Die Musterlösung im Staatexamen exakt zu treffen, ist wie eine Sechs im Lotto: fast unmöglich! Besonders gute Klausuren, die nahe an die vorgegebene Lösung kommen, sollten allerdings zum Alltag gehören. Schließlich stellen die Landesjustizprüfungsämter – angeblich – keine unlösbaren Klausuren. Und auch die Korrekturen sind – angeblich – nicht willkürlich (a.A. diese Studie). Trotzdem ging das Landesjustizprüfungsamt Celle gegen eine Rechtsreferendarin vor, deren Klausuren die Musterlösung zu genau getroffen hatte.
Die Referendarin hatte ihr zweites Staatsexamen 2013 im Oberlandesgerichtsbezirk Celle abgelegt. Ihre Leistungen in den Referendararbeitsgemeinschaften wurden dreimal mit „befriedigend“ (9 Punkte) und einmal mit „vollbefriedigend“ (10 Punkte) bewertet. Die von ihr im Januar 2013 geschriebenen Examensklausuren wurden mit 14, 11, 6, 9, 12, 11, 12, 12 Punkten bewertet. Gemeinsam mit der Note in der mündlichen Prüfung kam die Referendarin auf einen Gesamtschnitt von 10,89 Punkten. Eine fantastische Leistung.
LJPA erkennt Examen wegen Täuschung ab
Doch dann der Schock: Zwei Jahre später entschied das LJPA Celle überraschend: Dein Examen ist ungültig. Es erklärte die zweite Staatsprüfung der Frau per Bescheid für nicht bestanden. Als Begründung führte das Prüfungsamt an, die Frau habe die Musterlösung der Examensklausur bei einem als Repetitor tätigen Rechtsanwalt gekauft.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Aberkennung des Examens in erster Instanz (Urt. v. 08.12.2016, Az. 6 A 173/15). Das Gericht sah den Täuschungsvorwurf für bestätigt an. Entscheidend hierfür sei unter anderem, dass die Referendarin Kontakt zu dem Repetitor gehabt habe, der später aufgrund des Verkaufs von Examensklausuren-Lösungen verurteilt worden war. Die Referendarin habe dem Repetitorium ca. 14.000 Euro bezahlt – allerdings für Einzelunterricht.
Zudem könne nach den Regeln des Anscheinsbeweises – auch ohne der Klärung der Frage, wie die Musterlösungen konkret beschafft wurden – „ein Täuschungsversuch durch den Beweis des ersten Anscheins nachgewiesen werden, wenn die Prüfungsarbeit und das vom Prüfer erarbeitete, allein zur Verwendung durch die Prüfungskommission bestimmte Lösungsmuster teilweise wörtlich und im Übrigen in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmen“. Das sei hier der Fall.
Schummeln nicht nachgewiesen
Dem schloss sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg jetzt aber nicht an. Eine Täuschung sei nicht nachweisbar. Zwar stimmten Teile der Klausuren mit den amtlichen Prüfvermerken überein. Dies genüge für sich genommen jedoch nicht, um der Rechtsreferendarin eine Täuschung zu unterstellen. Bei guten Examenskandidat:innen sei nämlich gerade zu erwarten, dass sie Teile der Lösungsskizze korrekt wiedergeben und dass ihre Ausführungen den Lösungsvermerken sehr nahekommen. Auch seien die Übereinstimmungen in den Klausuren der Referendarin nicht sehr umfangreich gewesen.
Zudem berief sich das OVG auf den als Zeugen vernommene Rechtsanwalt. Dieser habe ausgesagt, keine Lösungen an die Frau weitergegeben zu haben. Auch die Referendarin selbst habe erklärt, keine Musterlösungen für die Klausuren erhalten zu haben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Damit hat das Bangen um das zweite Examen für die Juristin nach neun Jahren (!) endlich ein Ende.
Entscheidung: OVG Lüneburg, Urt. v. 30.04.2024, Az. 2 LB 69/18