Keine Rezension: Timm Zimmermann, Scherz und Witz in der Jurisprudentz[1]  – Ein Handbuch des Rechtshumors als Festgabe für das juristische Publikum

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Wenn ein Buch schon „Scherz und Witz in der Jurisprudenz“ heißt, ist die Wahrscheinlichkeit eigentlich sehr hoch, dass es eines nicht ist: Witzig. Dass ich mir – um es einmal salopp zu formulieren[2] – dieses Werk trotzdem gegeben habe, liegt nur an dem Autor, dessen eher trockenen (nicht: juristisch-trockenen) Humor ich zu schätzen wisse.

Rezensionen sind eine ernste Sache 😀 😀 😀

Freilich[3] ist damit bereits der Sinn und Zweck der Rezension verfehlt: Wirklich kritisch (und schließlich auch unsachlich, d.h. spannend für die Leserschaft[4]) fallen diese nur aus, wenn man persönliche Fehden – meist nicht mit dem Autor des rezensierten Werks, sondern mit dessen akademischer Sippschaft – austragen will. Ich persönlich kann gut mit T. Zimmermann, es folgt also kein Roast, auch wenn bereits das Buchcover das verdient hätte (nur zur Klarstellung: gemeint ist hier der Korruptions-Zimmermann, nicht der „Beulke/Zimmermann“-Zimmermann,[5] den ich übrigens auch mag) und trotz meiner kemalistischen Prägung habe ich auch nichts gegen Engländer. Ich habe auch nichts gegen den „brillanten Engländer“,[6] obwohl die GA-Redaktion[7] Beiträge zur hypothetischen Kausalität in der lateinamerikanischen Strafrechtsdogmatik meinen Manuskripten[8] bis dato vorzieht.[9]

Es wird also eine wohlwollende Rezension, die sich der Autor mit ausreichenden Referenzen auf den Rezensenten sicherlich auch verdient hat.[10] T. Zimmermann hätte dies – Hands down – keineswegs nötig, weder karrieretechnisch noch fachlich. Mein lobendes Wort für sein Comedy-Buch dürfte aber trotzdem etwas Balsam auf die geschundene Seele des Bestechungsspezialisten sein, der mit seiner abenteuerlichen[11] Fast-Lane-These[12] einen kleinen Shitstorm verursacht hat, der immer noch am Wüten ist.[13]

Wie will man aber so ein Werk rezensieren? Die Witze bzw. Passagen herauszugreifen, die man persönlich am besten findet, wäre wegen der „Spoiler-Wirkung“ nicht nur unverschämt, sondern in Anbetracht meiner Vorliebe für Slapstick statt „feinstem Humor“ auch nicht repräsentativ. Schließlich würde man sich auch lächerlich machen, wenn man den Versuch unternähme, das Buch T. Zimmermanns ernsthaft zu rezensieren. Man stelle sich nur folgenden Beginn dieses Textes vor:

„Bei der hier zu besprechenden Arbeit handelt es sich um eine Abhandlung, die sich „in erster Linie an Studierende“ richtet (Vorwort)  […] Der Verfasser grenzt zunächst das Thema ein und beschreibt das „Grundproblem“ des Humors im Recht. Dabei wird gleich zu Beginn nicht ganz deutlich herausgearbeitet, welchem theoretischen Ansatz sein Verständnis von Humor folgt, was vorliegend schon deswegen misslich ist, weil der Begriff aus gänzlich verschiedenen Perspektiven (geschichtlich, psychologisch oder sozial) beleuchtet werden könnte. Zwar wurde eine „einheitliche Theorie des Humors“ bis dato noch nicht entwickelt, doch…“

Solch eine bierernste Rezension wäre auf der Metaebene nicht mehr lustig, sondern käme mit durchaus ernsten Untertönen daher, die das Anliegen des Buches (ich glaube, diese sind – vgl. noch im Folgenden – Entertainment und Selbstironie) konterkarieren würden. Zudem müsste man es bis zum Schluss durchhalten und das hat T. Zimmermann in seinem Büchlein auch nicht getan.

Verrückt gewordene Grenzsteine…HA HA HA! HAHAHAHAHAHA! HAAAAA!

Daher soll im Folgenden lediglich mitgeteilt  werden, was jemand fühlen könnte, der dieses Buch liest (und zwar in meinem Fall jemand, der sich selbst besonders unterhaltsam findet, ja sich sogar gut vorstellen könnte, als Stand-Up-Comedian tätig zu sein, wenn er nicht Familienvater, Ordinarius oder Richter im zweiten Hauptamt wäre). Wie zu Beginn bereits angedeutet, ahnt man Schlimmes allein schon wegen des Aufbaus, Stils und der Aufmachung des Werks: Das ist alles so typisch Jura. So schlägt man das Buch zunächst auf, und denkt sich: „WOW! Er hat das tatsächlich gegliedert? Also witziges Jura-Material nach bestimmten Sektionen eingeteilt (Comedy in der Rechtsprechung, Gesetzgebung, Judikative und Wissenschaft usw.)?

Jetzt fehlen nur noch die Thesen“. Dann hat man sich auch noch schick gemacht: Duncker & Humblot? Warum nicht Dumont, Riva oder sowas? Und der grausame Untertitel setzt dem Ganzen die Krone auf. Es passt alles zusammen: Sofort muss man an den Dozenten aus Studienzeiten denken, der die staubtrockene Vorlesung mit einem Urteil in Reimform[14] auflockern will („Schaut mal her! Ist das eine noch eine Mahnung? Hi hi hi…“).[15] Dann haben wir da noch diejenigen Lehrenden, die v.a. Entscheidungen und Sachverhalte mit Sexualbezug extrem unterhaltsam finden und den Studierenden präsentieren wollen (wie oft habe ich schon in Repetitorien die AG Mönchengladbach Hotel-Story mit dem Gürtel gehört, den der Ehemann für den gemeinsamen Geschlechtsakt hätte verwenden können?[16]). Bis auf die Situationskomik,[17] die nur mittelbar juristischen Bezug aufweist,[18] ist das alles irgendwie unwitzig, alles nervig.

Und dann passiert etwas Merkwürdiges. Man liest weiter. Schmunzelt. Man ärgert sich kurz, dass man es selbst lustig findet. An einigen Passagen lacht man sogar laut. Und dann ist man auch einmal überrascht, dass man die ein oder andere abstruse Entscheidung aus dem deutschen Raum noch nicht kannte.[19] Schließlich merkt man: Man ist dieser nervige Dozent, der all jene juristischen Stilblüten, verrückt gewordenen Grenzsteine, ewig langen Verordnungsbezeichnungen[20] sowie Urteile zur Zwangsvollstreckung wegen eines Betrags 7,5 Euro-Cent[21] amüsant findet.

Juristenhumor – Der größte Freund und Feind des Juristen

Man will es aber abschütteln: Das gilt wohl auch für T. Zimmermann, der dies v.a. in den Fußnoten durchscheinen lässt, wie ich finde, nicht oft genug: Gerade diejenigen Passagen bzw. Momente, in denen der Autor aus der Rolle des „Dokumentators“ tritt, sind köstlich, etwa wenn er das Akronym „Rofl“ oder „LOL“[22] verwendet[23] (und zwar nicht, um der Leserschaft zu erklären, was „LOL“ bedeutet, sondern um eben zu „lollen“ und manchmal herumzutrollen), auf die Ironie in dem Kürzel des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) verweist[24] oder erklärt, warum man Karneval in Köln nicht mit Fasching in Bayern vergleichen kann.[25] Hier kommt das von mir beschriebene Hin und Her bzgl. des Juristenhumors, der uns eint und zugleich auch spaltet, besonders deutlich zum Vorschein. Ich will mir nicht ausmalen, wie häufig sich der Autor auf die Lippen gebissen hat und wie oft der Rotstift (oder doch der „blue-pencil“?[26]) herhalten musste, nachdem das Manuskript nunmehr im edlen Satz auf dem Tisch lag und bestimmte vulgäre bzw. „unpassende“ Wendungen – wahrscheinlich vom Lektorat nochmals hervorgehoben – dann doch nicht mehr ihren Weg in die Schlussfassung fanden.[27]

Damit dürfte auch deutlich geworden sein, was ich jenseits der Unterhaltung, die das Buch bieten kann (je nach eigenem Geschmack eben mehr oder weniger) und die Arbeit, „juristisch Witziges“ zusammenzutragen, huldigen will: ein Buch zu veröffentlichen, das vielleicht viele unserer Zunft womöglich als nicht-professoral, mithin unpassend (und im schlimmsten Fall auch als nicht lustig) empfinden würden; und dies zugleich mit einer gewissen Portion Selbstironie, was das Buch davor bewahrt, eine wirklich unlustige Ansammlung „kurioser Sachverhalte“ und „Jura-Witze“ zu werden. Man könnte vor diesem Hintergrund bemängeln, dass dem Werk eine „didaktische“ oder „rhetorische“ Wende fehlt: So hätte man sich sicherlich noch kurz dazu verhalten können, warum wir uns als Juristen (ob in der Justiz, Anwaltschaft oder Wissenschaft) nicht immer allzu ernst nehmen sollten und welche Vorteile das Einstreuen von Humor im Berufsleben (d.h. im Rahmen der praktischen Tätigkeit wie auch in der Lehre, etwa bei der Darstellung der vermittelten Inhalte) haben kann. Dann wäre es aber wieder belehrend geworden (genauso wie dieser Passus, der zu einem plötzlich ernsten Ton dieser Nicht-Rezension führt), hätte also nicht in den Rahmen dieses Werks gepasst. Es ist also alles gut so, wie es ist. Danke an den Autor!


[1] Der Beitrag enthält einige Rechtschreibungsfehler, um die übersehenen orthografischen Fehler zu camouflieren. Es sind zur Zeit ziemlich viele „Orthography-Buster“ unterwegs. Viel Spaß beim Suchen.

[2] Ich formuliere eigentlich sehr häufig salopp, sodass dieser Einschub lediglich verhindern soll, dass man gleich zu Beginn gänzlich aus der Rolle des „seriösen Rezensenten“ fällt (ein untauglicher Versuch).

[3] Dieses Wort verwendet mein akademischer Lehrer ziemlich oft: Das war dieser Referent mit dem Nachtmahr, also derjenige, der laut T. Zimmermann (S. 78) den lustigsten Vortrag hielt, der jemals auf einer Strafrechtslehrertagung gehalten worden ist; er meint den gewollt lustigsten, der zugleich inhaltlich herausragend ist. Mir fallen – und ich war erst auf drei Tagungen dabei – mindestens drei ungewollt lustige Vorträge ein.

[4] Hierzu gibt es zu viel zu sagen und es würde uns nur die Stimmung vermiesen. Diese Fußnote bleibt offen.

[5] Derartige Umschreibungen sind etwas weniger herabwürdigend als: „Der mit dem unaussprechlichen Namen“.

[6] Hier in Anführungsstriche gesetzt, weil wörtlich zitiert, 2. Kap. Fn. 11., also: „No Pun intended“ (das würde auch T.Z. sagen Fn. 7).

[7] Es heißt: Goltdammer’s, nicht: Goldtammers Archiv.

[8] Diese haben eher konservative Titel wie: „Ich weiß nicht was das ist, aber es macht high“, oder: „Haters gonna hate“.

[9] Für Rezensionen reicht es aber gerade noch, vgl. Oğlakcıoğlu, GA 2023, 297.

[10] Entdeckt habe ich jetzt nur Fn. 60, 140, 157; die Beleidigung in Fn. 58 ist von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I GG gedeckt (wahre Tatsachenbehauptung usw.).

[11] In dem Buch fehlt es übrigens an einer Ansammlung von Wendungen, die Juristen verwenden, um eine bestimmte Auffassung nicht gleich als „unhaltbar“ oder „rechtsirrig“ zu bezeichnen. Ebenso fehlt es an einer Liste typischer Aufsatztitel; das haben wir (gemeinsam mit Nicolai) in einem Editorial inzwischen nachgeholt, JA 4/2024. Eine Fortsetzung mit Titeln, die es mit der Kreativität wiederum übertrieben haben, ist in Arbeit.

[12] JZ 2024, S. 233 (gemeinsam mit Stolz). Zur Kurfassung geht es hier: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/korruption-fast-lane-flughafen-airport-airline-passagier-k/

[13] Es mag bitter für die neue „Strafrechtswissenschaftsgeneration“ (zu der ich mich auch noch zähle) sein, dass sie sich wissenschaftskommunikationstechnisch inmitten einer Phase des Umbruchs befindet, in der sich infolge von Social-Media neue Regeln zum Publizieren, zum Verbreiten seiner Thesen und zum Diskurs erst einmal etablieren müssen; man muss aber zunächst sehen, dass die Emanzipation von den althergebrachten Publikationshürden sicherlich auch seine Vorteile hat (wenn diese auch nicht mit den generellen Vorteilen des Wegfalls der Zensur vergleichbar sind): Zweifelsohne kann es bspw. vorkommen, dass  in den Kommentarspalten von LinkedIn gelegentlich bessere (weil klarere oder prägnantere) Anmerkungen zu Entscheidungen zu finden sind als in den Old-School-Medien (überwiegend ist es aber doch nur „polemisches Geblubber“). Außerdem hat nun auch der Ersti die Möglichkeit, die Auffassung des Ersten Strafsenats oder der Professorin einer anderen Uni, bei der er keine Scheine bestehen muss, als „rechtsirrig“ oder vollkommen abwegig zu bezeichnen. Etwas problematischer wird es indessen, wenn die Reaktion von Rechtsanwält*innen stammt, die ggf. Personen oder Unternehmen regelmäßig beraten, die von der rechtlichen Würdigung des Beitrags betroffen sind; aber das kommt ja auch in den Wochen- und Monatsschriften gelegentlich vor: Oft genug hat sich die Publikation zu einer – auf den ersten Blick doch sehr speziellen – Rechtsfrage auf den zweiten Blick als vorab veröffentlichtes Gutachten zu einem laufenden Verfahren des jeweiligen Staatsanwalts entpuppt (dieser gibt in dem Beitrag natürlich lediglich seine persönliche Meinung wieder). Die Möglichkeit der „Internetanmerkung“ wird besonders ärgerlich, wenn nicht „fair“ gespielt wird, also bspw. die Antwort auf einen Archivaufsatz (!), dessen wesentliche Thesen in einem Magazin zusammengefasst werden, wiederum in einem Magazinbeitrag besteht (allerdings eben ohne längere, wissenschaftlich untermauerte Fassung).

[14] S. 116; wir alle kennen bereits die Entscheidung des OLG Frankfurt NJW 1990, 2009 (2010), oder?

[15] All diese Dozent*innen werden T. Zimmermann entweder dafür hassen, dass er nunmehr alle denkbaren Witze mit Jura-Bezug „verbraucht“ hat oder ihm für die Schatzgrube danken, da das Buch genug Beispiele enthält, um ein ganzes Semester mit Rechtsprechungsklamauk zu füllen.

[16] S. 35, AG Mönchengladbach NJW 1995, 884.

[17] Ab S. 22 ff.

[18] Die sich übrigens dann auch immer weiterspinnen lässt: Das Beispiel mit der Scherzerklärung beim Autokauf (S. 24) passiert auf Ebay-Kleinanzeigen jeden Tag und wird auf „Kleinanzeigen-Meme-Seiten“ auf die Spitze getrieben. Wer seine Schuldrechtsvorlesung witzig gestalten möchte, der kann es mit Kleinanzeigen-Memes-versuchen.

[19] Z.B. die Bonbon/Lutscher-Entscheidung des OLG Köln (OLGR 2001, 230), S. 74.

[20] S. 19.

[21] S. 27.

[22] Machen die jungen Leute nicht mehr, sondern nur die alten, die versuchen cool zu sein.

[23] Fn. 25

[24] S. 91.

[25] S. 98.

[26] Ist das jetzt feinsinniger Humor?

[27] Ich bitte inständig um einen Director´s Cut al‘la Tarantino (oder sagen wir: eine U-40-Version, die ich nur noch bis Ende Februar 2025 lesen dürfte.

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