Keine steuerliche Vergünstigung bei Inanspruchnahme einer Leihmutter durch homosexuelles Paar

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Die gesellschaftliche Entwicklung hin zur Ehe für alle hat zweifellos Homosexuellen mehr Rechte eingeräumt. Doch der Wunsch Eltern zu werden, bleibt vielen homosexuellen Paaren noch immer verwehrt. Während lesbische Paare die Möglichkeit haben, durch eine in Deutschland legale Samenspende, ein Kind auszutragen, stehen schwule Paare vor der Herausforderung, selbst kein Kind austragen zu können.

Aktuelle Rechtslage in Deutschland

Die Frage nach der Erlangung der Elternschaft für ein aus zwei Männern bestehendes Paar richtet sich insbesondere auf die Legalisierung von Eizellspende und Leihmutterschaft, um ihnen analoge Möglichkeiten zur Samenspende für lesbische Paare zu gewähren. In den Koalitionsverhandlungen wurde bereits eine Einigung auf eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin erzielt, die die Legalisierung von Eizellspende und altruistischer Leihmutterschaft prüfen soll.

Das Embryonenschutzgesetz, welches vor mehr als drei Jahrzehnten erlassen wurde, erntete wiederholt Kritik aufgrund seiner als veraltet empfundenen Ausgestaltung und der fehlenden Einbeziehung neuer Fortschritte in der Reproduktionsmedizin. Gemäß § 1 Abs. 1 des Embryonenschutzgesetztes ist die Behandlung einer Leihmutterschaft in Deutschland verboten. Derzeit bleibt für schwule Paare neben einer Adoption lediglich die Option, durch Inanspruchnahme einer Leihmutter im Ausland Eltern zu werden, was mit erheblichen Kosten verbunden ist – in den USA belaufen sich diese auf etwa 80.000 bis 180.000 Euro.

Homosexuelle Männer können zwar ihren Traum einer eigenen Familie verwirklichen, doch dies ist mit beträchtlichen Kosten und Zeitaufwand verbunden. Die Möglichkeit, dass nur einer der Wunschväter als rechtlicher Vater anerkannt wird, während der Partner durch eine Stiefkindadoption der zweite rechtliche Elternteil wird, besteht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wird Leihmutterschaft nicht als sittenwidrige Vermittlung im Sinne des § 1741 I 2 BGB betrachtet, da die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung dem Kindeswohl entspricht (BGH, Beschl. v. 05.09.2018, Az. XII ZB224/17).

Es stellt sich im Ergebnis jedoch die Frage, ob schwule Paare, die aufgrund der Untätigkeit des Gesetzgebers und fehlender Möglichkeiten im Inland eine Leihmutterschaft im Ausland in Anspruch nehmen müssen, die entstandenen Kosten erstattet bekommen oder diese anderweitig berücksichtigt werden. Sowohl das Finanzgericht Münster als auch der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten, die einem homosexuellen Paar durch die Beauftragung einer in den USA lebenden Leihmutter entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar sind (BFH, Urt. v. 10.08.2023, Az. VI R 29/21).

Argumentation gegen eine Steuerermäßigung

Eine Steuerermäßigung könne nämlich nur dann als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, wenn sie höher ist als die Steuerermäßigung, die die große Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands in Anspruch nehmen muss. Zudem erfordert die steuerliche Absetzbarkeit, dass die getätigten Ausgaben sowohl notwendig als auch angemessen sind, um als Abzugsposten von den Einkünften in Betracht gezogen werden zu können.

Die Entscheidung des Gerichts hebt hervor, dass in dem Fall des schwulen Elternpaares die Kinderlosigkeit der beiden Männer schlicht aus biologisch bedingten Grenzen der Reproduktion folgt (BFH, Urt. v. 10.08.2023, Az. VI R 29/21 Rz. 13). Sie wird daher nicht als krankheitsbedingt angesehen, mit der Folge, dass die entstandenen Kosten steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Um Krankheitskosten in dem Sinne des Gesetzgebers handele es sich nur, wenn diese aus einem objektiv abnormalen und regelwidrigen Körperzustand resultieren, ohne dass es auf die Art und Ursache ankommt (BFH, Urt. v. 10.08.2023, Az. VI R 29/21 Rz. 12).

Eine Anerkennung von steuerverringernden Maßnahmen soll insbesondere nur in den Fällen stattfinden, in denen die Aufwendungen zum Ziel haben, eine Krankheit zu heilen oder ihre Auswirkungen erträglich zu machen (BFH, Urt. v. 10.08.2023, Az. VI R 29/21).

Diese Entscheidung wirft die Frage auf, ob es als gerecht empfunden werden kann, schwule Paare eine gewollte Elternschaft in der Art zu erschweren. Insbesondere angesichts des offensichtlichen Rechts auf Familie, stellt sich die Frage nach Unterstützung für neue Familienformen. Hervorzuheben ist insbesondere der erhebliche Unterschied zwischen lesbischen und schwulen Paaren, denen die medizinischen Möglichkeiten zur Zeugung Ihres Wunschkindes im Inland ermöglicht wurden. Ist hier eine Form von Diskriminierung erkennbar? Und ist nicht gerade ein Ausgleich für die massiven Kosten und Mühen, die schwule Paare auf sich nehmen müssen, angebracht? Womöglich könnte eine Entlastung der Paare sogar dazu beitragen, die Zahl an ungewollter Kinderlosigkeit in Deutschland massiv zu verringern?

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