Das Thema „Frau im Recht“ bietet viele Anknüpfungspunkte zur inhaltlichen Behandlung: Frauen in juristischen Berufen, Diskriminierungsfallen in der juristischen Ausbildung, die Stellung der Frau in verschiedenen Rechtsgebieten. Dieses Essay bildet eine Schnittstelle zwischen Frauen in juristischen Berufen und die Stellung der Frau in einem bestimmten Rechtsgebiet. Ganz konkret geht es um Afghaninnen, insbesondere afghanische Juristinnen, im nationalen und internationalen Asylrecht.
Dieser Beitrag entstand im Rahmen des 5. juriosen Essay-Wettbewerbs “Frau im Recht” zum Internationalen Frauentag 2024. Es handelt sich um den vierten Platz in der Kategorie “Freitexte”. Weitere Informationen zum Essay-Wettbewerb und alle anderen Gewinner-Texte finden Sie hier: https://jurios.de/essay-wettbewerb/
Die aktuelle politische Situation im Land
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat sich die Situation für Frauen allgemein und Juristinnen im Besonderen in Afghanistan stetig verschlechtert. Trotz anfänglicher Versprechen, Frauen würden Teil des öffentlichen und politischen Lebens bleiben, wurden ihre Rechte nach und nach immer weiter beschnitten. Das Ausmaß der Unterdrückung von Frauen und ihrer Verdrängung aus dem öffentlichen Leben in Afghanistan ist beispiellos. In keinem anderen Land sind die Einschränkungen, denen Frauen unterworfen sind, so umfassend. Sie haben nicht mehr länger das Recht auf freie Berufsausübung oder politische Teilhabe, dürfen nicht reisen, Sport treiben, Parks oder öffentliche Bäder besuchen.
Afghanistan ist das einzige Land, in dem Mädchen und Frauen nahezu keinen Zugang zu Bildung haben: Mädchen dürfen keine weiterführende Schule besuchen und Frauen sind von der Universität ausgeschlossen. Frauen müssen Zwangsehen mit Taliban fürchten, insbesondere auch, weil Familien aufgrund der wirtschaftlichen Situation gezwungen sind, ihre (minderjährigen) Töchter zu verkaufen; geschiedene Frauen werden gezwungen, zu ihren Ex-Männern zurückzukehren. Alles, was als „unislamisch“ gilt, steht unter strenger Strafe, mit teils brutalen Strafen wie Auspeitschen oder Inhaftierung. In Haft sind Frauen besonderen Gefahren für sexuelle Misshandlung ausgesetzt, aber auch abseits von Inhaftierung besteht ein hohes Risiko, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt oder Diskriminierung zu werden.
Aufgrund des nahezu totalen Berufsverbots leben Frauen in vollständiger Abhängigkeit von ihren Ehemännern oder männlichen Verwandten. Ihnen bleibt nur eine Flucht aus dem Land oder auf unbestimmte Zeit in unsicheren Verstecken auszuharren, ohne Perspektive auf Besserung. Insbesondere Juristinnen, aber auch Journalistinnen, Aktivistinnen und Politikerinnen sind unter den Taliban gefährdet. Sie hielten dadurch Machtpositionen inne, was dem Weltbild der Taliban diametral entgegensteht; zudem vertreten sie Werte, die die Taliban als „unislamisch“ oder wider die afghanische Kultur erachten.[i]
Der Fluchtgrund Geschlecht
Aus rechtlicher Perspektive ist die Situation von Frauen in Afghanistan vor allem in Hinblick auf eine asylrechtliche Einordnung relevant. Das setzt zunächst voraus, dass Frauen die gefährliche Flucht in ein Mitgliedsland der Europäischen Union gelingt, um dort einen Asylantrag stellen zu können (zu legalen Wegen in die EU siehe unten). Nach einer erfolgreichen Flucht kann im Ankunftsland ein Asylantrag gestellt werden. Eine Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), einem völkerrechtlichen Vertrag von 1951 und seiner Erweiterung durch das Protokoll von 1967, solchen Menschen zugeteilt, die begründete Angst vor Verfolgung aufgrund von ihrer Rasse (der Begriff wird in Anlehnung an den Vertragstext der GFK verwendet), Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe haben.[ii]
Deutschland ist Vertragspartei und damit rechtlich daran gebunden. Das Geschlecht ist als Fluchtgrund nicht aufgelistet. Jedoch ist gemeinhin anerkannt, dass Frauen und Mädchen als zugehörig zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Definition der GFK gezählt werden können. Zudem ist laut dem Handbuch des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR Guidelines[iii]) stets zu beachten, ob gender-spezifische Aspekte vorliegen. Diese müssen hinreichend Beachtung finden.
Der Begriff der Verfolgung
Nicht einheitlich geregelt ist zudem, ab wann eine Verfolgung vorliegt. Allgemein wird eine Verfolgung bejaht, wenn zwei Elemente zusammenkommen: Einerseits müssen gravierende Menschenrechtsverletzungen vorliegen, welche sich in einer Gefahr für Leib und Leben, Freiheit oder ernsthaftes Leid äußern. Menschenrechte und spezifischer auch die Rechte von Frauen und Mädchen sind in zahlreichen internationalen Erklärungen und Abkommen kodifiziert und geschützt. Andere Arten von Schäden können außerdem, wenn sie kumulativ vorliegen, einer Verfolgung gleichkommen. Dazu zählen auch Taten, die sich insbesondere gegen Frauen richten, zum Beispiel Vergewaltigung, weibliche Genitalverstümmelung oder Zwangsprostitution. Dabei ist anerkannt, dass der Schaden nicht rein körperlicher Art sein muss – auch vom Staat ausgehende oder akzeptierte Diskriminierung im Alltag und gesellschaftlichen Leben kann eine Verfolgung darstellen.[iv]
Die Verletzung oder Gefahr einer solchen muss jedoch nicht vom Staat ausgehen, auch eine Bedrohung durch andere Gruppen ist als Verfolgung anerkannt, wenn der Staat unfähig oder unwillig ist, das Individuum vor diesen Verletzungen zu schützen. Dies ist zugleich das zweite Element, aus dem die Verfolgung hergeleitet wird.
Verfolgung aufgrund des Geschlechts in Afghanistan
In Afghanistan sind beide Elemente gegeben: Einerseits sind Mädchen und Frauen als zugehörig zu einer sozialen Gruppe zu betrachten. Andererseits sind diese auf Basis der Gruppenzugehörigkeit spezifischer Verfolgung ausgesetzt. Die europäische Asylagentur hat daher schon Ende Januar 2023 die Empfehlung ausgesprochen, Frauen und Mädchen aus Afghanistan die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, mit der Begründung, dass die Politik der Taliban den Zugang zu grundlegenden Rechten wie Bildung, Gesundheit und beruflicher Teilhabe ausschließt und zusätzlich Bewegungsfreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung unterdrückt. Zudem bestehe keine Möglichkeit, innerhalb des Landes sichere Gebiete zu finden.[v] Diese nicht verbindliche Empfehlung ist von einigen Asylbehörden in der EU bereits umgesetzt worden, so zum Beispiel in Schweden und Dänemark, wo eine begründete Furcht vor Verfolgung ausschließlich aufgrund des Geschlechts anerkannt wurde.[vi]
Das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan und seine Bilanz
Zum Schluss wird auf den legalen Weg eingegangen, von Afghanistan aus in Deutschland Schutz zu finden: durch das im Oktober 2022 aufgesetzte Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan.[vii] Dieses richtet sich insbesondere an Menschen afghanischer Staatsangehörigkeit, die durch ihren Einsatz für Frauen- und Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in Bereichen wie Justiz oder Politik exponiert und daher besonders gefährdet sind. Auch eine besondere Gefährdung aufgrund des Geschlechts ist aufgeführt. Dieses Programm sah ein monatliches Aufnahmekontingent von 1.000 berechtigten Personen vor. Ein Jahr nach Inkrafttreten des Programms sind laut Medienberichten nur 13 Personen über dieses Programm eingereist.[viii] Das sind weniger als 0,2 Prozent des ursprünglich geplanten Kontingents.[ix] Insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen, also Frauen, die sich für Frauen- und Menschenrechte stark machen, bedeutet dies, dass es kaum einen legalen, erfolgversprechenden Weg in die Sicherheit gibt. Obwohl das internationale Recht eindeutig ist und auch gemäß des Bundesaufnahmeprogramms viele Frauen, insbesondere Juristinnen, für eine Aufnahme in Frage kämen, wird ihnen auch auf dieser Ebene ihr Recht auf Sicherheit und Freiheit verwehrt.
[i] Pro Asyl, Zu wenig Flüchtlingsanerkennung trotz Gender-Apartheid in Afghanistan, 10.08.2023, abgerufen am 21.02.2024;
[ii] UNHCR, Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 / Protokoll über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, abgerufen am 21.02.2024
[iii] UNHCR, Handbook on Procedures and Criteria for Determining Refugee Status and Giudelines on International Protection, February 2019, abgerufen am 24.02.2024
[iv] UNHCR, Statement on the concept of persecution on cumulative grounds in the light of the current situation for women and girls in Afghanistan, 25.05.2023, abgerufen am 24.02.2024
[v] European Union Agency for Asylum, Country Guidance: Afghanistan, January 2023, abgerufen am 24.02.2024
[vi] European Parliamentary Research Service, Refugee status for all female Afghan asylum-seekers, May 2023, abgerufen am 24.02.2024
[vii] Bundesministerium des Innern und für Heimat, Auswärtiges Amt, Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan, abgerufen am 24.02.2024
[viii] Der Spiegel, Aufnahmeprogramm bietet nur 13 Afghanen Schutz, 15.10.2023, abgerufen am 27.02.2024
[ix] ZDF, Ein Jahr später: Erste Afghanen kommen an, 28.09.2023, abgerufen am 27.02.2024