobei es in 5.591 Sachen zur Verhandlung kam (522 Verfahren wurden im Wege des seit 06.10.1923 eingeführten Strafbefehlsverfahrens erledigt).[33] Hiervon betrafen 3.182 der abgeurteilten Verfahren Eigentumsdelikte. Allerdings sind die Akten dieser Strafverfahren sind nicht mehr erhalten. Dagegen sind die Akten der vor dem Volksgericht München I geführten 195 Verfahren wegen Hochverrats, für deren Aburteilung seit Erlass des Volksgerichtsgesetz die Volksgerichte zuständig waren, zu großen Teilen erhalten. Zu den spektakulärsten politischen Prozessen, die vor dem Volksgericht München I geführt worden sind, zählen neben dem Hitler-Ludendorff-Prozess die Verfahren gegen Anton Graf Arco wegen der Ermordung von Kurt Eisner und der Prozess gegen Alois Lindner wegen des Attentatsversuchs auf Erhard Auer[34] sowie die Prozesse gegen die Protagonisten der Münchner Räterepublik wie Ernst Toller, Erich Mühsam und Felix Fechenbach.[35]
Während nur die Leitfiguren der Münchner Räterepublik wegen Hochverrats (§ 81 RStGB) bzw. Beihilfe zum Hochverrat vor den Standgerichten angeklagt wurden, wurde ein erheblicher Teil der Beteiligten lediglich wegen des Vergehens der Bandenbildung (§ 127 RStGB) vor den Volksgerichten angeklagt.[36] Im Fall der 464 Verfahren, die vor dem Standgericht in München geführt wurden, wurden 62 Beteiligte wegen Hochverrat und 688 Beteiligte wegen Beihilfe zum Hochverrat verurteilt. In lediglich 20 Fällen wurde die Zuchthausstrafe verhängt. In 113 Fällen erfolgte die Verhängung der Mindeststrafe von 1 Jahr und drei Monaten Festungshaft. Nur in lediglich 43 Fällen wurden Festungshaftstrafen von zwei Jahren und mehr verhängt.[37] Dr. Mareike Preisner (LL.M.), Staatsanwältin in München, hat am Beispiel mehrerer Verfahren, die gegen die Beteiligten der Münchner Räterepublik vor dem Volksgericht München I geführt wurden, herausgearbeitet, dass die Justiz am Volksgericht München I das rechtliche Strafmaß, das ihr durch das RStGB zur Verfügung stand, nicht ausgeschöpft hat.[38] Vielmehr waren die an der justiziellen Aufarbeitung beteiligten Münchner Staatsanwälte und Richter um eine ausdifferenzierte, an den Umständen des Einzelfalles orientierte Rechtsprechung bemüht. Sie wählten einen Weg, der gemessen an den rechtlichen Möglichkeiten, eine geringe Bestrafung ermöglichte.[39] Hubert Seliger kommt für die Verfahren vor dem Volksgericht Augsburg zu dem ähnlichen Ergebnis.[40] Dieser Befund steht im Widerspruch zu dem Narrativ der rachsüchtigen oder „auf den rechten Augen blinden” Justiz.
c) Der Ludendorff-Hitler-Prozess vor dem Volksgericht München I – War die die Justiz tatsächlich auf dem rechten Auge blind?
Die Rechtsprechungspraxis der Volksgerichte mag auf dem ersten Blick im Fall des Hitler-Ludendorff-Prozess[41] aufgrund des Freispruchs gegen Ludendorff und die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe gegen die anderen Angeklagten – insbesondere gegen Adolf Hitler – eine gewisse Kontinuität zu den Verfahren gegen die Beteiligten der Münchner Räterepublik nachweisen.[42] Bei näherem Blick zeigen sich aber deutliche Unterschiede:[43] Die Verhandlungsführung des Vorsitzenden Richters Georg Neidhardt[44] war von einem besonderem Wohlwollen geprägt.[45] Neithardt soll die Fragen häufig so gestellt haben, dass sich für die Angeklagten die entlastenden Aussagen geradezu angeboten haben sollen.[46] Auch wurde den Angeklagten – allen voran Adolf Hitler – die Möglichkeit eingeräumt, das Verfahren als eine öffentliche Bühne zu nutzten und zu eigenen Propagandazwecken zu missbrauchen. Das Vertrauen in den Rechtsstaat dürfte jedoch am meisten durch das Urteil selbst erstschüttert worden sein. Die Urteilsgründe lesen sich wie eine “politische Parteinahme für die Angeklagten”[47], denen das Gericht als Voraussetzung für die Gewährung der im Vergleich zum Zuchthaus milderen Festungshaft, nicht nur kein Handeln in ehrloser Gesinnung nachwies, sondern darüber hinaus feststellte, dass ihr “Tun von rein vaterländischem Geist und dem edelsten selbstlosen Willen geleitet”[48] war. Obwohl die Staatsanwaltschaft im Fall des Angeklagten Hitler acht Jahre Festungshaft wegen Hochverrat beantrag hatte, wurde er nur zur gesetzlichen Mindeststrafe von fünf Jahren Festungshaft und einer Geldstrafe von 200 Goldmark verurteilt.[49] Von der zwingenden Ausweisung Hitlers als Ausländer nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutze der Republik, sah das Volksgericht ausdrücklich ab.[50] Ebenso wurde nicht berücksichtigt, dass Hitler eine erneute Bewährung nicht hätte zugesprochen werden dürfen, da er 1922 bereits wegen Landfriedensbruch verurteilt worden war und in dieser Sache noch unter Bewährung stand.[51]
So verwundert es nicht, dass der Hitler-Ludendorff-Prozess, sowohl in den juristischen Fachkreisen[52] als auch in der zeitgenössischen Presse stark kritisiert wurde. Für die Zeitgenossen war der Hitler-Ludendorff-Prozess vor dem Volksgericht München I überdies geeignet, das Vertrauen in die Justiz zu erschüttern[53] und Justitia den pathologischen Zustand zu attestieren, auf dem rechten Auge blind zu sein.
[1] Verordnung über die Errichtung von Volksgerichten v. 19.11.1918[1], geändert durch Verordnung v. 24.11.1919, BayGVBl. 1919, S. 23 f.
[2] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), in: Arnd Koch/Michael Kubiciel/Martin Löhring (Hrsgg.), Strafrecht zwischen Novemberrevolution und Weimarer Republik, Mohr Siebeck (Tübingen), 2020, S. 87 – 101, S. 89.
[3] Franz J. Bauer, Volksgerichte, 1918 –1924, publiziert am 11.05.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Volksgerichte,_1918-1924> (zuletzt aufgerufen am 16.11.2023).
[4] Zu den Unterschieden und zur Verfahrensordnung s. Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O., S. 91.
[5] Ebd.
[6] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O., S. 91.
[7] Ebd.
[8] Ebd.
[9] Franz J. Bauer, Volksgerichte; a.a.O.; Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O., S. 93.
[10] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O.., S. 91.
[11] Ebd.
[12] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O., S. 93.
[13] Ebd.
[14] Auch Gustav Landauer wurde erschossen, allerdings ohne Prozess.
[15] Gesetz über die Einsetzung von Volksgerichten bei inneren Unruhen vom 12. Juli 1919 (BayGVBl 1919, S. 365 – 370), aufrufbar unter: URL <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/images/c/cc/Volksgerichte_GVBl_1919.pdf> (zuletzt aufgerufen am 16.11.2023).
[16] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O., S. 93.
[17] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O., S. 89.
[18] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O.., S. 88.
[19] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O., S. 89.
[20] Franz J. Bauer, Volksgerichte, 1918-1924, publiziert am 11.05.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Volksgerichte,_1918-1924> (zuletzt aufgerufen am 16.11.2023). Zur Vereinbarkeit der Rechtsprechung der Volksgerichte mit der Weimarer Reichsverfassung s. Ders./Eduard Schmitt, Die bayerischen Volksgerichte: 1918-1924. Das Problem ihrer Vereinbarkeit mit der Weimarer Reichsverfassung, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 48 (1985), S. 449 – 478.
[21] Bernhard Löffler, Kabinett Hoffmann II, 1919/20, publiziert am 28.09.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Kabinett_Hoffmann_II,_1919/20> (zuletzt aufgerufen am 16.11.2023).
[22] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O.., S. 98.
[23] Franz J. Bauer, Volksgerichte, 1918 – 1924, publiziert am 11.05.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Volksgerichte,_1918-1924> (zuletzt aufgerufen am 16.11.2023). Zunächst sollten in Bayern nach den Unruhen der Revolution und der beiden Räterepublik “Ruhe und Ordnung” wieder hergestellt werden. Die “Ordnungszelle Bayern” sollte dann “gesundend” auf das gesamte Deutsche Reich wirken und den nationalen Wiederaufbau einleiten. Im Rahmen dieses Konzepts wurde Bayern zwischen 1920 und 1923/24 zum Sammelbecken nationaler und völkischer Extremisten. Charakteristisch war dabei die enge Kooperation von Politik, Militär, Verwaltung, Justiz und Einwohnerwehren, Karl-Ulrich Gelberg/Ellen Latzin, Ordnungszelle Bayern, publiziert am 07.03.2007; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: < https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Ordnungszelle_Bayern > (zuletzt aufgerufen am 19.11.2023).
[24] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O.., S. 98.
[25] Hans-Joachim Hecker, Hitler-Ludendorff-Prozess, 1924, publiziert am 12.04.2017, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Hitler-Ludendorff-Prozess,_1924> (zuletzt aufgerufen am 15.11.2023).
[26] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O.., S. 98.
[27] Hubert Seliger, Das Augsburger “Blutostern” vor Gericht, Die Verfahren der Stand- und Volksgerichte gegen die Augsburger Räterepublik 1919/1920, in: Arnd Koch/Michael Kubiciel/Martin Löhring (Hrsgg.), Strafrecht zwischen Novemberrevolution und Weimarer Republik, Mohr Siebeck (Tübingen), 2020, S. 103 – 138, S. 112.
[28] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O., S. 98.
[29] Ausführlich zur Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte s. Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O., S. 91 ff.
[30] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O.., S. 91.
[31] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O.., S. 92.
[32] Ebd.
[33] Die Auswertung und Angabe der Fallzahlen finden sich bei Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O.., S. 90 – 92.
[34] Franz J. Bauer, Volksgerichte, 1918 – 1924, publiziert am 11.05.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Volksgerichte,_1918-1924> (zuletzt aufgerufen am 16.11.2023).
[35] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O.., S. 92.
[36] Ebd.
[37] Die Auswertung und Angabe der Fallzahlen finden sich bei Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O.., S. 94.
[38] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O., S. 95.
[39] Ebd.
[40] Hubert Seliger, Das Augsburger “Blutostern” vor Gericht, Die Verfahren der Stand- und Volksgerichte gegen die Augsburger Räterepublik 1919/1920, a.a.O.. Zwar beantragte hier die Staatsanwaltschaft Augsburg teilweise hohe Strafen für die Beteiligte. Entgegen den Anträgen der Staatsanwaltschaft sprach das Volksgericht Augsburg jedoch deutlich niedrigere Strafen und vielfach am unteren Rand orientierte Strafen aus. Diesen Befund kann Seliger teilweise auf die Biografie der leitenden Staatsanwälte zurückführen, die zuvor als Richter am militärischen Standgericht tätig waren.
[41] Zum dem Hitler-Ludendorff-Prozess, s. auch: Kristijan Maticevic/ Janina Schäfer, Der Hitler Prozess 1924 ein schicksalsschweres Urteil, publiziert am 15.04.2022; in: JURios; URL: <https://jurios.de/author/kristijanundjannina/ > (zuletzt aufgerufen am 16.11.2023).
[42] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O., S. 99.
[43] Ebd.
[44] Nach der nationalsozialistischen Machtübernahme 1933 trat Neithardt in die NSDAP ein und wurde Präsident des Oberlandesgerichts München.
[45] Hans-Joachim Hecker, Hitler-Ludendorff-Prozess, 1924, publiziert am 12.04.2017, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Hitler-Ludendorff-Prozess,_1924> (zuletzt aufgerufen am 15.11.2023).
[46] Ebd.
[47] Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O., S. 99.
[48] Hans-Joachim Hecker, Hitler-Ludendorff-Prozess, 1924, publiziert am 12.04.2017, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Hitler-Ludendorff-Prozess,_1924> (zuletzt aufgerufen am 15.11.2023).
[49] Hans-Joachim Hecker, Hitler-Ludendorff-Prozess, 1924, publiziert am 12.04.2017, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Hitler-Ludendorff-Prozess,_1924> (zuletzt aufgerufen am 15.11.2023).
[50] Ebd.
[51] Ebd.
[52] Nachweise finden sich bei Hans-Joachim Hecker, Hitler-Ludendorff-Prozess, 1924, publiziert am 12.04.2017, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Hitler-Ludendorff-Prozess,_1924> (zuletzt aufgerufen am 15.11.2023).
[53] So auch Mareike Preisner, Die Rechtsprechungstätigkeit der bayerischen Volksgerichte (1918 – 1924), a.a.O., S. 99.