Rot oder Schwarz ist nicht Jacke wie Hose

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Ein Arbeitsgericht über die Kleiderordnung

Der Kläger arbeitete über neun Jahre lang in der Produktion seines beklagten, ehemaligen Arbeitgebers, einem Industriebetrieb. Vor allem war er in der Montage tätig und arbeitete mit Kappsägen und Akkubohrern. Die Arbeiten verrichtete er unter anderem knieend. Die Kleiderordnung der Beklagten sah bei betrieblichen Tätigkeiten, zB der besagten Montage, eine rote Arbeitshose vor. Diese stellte die Beklagte ihren Arbeitnehmenden, um unter anderem die Corporate Identity zu bewahren. Aber auch um ihre Arbeitnehmenden mit dieser Signalfarbe zu schützen und eine Abgrenzung zu externen Beschäftigten zu gewährleisten.

Der Kläger kam Ende des Jahres 2023 mit einer schwarzen, privaten Hose zur Arbeit. Eine Abmahnung seitens des Arbeitgebers folgte prompt. Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab knapp drei Wochen später erneut in seiner privaten schwarzen Hose zur Arbeit zu kommen. Die zweite Abmahnung folgte noch am gleichen Tag, mit der Aufforderung am Folgetag seine rote Arbeitshose zu tragen. Dem kam er nicht nach, jedenfalls trug er am Folgetag nicht die gestellte rote Arbeitshose. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht (§ 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Rote Hose = Arbeitsschutzkleidung

Der Kläger zog anschließend vor das Arbeitsgericht Solingen u.a. um sich gegen die Kündigung zu wehren. Die Hose würde keine besonderen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen und rote Hosen entsprächen nicht seinem Kleidergeschmack. Er ist der Überzeugung, der Arbeitgeber habe kein Direktionsrecht bezüglich der Hosenfarbe. Dagegen stuft die Beklagte die rote Arbeitshose als persönliche Schutzausrüstung ein, weshalb diese Kleiderordnung gerechtfertigt sei. Der Krux der Geschichte dreht sich insbesondere genau um diese Frage: Handelt es sich bei der roten Hose um Arbeitsschutzkleidung?

Das Arbeitsgericht Solingen wies die Klage ab. Wegen des konkreten Vortrags des Arbeitgebers zur Schutzklasse der roten Hose ist das Gericht davon ausgegangen, dass es sich bei dieser um Arbeitsschutzkleidung handelt. Der davon abweichende Kleidergeschmack des Klägers überwiege diese Interessen des Beklagten nicht. Das vollständige Urteil ist (noch) nicht veröffentlicht, weshalb sich unsere Lesenden leider nur mit dem vorgenannten Grund zufriedengeben müssen. In der Pressemeldung ist die Rede von drei weiteren Gründen, die natürlich unsere Neugier weckt. Wir werden zu gegebener Zeit nochmal nachschauen und die Gründe hier ergänzen.

Die letzte Hose ist aber noch nicht getragen. Der Kläger wehrt sich gegen das Urteil und ist in Berufung gegangen.


LAG Düsseldorf, Pressemeldung vom 16.05.2024
AG Solingen, Urt. v. 15.03.2024, Az. 1 Ca 1749/23, LAG Düsseldorf, Az. 3 SLa 224/24

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