Weihnachtsmann & Co. KG – Das Geschäft mit den Geschenken

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Die Serie Weihnachtsmann & Co. KG gehört einfach zu jedem Weihnachten dazu. Ich verbinde damit Kindheitserinnerungen und die gespannte Vorfreude auf Heilig Abend. Und während diese beliebte Kinderserie im Original „Le monde secret du Père-Noël“, also so viel wie „Die geheime Welt des Weihnachtsmannes“ heißt, ist es kaum verwunderlich, dass der Weihnachtsmann in der deutschen Version ein Gewerbe anmelden muss. Schließlich muss ja alles seine Richtigkeit haben.

Nun bin ich inzwischen ein 27-jähriger Jurastudent, der zwar immer noch gerne diese Serie beim Geschenkeeinpacken schaut, sich aber gleichzeitig gefragt hat, wie die von der Serie gewählte Rechtsform zu werten sei.

Auf den Spuren des Weihnachtsmanns

So abstrus das klingt, aber dafür müssen wir zunächst klären, in welchem Land die Firma des Weihnachtsmanns ihren Sitz hat. Der Weihnachtsmann hat seinen zentralen Lebensmittelpunkt bekanntermaßen am Nordpol. Doch zu welchem Land gehört der eigentlich? Diese Frage ist nicht so einfach zu klären. Genau genommen ist die Arktis (im Gegensatz zur südl. Antarktis) keine Landmasse, sondern lediglich gefrorenes Wasser auf hoher See im freien Weltmeer. Die Arktis gehört also zu keinem Land, sondern liegt in internationalen Gewässern. Nun läuft seit Jahren ein Wettkampf zwischen den an diese Gewässerzone grenzenden Ländern (sog. Anrainerstaaten), mithin USA, Russland, Kanada, Norwegen und Dänemark. Alle diese Länder bestehen darauf, dass ihr Festlandsockel (die natürliche Verlängerung eines Landgebiets unter Wasser) bis zum Nordpol reicht.[1] Nun werden sich die Geographen unter euch vielleicht wundern, wieso denn Dänemark hier aufgeführt wird. Nun, Grönland, welches in der Nähe der Arktis liegt, hat den Status eines autonomen Territoriums Dänemarks inne. Insofern lässt sich dessen Seegrenze Dänemark zurechnen. Aber das würde zu weit in völkerrechtliche Tiefen führen, mit denen wir uns hier nicht auseinandersetzen wollen. Nach „offiziellen Angaben“ hat der Weihnachtsmann seine Postanschrift in Lappland, der nördlichsten Region Finnlands. Wunschzettel können aber auch ins brandenburgische Dorf „Himmelpfort“ gesendet werden. Ihr seht, alleine festzustellen, welches Recht anwendbar wäre, ist nicht ganz so leicht. Der Einfachheit halber nehmen wir an, dass wir für die Unternehmensstruktur des Weihnachtsmanns das deutsche Gesellschaftsrecht zugrunde legen.

Weihnachtsmann & Co. KG

Zunächst lässt sich kurzerhand feststellen, dass die „Weihnachtsmann & Co. KG“ eine offensichtliche Anspielung auf das Konstrukt der GmbH & Co. KG darstellen soll. Bei dieser handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (KG), bei welcher der Komplementär (sog. phG = persönlich haftender Gesellschafter) keine natürliche Person ist, welche unmittelbar und unbeschränkt haften würde, sondern die jur. Person der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese wiederum durch ihren Geschäftsführer, in unserem Beispiel vermutlich der Weihnachtsmann, vertretene GmbH ist in ihrer Haftung, auch wenn sie als Komplementärin der KG auftritt, auf ihr Stammkapital von mind. 25.000 EUR beschränkt. Die GmbH dient somit dazu, die unmittelbare Haftung des Komplementärs einer KG zu vermeiden. Doch hier muss gleich differenziert werden. Es ist eher zu vermuten, dass es sich bei dem Weihnachtsmann nicht um eine GmbH, sondern um eine gemeinnützige GmbH (sog. gGmbH) handelt. Der größte Unterschied zwischen einer GmbH und einer gGmbH liegt in der Gewinnerzielungsabsicht. Eine Änderung bei der Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital gibt es hier nicht. Eine gGmbH verfolgt primär das Ziel der Gemeinwohlorientierung. Dies dürfte für den Weihnachtsmann zweifelsfrei annehmbar sein. Schließlich verteilt er ca. 2,4 Milliarden[2] Geschenke jährlich kostenlos, nur um Kindern zu Weihnachten eine Freude zu machen. Wenn das nicht gemeinwohlorientiert ist, was dann? Das Stammkapital für die gGmbH-Gründung kann der Weihnachtsmann in bar einzahlen (sog. Bargründung), oder durch eine sog. Sachgründung. Infrage kommt hier natürlich die sich im Eigentum des Weihnachtsmanns befindliche Geschenkemaschine. Eine Maschine, die wie durch Zauberhand abertausende Spielzeuge produzieren kann, dürfte den benötigten Wert von 25.000 EUR deutlich übersteigen. Der Gründung steht somit nichts mehr im Wege. Wir halten also fest, dass nach deutschem Serientitel der Weihnachtsmann als gGmbH & Co. KG im Rechtsverkehr auftritt.

Doch dürfen wir natürlich die Kommanditgesellschaft als hauptsächliche Rechtsform nicht vergessen. Die KG ist, anders als die gGmbH, eine Personengesellschaft. Für ihre Gründung benötigt man demnach kein Stammkapital, sondern vielmehr eine weitere Person, nämlich mindestens einen Kommanditisten.  Wir erinnern uns, Komplementär der KG ist ja bereits die gGmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Weihnachtsmann höchstpersönlich. Als Kommanditisten sind hier die drei Elfen des Weihnachtsmanns (Trixi, Jordi und Gilfi) prädestiniert. Sie haften nur bis zur Höhe ihrer jeweiligen Einlage, für die es im Übrigen keinen Mindestbetrag gibt. Et voilà, die Weihnachtsmann & Co. KG ist fertig.

Doch ist die gewählte Rechtsform tatsächlich die beste Lösung für den Weihnachtsmann? Schauen wir uns einmal ein paar Vergleiche an:

Weihnachtsmann e.K.

Der Weihnachtsmann könnte als eingetragener Kaufmann auftreten. Die Gründung ist dabei relativ einfach, bedarf keiner Mindesteinlage und der Weihnachtsmann könnte seine Elfen sogar als Prokuristen bestellen. Der immense Nachteil ist die unbeschränkte Haftung des Einzelkaufmanns. Der Weihnachtsmann würde demnach mit seinem Privatvermögen haften. Bei mehreren Milliarden Geschenken pro Jahr und dem tollpatschigen Eisbären Balbo im Team ein äußerst riskantes Geschäft. Zudem stellt der Weihnachtsmann jedes Spielzeug selbst her und würde somit auch für fehlerhafte Produkte und dessen entstehenden Schaden gem. §§ 1 I, 4 I ProdHaftG haften. Nachgelagert würde ihn zusätzlich die Produzentenhaftung aus § 823 BGB treffen. Das wollen wir dem Weihnachtsmann nicht zumuten. Insofern scheint der e.K. nicht die ideale Rechtsform zu sein.

Der Weihnachtsmann e.V.

Der eingetragene Verein (e.V.) ist eine der häufigsten Rechtsformen in Deutschland. Zurzeit existieren über 60.000 eingetragene Vereine. Doch bevor wir überhaupt zu den Haftungsregelungen gelangen, stehen wir direkt vor dem Hauptproblem, der Gründung. Gem. § 56 BGB bedarf es für eine Vereinsgründung mind. sieben natürlichen Personen als Gründungsmitglieder. Das Team rund um den Weihnachtsmann besteht jedoch aus ihm, Trixi, Jordi und Gilfi. Selbst wenn man mit Art. 20a GG, dem TierSchG und dem BGB kombiniert und analog annehmen sollte, dass Balbo und Rudolf als sprechende Tiere eine auch nur irgendwie geartete natürliche Persönlichkeit besitzen würden, mangelt es weiterhin an einem Gründungsmitglied. Für den Weihnachtsmann e.V. stehen demnach schlichtweg zu wenig natürliche Personen zur Verfügung.

Die Weihnachtsmann GbR und OHG

Auch bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gründung weder eines verschriftlichen Gesellschaftervertrages noch einer Eintragung in das Handelsregister bedarf, kommen wir an dem unmittelbaren Haftungsproblem nicht vorbei. Demnach scheidet auch die GbR aus.

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Bei der Weihnachtsmann OHG sieht es ähnlich aus. Gem. § 128 S. 1 HGB haften auch die Gesellschafter einer OHG persönlich mit ihrem Privatvermögen. Das Haftungsrisiko scheint auch durch eine OHG nicht ordnungsgemäß kalkulierbar zu sein. Also kommen wir hier auch nicht weiter.

Die Weihnachtsmann gGmbH / UG / Limited / BV

Wieso nicht einfach die KG weglassen und nur eine gGmbH gründen? Arbeitstechnisch gesehen ist es wesentlich einfacher, nur eine Firma zu gründen als zwei und die gGmbH müsste ohnehin auch bei der gGmbH & Co. KG gegründet werden. Die Elfen Trixi, Jordi und Gilfi würden als Ladenangestellte i.S.d. § 56 HGB das operative Geschäft leiten und der Weihnachtsmann könnte sich als Geschäftsführer nach § 181 BGB befreien lassen. Auch hätten wir die Haftungsbeschränkung der GmbH auf unserer Seite. Lediglich steuerlich wird eine GmbH & Co. KG als Personengesellschaft niedriger besteuert als die Kapitalgesellschaft GmbH. Geringere Gewerbesteuer-Freibeträge würden eine GmbH somit unattraktiv machen. Diese Steuer berechnet sich jedoch nach dem Gewinn, welcher, wie bereits geprüft, beim Weihnachtsmann vermutlich nicht vorliegt. Die nichtvorhandene Möglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung entfällt bei einer gGmbH ohnehin. Insofern wäre eine reine gGmbH zumindest nicht undenkbar.

Ähnliches gilt für die UG (auch „Mini-GmbH“ genannt) und die bekannten internationalen Pendants, wie bspw. die Limited/Ltd. Sidefact: Bei unseren niederländischen Nachbarn trägt die GmbH den wunderschönen Namen „Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“ bzw. als Kurzform den Zusatz „BV“. Die BV und unsere GmbH sind im Grunde identisch, bis darauf, dass für die Gründung einer BV seit Oktober 2012 ein Stammkapital von einem Cent ausreichend ist.

Die Weihnachtsmann AG

Geschenke an der Börse handeln? Natürlich ist nicht jede AG börsengelistet. In Deutschland sind es lediglich 438 von 12.510. Das entspricht ca. 3,5 %. Sollte sich der Weihnachtsmann jedoch für eine börsennotierte AG entscheiden, bestünde für jedermann die Möglichkeit, Aktien am Unternehmen zu erwerben. Dies könnte ein gefundenes Schlupfloch für Grantelbart (dem Widersacher des Weihnachtsmanns aus der Serie) bieten, einen Großteil der ausgegebenen Aktien zu kaufen und als Mehrheitsaktionär die Kontrolle über das Geschäft des Weihnachtsmanns zu übernehmen. Dagegen könnte auch die Berufung von Trixi, Jordi und Gilfi in den Vorstand der AG, ein massiver organisatorischer Gründungsaufwand und die Etablierung eines Aufsichtsrats nichts ändern. Zwar haftet eine AG ähnlich wie eine GmbH lediglich mit ihrem Eigenkapital von 30.000 EUR, jedoch wäre das Risiko der Börsenlistung zu hoch. Auch bei hinweggedachter Börsenlistung unterliegt die AG gem. §§ 264 ff., 325 IV HGB einigen Publizitätspflichten, was die Geheimnisse des Weihnachtsmanns gefährden könnte.

https://youtu.be/lHeqH-qrfmM?si=rKAB5MTP-p13o_oE

Die Weihnachtsmann eG

Eine eingetragene Genossenschaft (eG) scheint allein aufgrund ihrer solidarischen Gesinnung nicht abwegig. Hier steht nicht die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund. Bei einer eG stehen sogar Teile des privaten Konsums, wie bspw. die private Nutzung des Fuhrparks, steuerfrei zur Verfügung. Im Sommer dürfte der Weihnachtsmann also mit seinem fliegenden Schlitten in den Süden reisen und müsste nicht mal ein Fahrtenbuch dafür führen. Problematisch könnte allerdings die notwendige Zulassung gem. § 6 ff. FZV werden. Für die eG-Gründung bedarf es zunächst nur drei natürlichen Personen. Insofern wäre dies kein Problem. Die eG wird ähnlich zu den anderen Kapitalgesellschaften behandelt, jedoch ist der Grundgedanke der Genossenschaft für den Weihnachtsmann nicht wirklich treffend. Eine eG dient dazu, dass sich mehrere Mitglieder (bspw. kleine Firmen oder nat. Personen) zusammenschließen, um einen größeren Einfluss und Konkurrenzfähigkeit zu bekommen. Der Weihnachtsmann hat jedoch ohnehin schon das Marktmonopol auf die weltweiten Geschenke. Selbst wenn mat. rechtlich zunächst keine Einwende gegen die eG bestehen, ist die eG von ihrem Grundansatz her unpassender als die gGmbH.  

Fazit

Wir sehen, in DE gibt es unzählige Rechtformen und jede scheint für einen ganz bestimmten Zweck geeignet zu sein. Dabei wurde im Artikel noch nicht auf die PartGmbB, VVaG, KGaA, Stiftung, die SE und weitere Möglichkeiten eingegangen. Bei der Wahl der Rechtsform sind dabei nicht nur etwaige Haftungsrisiken zu berücksichtigen, vielmehr benötigen wir zusätzlich eine internationale Handelsfähigkeit bei gleichzeitiger kleiner Organisationsbesetzung. Ergänzt mit einem gemeinnützigen Zweck und unter Heranziehung von steuerrechtlichen Regelungen verliert man hier schnell den Überblick. Festzustellen bleibt, dass die gGmbH & Co. KG eine sehr passende Rechtsform für den Weihnachtsmann und „sein Geschäft mit den Geschenken“ ist. Scheint, als hätten sich die deutschen Übersetzer bereits rechtliche Gedanken über diese Punkte gemacht; vielleicht war es auch nur Zufall. Vermutlich sollten wir jedoch einfach Habersack und Sartorius an die Seite legen, die Sendung genießen und uns statt in juristischen Spitzfindigkeiten zu verlieren, an unsere Kindheit und den Zauber der Weihnacht zurückerinnern.

Frohe Weihnachten!


[1] https://www.sueddeutsche.de/
[2] https://de.statista.com/

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