Eine private Hochschule in der Nähe von Koblenz kündigte einer Drittsemesterstudentin den Studienvertrag, weil diese in ihrer Wohnung eine Party mit viel Alkohol für Studierende des ersten Semesters veranstaltet hatte. Das war rechtens, entschied jetzt das OLG Koblenz.
Die Antragstellerin studierte seit Sommer 2022 an der staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule in freier Trägerschaft. Bei der Einführungswoche für Erstis stellte sich die Studentin als „Patin“ zur Verfügung. Von der Hochschule wurden die Studierenden gewarnt, dass es in der Vergangenheit bereits zu Trinkexzessen in der Einführungswoche gekommen sei und dass dieses Verhalten nicht geduldet werde. Dabei soll psychischer Druck auf die neuen Studierenden ausgeübt und diese zum Trinken genötigt worden sein.
Party in privater Wohnung
Trotzdem veranstaltete die Antragsstellerin am 20. August 2023 in ihrer privaten, 120 qm großen Wohnung eine Party für Erstis. Der Abend endete damit, dass ein Ersti völlig betrunken im Bad lag und ein anderer Erstsemesterstudent erheblich alkoholisiert von einem Krankenwagen in eine Klinik gebracht werden musste.
Daraufhin kündigte die Hochschule der Antragstellerin den Studienvertrag fristlos und erteilte ihr zudem Hausverbot. Dagegen wehrte sich die Studentin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Koblenz. Jedoch erfolglos. Auch das OLG Koblenz schloss sich dieser Entscheidung an. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass die Hochschule aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Studentin zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung berechtigt gewesen sei, weil ihr eine Fortsetzung des Studienvertrags nicht zumutbar sei.
Die Studentin aus dem dritten Fachsemester habe in offizieller Funktion als Patin für die Erstsemester eine private „Kennenlernveranstaltung“ geplant, in deren Rahmen es zu einem absehbaren ritualisierten Alkoholexzess gekommen sei. Schuld daran sei auch der gemeinschaftlich durch die Pat:innen aufgebaute psychologische Druck.
Initiationsritus mit Trinkspiel, Kerzen, Kirchenmusik und noch mehr Alkohol
Die Erstis seien bei Ankunft von zwei Pat:innen angewiesen worden, nicht miteinander zu sprechen und im Treppenaufgang mit dem Rücken zur Tür zu warten. Dann wurden ihnen die Augen verbunden, brennende Teelichter auf die Hände gesetzt und Nummern zugeteilt. Sodann seien sie einzeln in das dunkle Wohnzimmer hereingerufen worden, in dem Kirchenmusik gelaufen sei, und hätten Fragen zu den Pat:innen beantworten sowie im Falle einer falschen Antwort trinken müssen. Das Procedere erinnere laut OLG Koblenz an einen Initiationsritus.
Zum Trinkspiel gehörte auch, in das Badezimmer eingeschlossen zu werden und sich dort bis zum Erbrechen zu betrinken. „Der Antragstellerin hätte sich zumindest regelrecht aufdrängen müssen, dass die verschlossene Tür geeignet war, dem zahlen- und rangmäßig Unterlegenen ein Gefühl des Ausgeliefertseins zu vermitteln und dadurch den psychologischen Druck zum Alkoholkonsum erheblich zu steigern“, so das Gericht.
Diese Alkoholexzesse widersprächen eklatant dem Bild der Hochschule. „Sie sind geeignet, das „Image“ bzw. den Ruf der Antragsgegnerin unter anderem in der akademischen Welt und insbesondere bei neuen Studierenden oder am Studium Interessierten zu beschädigen und die innere Ordnung zu stören. Die Antragstellerin in ihrer Funktion als Erstsemesterpatin und damit als Repräsentantin der Studierendengemeinschaft und der Werte der Antragsgegnerin hat hieran mindestens grob fahrlässig mitgewirkt.“
Entscheidung: OLG Koblenz, Beschl. v. 06.11.2023 , Az. 15 W 385/23