Nachbarstreit um Haustürschlüssel: Wer trägt die Kosten für den Ersatzschlüssel?

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Wer trägt die Kosten eines Haustürschlüssels, der nicht zurückgegeben wird, weswegen das Haustürschloss ausgetauscht werden muss? Über diese Frage musste das Amtsgericht München entscheiden.

Zwei Brüder aus dem Landkreis München leben gemeinsam in verschiedenen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses. „Wie geschickt“, dachten sie sich und tauschten ihre Haustürschlüssel für den Notfall aus. Nach Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden, sollten die Schlüssel jedoch zurückgetauscht werden. Kurz vor Weihnachten 2022 forderte der eine Bruder den anderen Bruder zum zweiten Mal auf, seinen Schlüssel gegen Rückgabe des anderen Haustürschlüssels zurückzugeben. Er wies ihn auch darauf hin, dass ansonsten das Schloss ausgetauscht und die Kosten hierfür in Rechnung gestellt würden. Der Bruder gab den Schlüssel jedoch erst Mitte Juni 2023 zurück. Zu diesem Zeitpunkt war das Schloss jedoch bereits ausgetauscht.

Lediglich Gefälligkeit und keine haftungsausfüllende Kausalität

Kosten in Höhe von insgesamt 685,92 Euro klagte der Bruder daraufhin vor dem Amtsgericht München ein. Das Amtsgericht München wies die Klage jedoch vollumfänglich ab.

Ein Schadensersatzanspruch aus einem Verwahrungsvertrag gemäß §§ 280 Abs. 1, 688, 695 BGB scheide aus. Die Abrede, wechselseitig einen Hausschlüssel für eventuelle Notfälle aufzubewahren stelle regelmäßig eine reine Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen dar, sodass kein schuldrechtlicher Leistungsanspruch begründet werde.

Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben. Dafür fehle es an der haftungsausfüllenden Kausalität. Gem. § 249 Abs. 1 BGB sei grundsätzlich der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. „Vorliegend wurde vom Beklagten der Schlüssel des Klägers nicht (rechtzeitig) herausgegeben, wodurch das Eigentum des Klägers an dem Schlüssel beeinträchtigt wurde. Demnach würde ein Schadensersatzanspruch allenfalls bestehen in der Höhe der Kosten für einen Ersatzschlüssel, nicht aber in Höhe der Kosten des Ersatzes des Schlosses“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Bei dem Fall handelt es sich nicht nur um einen kuriosen Nachbarstreit unter Brüdern, sondern auch um eine höchst examensrelevante Klausurkonstellation.


Entscheidung: AG München, Urt. v. 19.09.2023, Az. 222 C 14447/23

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