Abschleppfälle sind im Examen besonders beliebt. Es gibt sie in vielen Variationen und Abwandlungen. Eine aktuelle BGH-Entscheidung aus dem November 2023 könnte jetzt der neue Examensrenner werden. Konkret ging es um Verwahrkosten in Höhe von 4.935 Euro als Teil der Abschleppkosten. In diesem Fall hatte der Fahrzeuginhaber Glück. Aus der horrenden Summe wurden im BGH-Urteil lediglich 75 Euro.
Der Sachverhalt ist einfach erzählt: Ein Mann hatte seiner Schwester sein Auto geliehen. Diese parkte es auf einem fremden Privatgrundstück. Die Verwalterin dieses Grundstücks ließ den Pkw daraufhin durch ein privates Abschleppunternehmen abschleppen. Fünf Tage später verlangte der Eigentümer und Fahrzeughalter das Auto von dem Unternehmen heraus – dieses reagierte jedoch nicht. Am Ende stand der Pkw für fast elf Monate auf dem Gelände des Abschleppunternehmens. Vor dem Landgericht Dresden verlangte der Mann Herausgabe seines Pkw und das Unternehmen 4.935 Euro vom Kläger, der eigentlich nur sein Auto wiederhaben wollte. Die Begründung: Pro Tag auf dem Gelände des Abschleppunternehmens seien 15 Euro Verwahrkosten angefallen.
Das Landgericht Dresden hatte der Widerklage des Abschleppunternehmens voll stattgegeben. Das Oberlandesgericht Dresden sprach dem Unternehmen hingegen nur Ersatz der Verwahrkosten in Höhe von 75 Euro (für fünf Tage) zu. Dem schloss sich der BGH in seinem Urteil jetzt an. Aus 4.935 Euro wurden *puff* wie Magie also lediglich 75 Euro. Als Autohalter kann man da schon Mal aufatmen.
Kein Anspruch aus GoA
Dazu prüfte der BGH zunächst einen Anspruch aus GoA – die Geschäftsführung ohne Auftrag gehört zu den Anspruchsgrundlagen, die in einer Klausur von Jurastudierenden am häufigsten übersehen wird.
Zu den aus 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen grundsätzlich auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs entstehen. Neben den Abschleppkosten kommen auf den Fahrzeughalter also auch noch die Verwahrkosten zu – und diese fallen höher aus, je länger der Pkw auf dem Hof des Abschleppunternehmens stand. Soweit der Grundsatz
Fraglich ist aber, welche Pflichten das Abschleppunternehmen nach dem Abschleppen des Pkw hat und inwiefern es der Fahrzeughalter in diesem konkreten Fall zu verantworten hat, dass sein Pkw fast elf Monate auf dem Hof des Unternehmens stand.
Erstattungsanspruch zeitlich begrenzt
Dazu führte der BGH aus: „Der Grundstücksbesitzer ist allerdings gehalten, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Anspruchskürzung führen, wenn sie zur Folge hat, dass der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs – anders als es hier der Fall war – erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann.“
Der Erstattungsanspruch sei zudem zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Fahrzeughalters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienten nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern seien nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs zurückzuführen.
Da der Mann vorliegend nach fünf Tagen seinen Pkw vom Abschleppunternehmen herausverlangte und das Unternehmen darauf nicht reagierte, muss er auch nur für diese fünf Tage zahlen.
Entscheidung: BGH, Urt. v. 17.11.2023, Az. V ZR 192/22