Jedenfalls nicht mit einem „Staatsangehörigkeitsausweis zur Benutzung im Inland“ einer selbsternannten „administrativen Regierung Freistaat Preußen“. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
Der 65jährige aus dem Landkreis Dahme-Spreewald sieht sich nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland (ob er diese, wie in „Reichsbürgerkreisen“ üblich, für eine GmbH hält, sei hier dahingestellt), sondern als Bürger eines – nicht existierenden – der Staat Preußen wurde 1947 durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 aufgelöst – Freistaats Preußen.
Keine kostenfreie Barauszahlung
Nachdem er von der „administrativen Regierung“ dieses nichtexistierenden Staates den o.g. Staatsangehörigkeitsausweis erworben hatte, versuchte er bereits im Jahr 2019 zunächst bei einer Sparkasse ein Basiskonto einzurichten. Das misslang jedoch, da die Sparkasse den Phantasieausweis nicht gelten ließ und die Kontoeröffnung ablehnte. Die Ausstellung eines deutschen Personalausweises wurde ihm im August 2023 verweigert, weil er die Eintragung einer Staatsangehörigkeit „Freistaat Preußen“ beantragt hatte.
Nachdem ihm ab Februar 2023 von der Deutschen Rentenversicherung Altersrente bewilligt worden war, beantragte er im September 2023 die Rentenauszahlung in bar „gemäß § 337 SGB III“, da eine Überweisung auf ein Fremdkonto nicht mehr möglich sei.
Mit Bescheid vom 12. September 2023 verfügte die Rentenversicherung darauf die Auszahlung der Rente mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung und wies darauf hin, dass die Kosten für jede Zahlung 9,00 Euro betragen und vom Rentenzahlbetrag abgezogen werden. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde – wie nicht anders zu erwarten – zrückgewiesen.
Der Rentner stellte darauf beim Sozialgericht Cottbus einen Eilantrag mit dem Begehren gegenüber der Deutschen Rentenversicherung zur kostenfreien Barauszahlung seiner Altersrente am Wohnort und gegenüber der Deutschen Post AG, die von ihm vorgelegten „preußischen“ Dokumente anzuerkennen und auf deren Vorlage hin seine Rente auszuzahlen. Das Sozialgericht den Antrag durch Beschluss vom 12. Oktober 2023 abgelehnt. Die Voraus- setzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestehe.
Ausweispapier eines existierenden Staates erforderlich
Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurück.
Es führte u.a. dazu aus, die Modalitäten der Auszahlung von Rentenleistungen würden durch § 27 SGB I i.V. mit den §§ 118 ff. SGB VI geregelt. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB I würden, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs keine Regelung enthalten, Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlange, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt (Satz 1). Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, seien die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen (Satz 2). Dies gelte nicht, wenn der Empfänger nachweise, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (Satz 3).
Dass der Antragsteller aber kein Konto einrichten kann, hat er natürlich selbst zu vertreten – seine Auffassung, Staatsangehöriger eines tatsächlich nicht existenten Staates zu sein, ist derart absurd, dass es dem Gericht keine weitere Erörterung wert war.
Auch gegenüber der weiteren Antragsgegnerin, der Deutschen Post AG, vermochte das Gericht keine Rechtsgrundlage für eine kostenfreie Auszahlung der Rente erkennen: diese sei mit der Auszahlung der Rentenleistung kraft Gesetzes beauftragt und zur Identitätsprüfung der Zahlungsempfänger durch Ausweispapiere tatsächlich existierender Staaten berechtigt.
Dem guten Mann wird also nichts anderes übrig bleiben, als den Gürtel enger zu schnallen oder aber sich einen gültigen Ausweis der „BRD-GmbH“ zu beschaffen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.11.2023, Az. L 22 R 571/23 B ER