Tick, tick, tick, BOOM! Das Arbeitsrecht versteht keine derben Späße!

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Das Landesarbeitsgerichts Hamm musste über die Kündigung eines Bergwerkarbeiters entscheiden, der „just for fun“ eine Bombenattrappe bastelte und seinem Arbeitgeber in die Werkshalle stellte.

Manchmal kommen Menschen auf seltsame Gedanken – manche würden gar von „dummen“ Ideen sprechen. Ein Mitarbeiter des Bergwerks Prosper-Haniel fand während der Nachtschicht in der Maschinenhalle des Unternehmens einen herrenlosen Koffer. An diesem waren bereits ein Wasserabsperrhahn sowie ein Flüssigkeitsmanometer montiert. Niemand wusste, woher der Koffer kam oder was die Installation darstellen sollte. Doch sie brachte den Mitarbeiter auf die Idee, den Koffer noch weiter zu “verschönern” und aus diesem eine waschechte Bombenattrappe zu bauen.

Außerdem schrieb er die Worte „Alah“, „Sehtalli“, „Koran“ und „Dürüpüllü” auf das Gepäckstück. Doch es wird noch kurioser. Im Inneren des Koffers platzierte der Mann zwei Milchschnitten. Seine Idee: Wer mutig genug sei, den Koffer zu öffnen, solle mit der süßen Nascherei belohnt werden. Was für eine nette Idee. Wäre da nicht die rassistische Anspielung und die Tatsache, dass man mit Bombendrohungen keine Späße treibt!

Keine Bombenstimmung vor Gericht

Der Mann stellte das so präparierte Gepäckstück in der Maschinenhalle zwischen Mülleimern ab. Und wartete. Einen Tag später wurde der Koffer gefunden – und wer hätte es gedacht: Die Polizei wurde hinzugezogen und die Halle wurde evakuiert. Bombenalarm! Bei einem Bergwerk handele es sich um einen sicherheitstechnisch hochsensiblen Bereich, dem eine erhöhte Gefahr von terroristischen Anschlägen drohe – so die einhellige Auffassung.

Nach einem Anruf seines Abteilungsleiters, erklärte der Mitarbeiter, „dass es sich um einen ‚Spaßkoffer‘ handle, den man gefahrlos aufmachen könne“. Lustig fand der Vorgesetzte das aber überhaupt nicht. Das Bergwerk kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Verhalten des Scherzboldes wiege dabei besonders schwer, weil er sogar zur verantwortlichen Person im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 2 BBergG bestellt war. Die Sorge für Sicherheit und Ordnung im Betrieb stellte damit eine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht des Mannes dar.

Gegen seine Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Er führte an, dass es sich lediglich um einen Scherz gehandelt habe. Doch Bombenstimmung wollte sich weder im Bergwerk noch vor Gericht einstellen. Sowohl das Arbeitsgericht Herne als auch das LAG Hamm waren sich einig: „Späße dieser Art gehören nicht an den Arbeitsplatz, schon gar nicht in der heutigen Zeit“. Der Mann verlor nach mehr als 32 Jahren Betriebszugehörigkeit seinen Job.


LAG Hamm, Pressemitteilung von 05.07.2017, Az. 3 Sa 1398/16

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