Recht weihnachtlich: Darf ich die Glühweintasse vom Weihnachtsmarkt mitnehmen?

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Ein Weihnachtsmarktbesuch ohne Glühwein? Undenkbar. Genauso wie Kerzenschein, Tannenbaum und Geschenke zum Weihnachtsfest dazugehören, können sich viele einen Weihnachtsmarkt ohne alkoholisches Heißgetränk nicht vorstellen – schließlich wärmt der Glühwein auch von innen. Auf den meisten Weihnachtsmärkten erfolgt der Ausschank in schönen, individualisierten Tassen mit Weihnachtsmotiven. Doch darf man die Glühweinbecher, für die man vorher ein Pfand entrichtet hat, einfach so mitnehmen? Oder begeht man dann einen Diebstahl oder eine Unterschlagung?

Das hängt ganz maßgeblich von den Eigentumsverhältnissen an der Glühweintasse ab. Denn sowohl der Diebstahl nach § 242 StGB als auch die Unterschlagung nach § 246 StGB setzen eine „fremde Sache“ voraus. Ist die Tasse jedoch bereits in das Eigentum des oder der Glühweintrinker:in übergegangen, scheiden beide Straftatbestände mangels „Fremdheit“ aus.

Fremdheit der Glühweintasse

Ursprünglich war der Standbetreiber Eigentümer der Glühweintasse. Fraglich ist, ob der Standbetreiber die Glühweintassen (und den darin enthaltenen) Glühwein nach § 929 S. 1 BGB an seine Kund:innen übereignet. Dies setzt eine Einigung und eine Übergabe voraus. Indem ein freundlicher Verkäufer die Tassen mit Glühwein befüllt und diese an die Kund:innen herausgibt, hat er die Glühweintassen an die Kundinnen übergeben.

Doch liegt auch eine Einigung vor? Dabei handelt es sich um einen dinglichen Vertrag, der nach § 133, 157 auszulegen ist. Zu berücksichtigen sind dabei die Umstände des Einzelfalles. Auf dem Weihnachtsmarkt wird es jeweils so sein, dass am Stand ein Schild angebracht ist, auf dem neben dem Preis einer Tasse Glühwein auch ein Pfand für die Tasse angegeben sein wird. Damit macht der Standinhaber unmissverständlich klar, dass er die Glühweintasse zurückerhalten will.

Bezeichnung als “Pfand” irreführend

Doch die Bezeichnung als „Pfand“ ist irreführend. Denn dabei handelt es sich gerade nicht um ein Pfandrecht aus § 1204 BGB. Dieses würde voraussetzen, dass eine bewegliche Sache zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet wird, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen. Der Standinhaber will mit dem Pfand aber gerade die Rückgabe der Glühweintassen absichern.

Rechtlich könnte es sich bei dem Pfand deswegen um ein sog. Flaschenpfand handeln. Dabei unterscheidet man zwischen „Einheitsflaschen“ und „Individualfalschen“. Bei sog. Einheitsflaschen (und Einheitstassen), die keine Individualisierungsmerkmale aufweisen, ist davon auszugehen, dass der Gläubiger regelmäßig kein spezifisches Interesse an der Rückgabe hat. Bei den weihnachtlich gestalteten und auf die jeweilige Stadt abgestimmten Glühweintassen handelt es sich auf Grund ihrer Individualisierung aber um sog. Individualflaschen. Bei diesen wird das Eigentum nicht übertragen, vielmehr liegt nach der Rechtsprechung eine leiheähnliche Gebrauchsüberlassung vor. Regelmäßig erwerben die Kund:innen auf dem Weihnachtsmarkt deswegen nur das Eigentum an ihrem Glühwein, nicht jedoch an ihrer Glühweintasse. Nimmt man diese ungefragt mit, macht man sich strafbar.

Eine Ausnahme hiervon kann sich lediglich dann ergeben, wenn an den Glühweintassen eine Kaufoption bestünde. Dafür müsste eine Auslegung ergeben, dass die Kund:innen unter Verzicht auf die Pfandrückerstattung über die Glühweintassen wie Eigentümer:innen verfügen dürfen. Dafür spricht insbesondere, dass viele Glühweintassen mit Werbeaufdrucken verziert sind – das könnte dafürsprechen, dass die Weihnachtsmarktbetreiber ein Interesse daran haben, dass die Tassen mitgenommen und herumgezeigt werden. Dagegen spricht jedoch die Angabe des Pfandes. Denn wenn der Standbetreiber kein Interesse an der Rückgabe der Tasse hätte, könnte er auf das Pfand einfach verzichten bzw. den Preis entsprechend erhöhen. Gegen eine Kaufoption spricht insbesondere auch, dass der Standbetreiber sonst sehr viele Tassen anfertigen lassen müsste und gegen Ende des Weihnachtsmarktes eventuell komplett ohne Tassen dasteht. Deswegen sprechen die besseren Gründe gegen eine Kaufoption.

Oftmals vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gegeben

Der objektive Tatbestand des § 242 StGB (wenn Wegnahme) oder des § 246 StGB ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht müssten die Kund:innen mit Vorsatz handeln. Dagegen könnte sprechen, dass die Weihnachtsmarktbesucher:innen regelmäßig davon ausgehen, sie seien auf Grund der Pfandzahlung dazu berechtigt, die Tassen mitzunehmen (Parallelwertung in der Laiensphäre). Ihnen fehlt dann der Vorsatz bzgl. des Tatbestandsmerkmals „fremd“, § 16 StGB. Damit scheidet eine Strafbarkeit dann aus.

Selbst wenn man als Kund:in jedoch zurecht annimmt, dass die Glühweintassen nicht mitgenommen werden dürfen, kann einem § 248a StGB helfen. Beim Diebstahl oder der Unterschlagung geringwertiger Sachen (wozu Glühweintassen gehören) ist ein Strafantrag des Eigentümers oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich. Uns ist jedoch nicht bekannt, dass die Mitnahme von Glühweintassen auf dem Weihnachtsmarkt jemals verfolgt worden wäre. Glück gehabt!

Mit der Frage, wie viel Wasser und welche Zutaten ein Glühwein enthalten darf, beschäftigt sich folgender Artikel: Wo “Glühwein” draufsteht, muss auch Glühwein drin sein


Dieser weihnachtlichen Frage gehen auch Professor Dr. Dr. h. c. Martin Paul Waßmer und Dr. Ayla Sommer in JA 2020, 910 nach.

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