Prüfungsanfechtung im Juraexamen – wie geht das eigentlich?

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Für rund 30 Prozent aller Jurastudierenden bricht bei der Notenbekanntgabe für das Staatsexamen zunächst die Welt zusammen. Nicht bestanden! Doch wer in den Klausuren nicht die für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderliche Note erreicht hat, hat noch eine weitere Möglichkeit. Eine Prüfungsanfechtung. Wie das Verfahren abläuft und was man dabei beachten muss, erklären wir Dir hier.

Deine Ausgangslage ist unschön und erscheint zunächst hoffnungslos. Dein Ergebnis in den schriftlichen Klausuren liegt unterhalb der Bestehensgrenze bzw. der Zulassung zur mündlichen Prüfung (oft 3,75 Punkte). Das ist die schlechte Nachricht. Die Gute: Damit hast du nichts mehr zu verlieren. Und: Dir steht immer noch die Prüfungsanfechtung offen. Es treten immer wieder Korrekturfehler auf, die dazu führen, dass die Note in einer oder sogar mehreren Klausuren angehoben wird. Eine kleine Verbesserung kann hier manchmal schon dazu führen, dass man „über den Strich“ rutscht. Im Ergebnis ist ein bestandenes Examen dann immer besser als überhaupt kein Abschluss. Selbst mit einem Vier-Punkte-Schnitt wirst du einen Job finden. Im Zweifelsfall kannst Du Dich als Anwalt oder Anwältin selbstständig machen. Doch bei der Prüfungsanfechtung gibt es einiges zu beachten.

1. Akteneinsicht

Nachdem Du den Bescheid über das Nichtbestehen der schriftlichen Arbeiten und die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung erhalten hast, hast Du einen Monat Zeit, um dagegen Widerspruch einzulegen. Ob ein Widerspruch Sinn ergibt, kannst Du nur herausfinden, indem Du Akteneinsicht beantragst und einen Blick auf die Korrekturen Deiner Klausuren wirfst.

Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt. Ein Anspruch auf Übersendung der Akte zur Einsichtnahme besteht für Dich nicht (Anwält:innen können dies jedoch beantragen). Grundsätzlich hast Du aber nach der DSGVO auch noch zusätzlich einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung einer kostenlosen Kopie der Examensklausuren gegen das Justizprüfungsamt (BVerwG-Urt. v. 30.11.2022, 6 C 10.21). Dieser Anspruch wird in der Regel elektronisch durch Zusendung eines entsprechenden Scans per E-Mail gewährt.

Wie das alles genau abläuft, unterscheidet sich im Detail von Bundesland zu Bundesland. Am besten rufst Du zunächst in Deinem zuständigen Prüfungsamt an. Die Kontaktdaten und den Ansprechpartner erfährst Du über die Website Deines LJPA.

Liegen Dir die Klausuren vor, kannst Du im nächsten Schritt entscheiden, ob Du überhaupt Widerspruch einlegst und wenn ja, ob du hierfür bereits einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragst.

2. Benötige ich einen Anwalt?

Grundsätzlich besteht beim Widerspruchsverfahren kein Anwaltszwang. Du kannst den Widerspruch also theoretisch selbst einlegen. Einige Prüfungsämter erheben für das Widerspruchsverfahren Gebühren, z.B. 50 Euro je angefochtener Klausur. Das Widerspruchsverfahren ist für Dich (im Gegensatz zur Beauftragung eines Anwalts oder dem gerichtlichen Verfahren) also mit überschaubaren Kosten verbunden.

Trotzdem kann es Sinn ergeben, bereits an dieser Stelle eine:n auf Prüfungsrecht spezialisierte:n Anwält:in zu beauftragen. Insbesondere wenn es um das Bestehen oder Nichtbestehen des Staatsexamens und damit Deine komplette berufliche Zukunft geht. Ein:e Anwält:in verfügt nicht nur über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung, sondern kann Deine Klausuren auch aus einer neutralen Perspektive heraus betrachten und kritisch bewerten. Da es sich hierbei um ein komplexes Rechtsgebiet handelt, sind allerdings Honorarvereinbarungen üblich.

3. Widerspruchsverfahren

Den Widerspruch legst Du (oder Dein:e Anwält:in) bei der Behörde ein, die im Bescheid über die Examensnote als die zuständige Behörde bezeichnet ist. Das ist in der Regel das jeweilige Landesjustizprüfungsamt. Damit Du einen Nachweis hast, schickst Du den Widerspruch am besten per Brief als Einschreiben mit Rückschein (Dein:e Anwält:in natürlich per Fax bzw. BeA).

Achtung: Der Widerspruch kann nur binne eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Erhebst Du den Widerspruch, hemmt das bereits die Frist. Du musst den Widerspruch also zunächst nicht begründen, sondern lediglich einlegen.


Das Schreiben kann beispielsweise so aussehen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den Prüfungsbescheid vom … (Az. …) Widerspruch ein. Eine Begründung erfolgt in einem weiteren Schriftsatz.

Mit freundlichen Grüßen
(Deine Unterschrift)


Das war der einfache Teil. Jetzt wird es kompliziert. Das Herz Deines Widerspruchs stellt die Begründung dar, wieso Du eine bessere Note verdient hast.

Grundsätzlich haben die Prüfer:innen einen weiten Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösungen aber nie als falsch gewertet werden (sog. Bewertungsfehler). Es gilt also, dem Prüfungsamt schon im Widerspruchsverfahren möglichst viele Bewertungsfehler bzw. Verletzungen des Antwortspielraums des Prüflings aufzuzeigen.

Eine ganze Liste von möglichen Fehlern und Hinweisen, wie man im Widerspruchsverfahren damit punkten kann, findest Du hier: https://www.repetitorium-hofmann.de/

Hast du den Widerspruch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, musst Du jetzt leider schon wieder warten….

4. Überdenkungsverfahren

Deine Klausuren wurden jeweils von einem:r Erst- und einem:r Zweitkorrektor:in korrigiert. Nach erfolgtem Widerspruch legt das Prüfungsamt Deine Klausuren dem:r Erst- und Zweitkorrektor:in erneut vor. Beide haben jetzt Gelegenheit, ihre Benotung noch einmal zu überdenken. Sie setzen sich dazu mit den Kritikpunkten aus Deiner Widerspruchsbegründung auseinander. Dabei kann es zu einer anderen Note kommen. Es kann aber auch sein, dass die Korrektor:innen an ihrer Benotung festhalten.

Am Ende des Verfahrens erhältst Du einen Widerspruchsbescheid. In diesem wird Deinen Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur(en) entweder abgeholfen oder aber der Widerspruch zurückgewiesen. Im ersteren Fall darf man Dir gratulieren! Du hast es doch noch geschafft! Falls Dein Widerspruch zurückgewiesen wird, ist aber auch jetzt noch nicht aller Tage Abend.

5. Klageverfahren

Gegen den Widerspruchsbescheid kannst Du innerhalb eines Monats Klage erheben, § 74 VwGO. Richtige Klageart ist in der Regel die Verpflichtungsklage mit dem Ziel, eine Neubewertung der Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. Als Gerichtsgebühr ist für Verfahren im ersten Staatsexamen ein Streitwert von 7.500 Euro üblich. Beim zweiten Staatsexamen 15.000 Euro. Daraus berechnen sich die Gerichtskosten und – wenn Dein:e Anwält:in nach GVG abrechnet – die Anwaltskosten. Jetzt wird es also (leider) teuer.

Trotzdem solltest Du Dir hier unbedingt die Hilfe eines:r erfahrenen Anwält:in holen. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass Du im Klageverfahren überzeugen kannst, nachdem Deine Argumente bereits im Widerspruchsverfahren abgetan wurden, sind eher gering. Auf Prüfungsrecht spezialisierte Anwält:innen findest Du im Internet. Es ist legitim, diese miteinander zu vergleichen und auch mehrere Kanzleien nach ihren Honorarvorstellungen zu fragen. Teilweise bieten auch die kommerziellen Repetitorien Prüfungsanfechtungen (oder zumindest Ansprechpartner:innen hierfür) an.

Das Klageverfahren kann mehrere Monate oder sogar Jahre in Anspruch nehmen. Deswegen ist es sinnvoll, einen Plan B in der Tasche zu haben. Solltest Du noch einen weiteren Versuch offen haben, gilt es jetzt, Dich mit voller Energie auf Deinen Letztversuch vorzubereiten. Hast Du keine weiteren Versuche offen, wird es Zeit, Dich nach Alternativen umzusehen. Das könnte beispielsweise ein Bachelor of Laws sein. Dieser Abschluss wird an vielen Unis und auch der FernUni Hagen (Erfahrungsbericht) angeboten. Dein Vorteil: Deine Prüfungsleistungen während des Jurastudiums werden Dir angerechnet. Du kannst Deine Bachelorarbeit also nach nur kurzer Zeit angehen. Wir wünschen Dir viel Erfolg!


Auch gegen andere Prüfungsleistungen (Klausuren im Studium, Hausarbeiten, Schwerpunktbereich, mündliche Prüfung) kann vorgegangen werden. Wie Du gegen die Bewertung von Klausuren und Hausarbeiten im Jurastudium remonstrieren kannst, haben wir Dir hier zusammengefasst.

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